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Gelddarlehensvertrag

 Normen 

§§ 488 - 506 BGB

 Information 

1. Allgemein

Eine der beiden Formen des Darlehensvertrages.

Das Recht des Darlehensvertrages ist aufgrund der unterschiedlichen praktischen Bedeutung der beiden Formen in den Gelddarlehensvertrag (im Gesetz nur als Darlehensvertrag bezeichnet) und den Sachdarlehensvertrag unterteilt.

Allgemeine Rechtsgrundlage des Gelddarlehens sind die §§ 488 - 490 BGB. Daneben bestehen weitere Vorschriften für gesonderte Darlehensformen:

2. Zustandekommen und Inhalt des Darlehensvertrages

Durch den Darlehensvertrag wird gemäß § 488 BGB der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen ist im Zweifel zu verzinsen.

In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann eine Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart werden (LG Kleve 18.08.2015 - 4 O 13/15).

3. Zinsen

3.1 Allgemein

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Zinsen vereinbart, so sind diese gemäß § 488 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf jeden Jahres (nicht des Kalenderjahres) zu zahlen. Ist das Darlehen bereits vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten, so werden zu diesem Zeitpunkt auch die Zinsen fällig.

Haben die Vertragsparteien keine bestimmte Höhe des Zinses vereinbart, so wird die Vereinbarung eines zum Abschluss des Vertrages marktüblichen Zinssatzes vermutet.

3.2 Sittenwidrigkeit der Zinshöhe

Zur Sittenwidrigkeit der Zinshöhe siehe den Beitrag "Zinsen".

3.3 Folgen der Sittenwidrigkeit

Der sittenwidrige Darlehensvertrag ist nichtig. Der Darlehensnehmer ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB zur Rückzahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Die Zinszahlungspflicht entfällt jedoch vollständig. Die Rechtsprechung hat die Reduzierung des sittenwidrig hohen Zinssatzes auf den marktüblichen Zinssatz abgelehnt (so u.a. BGH 15.06.1993 - XI ZR 172/92), da es dadurch zu einer Belohnung des Darlehensgebers komme, dem ja immerhin der marktübliche Zinssatz bliebe.

3.4 Sollzinssatz

Gemäß der gesetzlichen Definition in § 489 Absatz 5 BGB ist der Sollzinssatz der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

4. Pflichtverletzungen

Wird das Geld nicht ausgezahlt oder verweigert der Darlehensnehmer die Annahme, so hat die jeweils betroffene Partei einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 BGB.

Dies gilt ebenso, wenn der Darlehensgeber Nebenpflichten des Darlehensvertrages verletzt hat, wie z.B. die Aufklärung über bestimmte Risiken.

5. Verzug

Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens oder der vereinbarten Zinsen in Verzug, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Grundsätzen des Schuldnerverzugs.

6. Kündigung

6.1 Ordentliche Kündigung

Grundsätzlich gelten die von den Parteien vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen.

Haben die Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Vertrag gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Wurde das Darlehen zinslos gewährt, so ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung berechtigt.

Daneben kann (nur) der Darlehensnehmer eines zu verzinsenden Darlehens unabhängig von einer ggf. mit dem Darlehensgeber vereinbarten Kündigungsfrist bei Vorliegen der in § 489 BGB aufgeführten Voraussetzungen den Vertrag unter Einhaltung der jeweiligen in der Vorschrift genannten Kündigungsfrist kündigen.

Hinweis:

In § 489 Abs. 4 BGB wird der Ausschluss des Kündigungsrechts geregelt. Ausgenommen sind davon u.a. Darlehen an einen Gemeindeverband. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass ein kommunaler Zweckverband, der sich allein aus Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden zusammensetzt, einem Gemeindeverband gleichzustellen ist (BGH 14.12.2021 - XI ZR 72/20).

6.2 Außerordentliche Kündigung

§ 490 BGB bestimmt folgende außerordentliche Kündigungsgründe für die Vertragsparteien:

  • Der Darlehensgeber kann gemäß § 490 Abs. 1 BGB den Darlehensvertrag außerordentlich kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.

  • Der Darlehensnehmer, dessen zu verzinsendes Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, kann gemäß § 490 Abs. 2 BGB den Darlehensvertrag außerordentlich kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor (d.h. auch andere Gründe möglich), wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat.

    Die außerordentliche Kündigung kann nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausgesprochen werden.

    Der Darlehensnehmer ist aber zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet.

 Siehe auch 

Bürgschaft

Darlehen

Dispositionskredit

E-Commerce - Verbraucherkredit

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

Preisangabe bei Krediten

Sachdarlehensvertrag

Verbraucherdarlehen

BGH 13.01.2015 - XI ZR 303/12 (Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag gegenüber einer Bank; Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta)

BGH 01.03.2011 - II ZR 297/08 (Durchsetzung von Rückabwicklungsansprüchen aus Darlehen in der Insolvenz)

OLG Bamberg 21.03.2005 - 4 U 192/04 (Voraussetzungen des Wuchers)

Assies/Beule/Heise/Strube: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 5. Auflage 2019

Röß: Die Rechtsnatur von Kryptowährungsdarlehen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3751