Opferschutz in der StPO
1 Opferschutz
Der Schutz von Verbrechensopfern im Strafverfahren ist in der Strafprozessordnung geregelt. Der Begriff des Verletzten bestimmt sich nach der Begriffsbestimmung in § § 373b StPO.
Es bestehen u.a. folgende Regelungen:
§ 406d StPO stellt sicher, dass der Verletzte auf seine erweiterten Rechte einschließlich der vermögensrechtlichen Ansprüche hinzuweisen ist.
Er kann einen Anspruch auf Beistand und Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 406f StPO haben.
Es besteht ein Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung.
Sein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht nehmen (§ 406e StPO).
Es besteht eine Pflicht zur Unterrichtung des Verletzten gemäß der §§ 406i – 406l StPO:
§ 406i StPO: Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren:
Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auf die in den Nummern 1 – 5 der Norm aufgeführten Befugnisse hinzuweisen.
§ 406j StPO: Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens:
Neben den gesetzlich geregelten Möglichkeiten, einen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (siehe den Beitrag »Gewalttaten - Entschädigung für Opfer«) geltend zu machen oder eine Zeugenentschädigung zu beantragen, kommen weitere Entschädigungsleistungen an Verletzte nach Verwaltungsvorschriften in Betracht, so u.a. eine Entschädigung für mittellose Nebenkläger für die Auslagen für eine Reise zur Hauptverhandlung nach einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvereinbarung von 2006 oder eine Entschädigung für Opfer extremistischer Straftaten aus einem Härtefonds aufgrund eines dahin gehenden Beschlusses des Deutschen Bundestags nach Maßgabe einer Richtlinie des Bundesamtes für Justiz. Daneben können in den Ländern weitere Entschädigungsleistungen möglich sein, etwa von Opferhilfestiftungen.
§ 406k StPO: Weitere Informationen:
Die Informationen sollen jeweils Angaben dazu enthalten, an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, und wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
§ 406l StPO Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten.
Die körperliche Untersuchung einer Frau gemäß § 81d StPO soll bei berechtigtem Interesse auf eine Person bzw. Arzt des von ihr gewünschten Geschlechts übertragen werden.
Auch ohne die Einreichung der Nebenklage hat der Verletzte in der Hauptverhandlung nach § 406h Abs. 1 StPO ein Anwesenheitsrecht.
Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des Opfers verletzt oder die Gefährdung seiner Person zu befürchten ist.
Dem Verletzten ist der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen (§ 406d StPO).
Die Strafprozessordnung enthält eine Reihe von Vorschriften zum Schutz jugendlicher Opfer und Zeugen. Der Schutz besteht bis zum 18. Lebensjahr, so z.B. in § 58a StPO, nach dem bei Personen unter 18 Jahren die Vernehmung auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden soll.
Dabei soll eine Bild-Ton-Aufzeichnung bei der Vernehmung der Verletzten bereits dann erfolgen, wenn deren schutzbedürftige Interessen damit besser gewahrt werden können. Zwar gebieten der mit der Bild-Ton-Aufzeichnung verbundene erhebliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Zeugen und die angestrebte Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei dürfen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6261) jedoch keine zu strengen Anforderungen an den opferschonenden Mehrwert einer Bild-Ton-Aufzeichnung gestellt werden. Schutzwürdige Belange des Verletzten werden nicht nur dann gewahrt, wenn die Bild-Ton-Aufzeichnung eine erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung vermeidet. Auch die Reduzierung der Anzahl der Vernehmungen im Ermittlungsverfahren können zu einer Reduzierung der Belastung des Verletzten beitragen und den Ausschlag für eine Bild-Ton-Aufzeichnung geben.
Es bestehen folgende Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten:
Das Opfer hat Anspruch auf vermögensrechtliche Entschädigung nach Maßgabe der §§ 403 ff. StPO.
Gemäß § 405 StPO soll das Gericht einen zwischen dem Angeklagten und dem Verletzten bzw. dem Opfer geschlossenen Vergleich in das Protokoll aufnehmen.
Die Verpflichtung des Gerichts, über den Antrag zu entscheiden, ist durch eine Ausweitung des § 406 StPO genauer eingegrenzt.
Dies gilt ebenso für die in § 406a StPO niedergelegten Rechtsmittel des Antragstellers.
Der Verletzte hat gemäß § 406d StPO einen Anspruch auf die Benachrichtigung über die Anordnung, Beendigung, Lockerung oder Beurlaubung von freiheitsentziehenden Maßnahmen des Angeklagten.
2 Zeugen
Es bestehen gesonderte Vorschriften für den Schutz von Zeugen. Dabei sind die Opfer von Straftaten oftmals auch Zeugen in dem Strafverfahren.
3 Nebenkläger
Auch der Nebenkläger unterliegt dem Schutz der Strafprozessordnung.
4 Leistungen der Sozialen Entschädigung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Opfer Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht.