Preisangabe bei Krediten
1 Allgemein
Rechtsgrundlage für die Preisangabe bei Verbraucherdarlehen ist § 6 PAngV.
Hinweis:
Der Begriff "Kredit" wurde mit der im März 2016 in Kraft getretenen Änderung auf den Begriff "Verbraucherdarlehen" umgestellt.
2 Variable Konditionen
Erlaubt ein Vertrag eine Anpassung der Konditionen während des Vertragsverhältnisses, ist der Kreditnehmer auf die Änderungen gemäß Artikel 247 § 15 EGBGB hinzuweisen.
Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung gemäß § 16 Absatz 5 PAngV von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.
Hat die Neufestsetzung der Konditionen den Charakter einer Vertragsänderung, ist sie mit der Aufhebung des bisherigen Vertrags und dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichzusetzen. In diesem Falle gilt § 491a Abs. 1 BGB und damit auch die Informationspflicht nach Artikel 247 § 3 und 10 EGBGB. Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer dann über den effektiven Jahreszins und die Änderungsmöglichkeiten unterrichten.
3 Werbung für Verbraucherdarlehen
In § 17 PAngV sind die Vorgaben zu bestimmten Standardangaben in der Werbung für Verbraucherdarlehen geregelt:
Zunächst muss allgemein jegliche Werbe- und Marketingkommunikation den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügen und sie darf nicht irreführend sein.
In der Werbung anzugeben sind:
die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers
der Nettodarlehensbetrag Der Nettodarlehensbetrag ist wie in Artikel 247 § 3 Absatz 2 EGBGB zu verstehen.
der Sollzinssatz und die Aussage, ob es sich um eine festen oder variablen Zinssatz handelt
Die Angabe des Sollzinssatzes ist dahin gehend zu konkretisieren, ob dieser für den beworbenen Vertrag gebunden oder veränderlich, oder gegebenenfalls auch beides in Kombination sein soll. Außerdem sind alle sonstigen Kosten, die der Beworbene bei Abschluss des Vertrages zu tragen hätte, im Einzelnen konkret darzulegen.
der effektive Jahreszins
§ 17 Abs. 4 PAngV verlangt, dass die genannten Angaben mit einem Beispiel zu versehen sind. Dieses Beispiel muss sich daran orientieren, dass mindestens zwei Drittel der Verträge, die der Kreditgeber üblicherweise abschließt, zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden.
§ 17 Abs. 5 PAngV verpflichtet zur Angabe, ob mit dem Kreditvertrag ein Versicherungsvertrag oder eine Zusatzleistung im Sinne des Artikel 247 § 8 EGBGB vereinbart werden muss.
4 Überziehungskredite / Dispositionskredite
Bei Überziehungsmöglichkeiten / Dispositionskrediten im Sinne des § 504 Abs. 2 BGB hat der Kreditgeber gemäß § 18 PAngV statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
Diese Erleichterung kommt zum Tragen, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten vereinbart sind und die Zinsbelastungsperiode nicht kürzer ist als drei Monate.