Rechtswörterbuch

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Verbraucherkredit-Richtlinie

 Normen 

RL 2008/48

RL 2014/17

 Information 

1. Allgemein

Die Europäische Union hat die EU-RichtlinieRL 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 erlassen, die wiederum inzwischen durch die folgenden EU-Richtlinien geändert wurde:

  • Die Richtlinie 2011/90 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48 mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ergänzt die Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditverträgen insbesondere durch neue Annahmen für Kredite ohne feste Laufzeit, für den Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme und für die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen.

  • RL 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Ziele der Verbraucherkredit-Richtlinie sind:

  • die Anpassung des Rechts an die neuen Verfahren zur Kreditgewährung

  • die Aktualisierung der Rechte und Pflichten der Kreditgeber und Verbraucher

  • die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus

2. Inhalt der Richtlinie

Die RL 2008/48 gilt für Kredite von 200,00 - 75.000,00 EUR. Der Anwendungsbereich der RL 2008/48 erstreckt sich auf Verbraucherkreditverträge mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 RL 2008/48 aufgeführten Vertragsformen, so z.B. Kreditverträge, die durch eine Hypothek o.Ä. gesichert sind.

Kreditverträge im Sinne der Richtlinie sind alle Verträge, bei denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Sicherungsverträge im Sinne der Richtlinie sind alle Verträge, mit denen eine Person die Erfüllung eines Vertrages über die Vergabe eines Kredits an eine andere Person garantiert. Dies können z.B. ein Bürgschaftsvertrag, ein Garantievertrag oder eine Schuldübernahme sein.

Vor dem Abschluss eines Kreditvertrages ist der Verbraucher über die Vor- und Nachteile des Produkts zu informieren. Die Informationen müssen dem Verbraucher auf einem Standardformblatt erteilt werden, das in der gesamten EU von sämtlichen Kreditgebern einheitlich verwendet werden muss. Das Formular muss u.a. folgende Informationen enthalten:

  • die verlangten Sicherheiten und Versicherungen

  • die Laufzeit des Kreditvertrags

  • der Betrag und die Anzahl der Zahlungen, sowie die Zeitabstände, in denen sie zu leisten sind

  • die wiederkehrenden und die nicht wiederkehrenden Kosten

  • der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits

  • der effektive Jahreszins und der Kreditgeber-Gesamtzins

  • die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts

  • ggf. der Barzahlungspreis des finanzierten Produkts

  • ggf. der Sollzins

3. Umsetzung in Deutschland

Das im Rahmen der Verbraucherkredit-Richtlinie umzusetzende allgemeine Verbraucherkreditrecht wurde in die §§ 491 - 512 BGB eingefügt. Zu näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Verbraucherdarlehen".

Daneben sind die Vorgaben zur Berechnung des effektiven Jahreszinses in § 6 PAngV geregelt. Siehe insofern den Beitrag "Preisangabe bei Krediten".

Zu den Inhalten des Wohnimmobilienkredits siehe den Beitrag "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag".

 Siehe auch 

Darlehen

E-Commerce - Verbraucherkredit

Gelddarlehensvertrag

Immobiliendarlehensvertrag

Reform des Verbraucherrechts 2014

Verbrauchsgüterkaufvertrag