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Reform des Verbraucherrechts 2014

 Normen 

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

RL 2001/83

 Information 

1. Einführung

Das Artikelgesetz "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) ist am 13. Juni 2014 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wesentlichen Rechtsänderungen dargestellt:

2. Verbraucherverträge

2.1 Struktur des Verbraucherrechts

Das Recht der Verbraucherverträge ist nach dem neuen Recht allgemein wie folgt strukturiert:

  1. a)

    Das gesonderte Recht der Verbraucherverträge ist grundsätzlich in den §§ 312 - 312h BGB geregelt.

  2. b)

    Für in den § 312 Abs. 2 - 5 BGB genannten Vertragsformen von Verbraucherverträgen gelten die in dem jeweiligen Absatz aufgeführten Ausnahmen.

Im Detail besteht folgende Struktur:

2.2 Fernabsatzverträge

Die gesetzliche Definition von Fernabsatzverträgen wurde inhaltlich nicht verändert. Die Rechtsgrundlage ist eine Nummer weitergerutscht und nun bei § 312c BGB zu finden.

Sie knüpft weiterhin an die Art und Weise des Vertragsschlusses an und erfasst Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines für die Lieferung im Fernvertrieb organisierten Verkaufs- oder Dienstleistungserbringungssystems geschlossen werden, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Hinsichtlich der Frage, ob der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde, ist es bei der Beweislastregelung des vormaligen Rechts verblieben: Der Unternehmer hat mithin zu beweisen, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines solchen Systems erfolgt ist.

Bei den in § 312c Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen für Fernkommunikationsmitteln wurden erstmals auch SMS ausdrücklich aufgenommen.

2.3 Das Widerrufsrecht

2.3.1 Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB

Siehe den Beitrag "Widerruf - Verbrauchervertrag".

2.3.2 Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Siehe den Beitrag "Widerruf - Fernabsatzvertrag".

3. Verbrauchsgüterkaufvertrag

Siehe den Beitrag "Verbrauchsgüterkaufvertrag".

4. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) sind in den §§ 312i - 312j BGB geregelt. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • § 312i BGB enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die der Unternehmer unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags zu erfüllen hat.

  • § 312j BGB regelt die besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern.

Neu eingeführt wurde die Regelung in § 312j Abs. 1 BGB: Der Unternehmer hat auf Webseiten, die für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestimmt sind, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zahlungsmittel er nach seinem Geschäftsmodell im Allgemeinen akzeptiert (z.B. Kauf auf Rechnung, vorherige Überweisung, Lastschrift, Zahlung per Kreditkarte). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Unternehmer bereit ist, dem Kunden im konkreten Einzelfall jedes der angegebenen Zahlungsmodelle vorbehaltlos einzuräumen. Dem Unternehmer muss es auch zukünftig möglich sein, insbesondere die Zahlung auf Rechnung, bei der er in Vorleistung tritt, von einer vorherigen Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Eine solche Bonitätsprüfung kann aber nicht bereits zu Beginn des Bestellvorgangs erfolgen.

5. Textform

Siehe den Beitrag "Textform".

6. Unbestellte Lieferung

Siehe den Beitrag "Unbestellte Lieferung".

7. Garantie

Siehe den Beitrag "Garantie".

 Siehe auch 

EU-Verbraucherschutzdurchsetzung

Fernunterrichtsvertrag

Verbraucher

Verbrauchervertrag

Verbrauchsgüterkaufvertrag

Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577