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Garantievertrag

 Normen 

§ 311 Abs. 1 BGB

 Information 

Form der Schuldsicherung.

Ein Garantievertrag ist eine im BGB nicht geregelte Vertragsart, die aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit zulässig ist. Durch Abschluss eines formlos möglichen Garantievertrages wird die einseitige Verpflichtung übernommen, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder das Risiko einer bestimmten Gefahr zu übernehmen. Der Garant begründet eine selbstständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung.

Der Garantievertrag ist von der Garantie zu unterscheiden.

Die Klauseln eines Garantievertrages unterliegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann der Kontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn es sich um Klauseln handelt, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben.

Diese Rechtsprechung wurde dahin gehend konkretisiert, als dass der Kernbereich der Garantiezusage wie die Garantiezeit und die Art der Garantieleistung (z.B. Nachbesserung, Ersatzlieferung, finanzielle Erstattungsleistungen oder eine Kombination hiervon) kontrollfrei bleibt. Ansonsten ist unabhängig von der Formulierung einer Garantiebeschränkung als Inhaltsbeschreibung oder als Einschränkung oder Modifizierung der versprochenen Garantieleistung grundsätzlich vom Vorliegen einer kontrollfähigen Leistungsbeschränkung auszugehen (BGH 06.07.2011 - VIII ZR 293/10).

Für die Frage der Entgeltlichkeit einer Fahrzeug-Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (BGH 25.09.2013 - VIII ZR 206/12).

 Siehe auch 

Bürgschaft

Schuldanerkenntnis

Schuldbeitritt

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

Schuldübernahme

BGH 17.10.2007 - VIII ZR 251/06 (Gebrauchtwagengarantievertrag)

OLG Oldenburg 01.11.1995 - 2 U 214/95

Grützner/Schmidl: Verjährungsbeginn bei Garantieansprüchen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3610

Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 5. Auflage 2014

Reinking/Eggert: Der Autokauf; 12. Auflage 2014