Reform des Verbraucherrechts 2014
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
RL 2001/83
1. Einführung
Das Artikelgesetz "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) ist am 13. Juni 2014 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wesentlichen Rechtsänderungen dargestellt:
2. Verbraucherverträge
2.1 Struktur des Verbraucherrechts
Das Recht der Verbraucherverträge ist nach dem neuen Recht allgemein wie folgt strukturiert:
- a)
Das gesonderte Recht der Verbraucherverträge ist grundsätzlich in den §§ 312 - 312h BGB geregelt.
- b)
Für in den § 312 Abs. 2 - 5 BGB genannten Vertragsformen von Verbraucherverträgen gelten die in dem jeweiligen Absatz aufgeführten Ausnahmen.
Im Detail besteht folgende Struktur:
Allgemeine Grundsätze: § 312a BGB
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: § 312b BGB
Nur für die Vertragsarten "Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" und "Fernabsatzverträge" geltende Regelungen:
Informationspflichten: § 312d BGB
Verletzung von Informationspflichten über Kosten: § 312e BGB
Pflicht zur Überlassung von Abschriften und Bestätigungen des Vertrages: § 312f BGB
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung: § 312h BGB
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce): §§ 312i - 312j BGB
Widerrufsrecht: §§ 355 ff. BGB:
§ 355 BGB enthält die Grundvorschrift zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen und orientiert sich im Aufbau an § 355 BGB a.F. Dabei setzt die Vorschrift die gesetzliche Einräumung eines Widerrufsrechts voraus. Die für die jeweiligen Sondermaterien geltenden Spezialregelungen finden sich in den Folgevorschriften:
Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrecht-Verträgen u.a.: § 356a BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen: § 356b BGB
Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen: § 356c BGB
Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind für die folgenden Vertragsarten gesondert geregelt:
Verträge über Finanzdienstleistungen: § 357a BGB
Ratenlieferungsverträge (Sukzessivlieferungsverträge), bei denen es sich weder um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge noch um Fernabsatzverträge handelt: § 357c BGB
Mit dem widerrufenen Vertrag verbundene Darlehensverträge: §§ 358 - 360 BGB
2.2 Fernabsatzverträge
Die gesetzliche Definition von Fernabsatzverträgen wurde inhaltlich nicht verändert. Die Rechtsgrundlage ist eine Nummer weitergerutscht und nun bei § 312c BGB zu finden.
Sie knüpft weiterhin an die Art und Weise des Vertragsschlusses an und erfasst Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines für die Lieferung im Fernvertrieb organisierten Verkaufs- oder Dienstleistungserbringungssystems geschlossen werden, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Hinsichtlich der Frage, ob der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde, ist es bei der Beweislastregelung des vormaligen Rechts verblieben: Der Unternehmer hat mithin zu beweisen, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines solchen Systems erfolgt ist.
Bei den in § 312c Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen für Fernkommunikationsmitteln wurden erstmals auch SMS ausdrücklich aufgenommen.
2.3 Das Widerrufsrecht
2.3.1 Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB
Siehe den Beitrag "Widerruf - Verbrauchervertrag".
2.3.2 Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Siehe den Beitrag "Widerruf - Fernabsatzvertrag".
3. Verbrauchsgüterkaufvertrag
Siehe den Beitrag "Verbrauchsgüterkaufvertrag".
4. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) sind in den §§ 312i - 312j BGB geregelt. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
§ 312i BGB enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die der Unternehmer unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags zu erfüllen hat.
§ 312j BGB regelt die besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern.
Neu eingeführt wurde die Regelung in § 312j Abs. 1 BGB: Der Unternehmer hat auf Webseiten, die für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestimmt sind, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zahlungsmittel er nach seinem Geschäftsmodell im Allgemeinen akzeptiert (z.B. Kauf auf Rechnung, vorherige Überweisung, Lastschrift, Zahlung per Kreditkarte). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Unternehmer bereit ist, dem Kunden im konkreten Einzelfall jedes der angegebenen Zahlungsmodelle vorbehaltlos einzuräumen. Dem Unternehmer muss es auch zukünftig möglich sein, insbesondere die Zahlung auf Rechnung, bei der er in Vorleistung tritt, von einer vorherigen Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Eine solche Bonitätsprüfung kann aber nicht bereits zu Beginn des Bestellvorgangs erfolgen.
5. Textform
Siehe den Beitrag "Textform".
6. Unbestellte Lieferung
Siehe den Beitrag "Unbestellte Lieferung".
7. Garantie
Siehe den Beitrag "Garantie".
EU-Verbraucherschutzdurchsetzung
Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577