Rechtswörterbuch

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Zeugenschutz

 Normen 

ZSHG

 Information 

Gewährleistung der Sicherheit von Zeugen

Der Schutz bestimmter Zeugen ist u.a. im Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz gesetzlich geregelt.

Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gesetzes sind:

  • Ohne die Angaben des Zeugen ist die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert.

  • Aufgrund ihrer Aussagebereitschaft besteht eine Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte.

  • Die zu schützende Person ist mit den Maßnahmen einverstanden.

Daneben können die Zeugenschutzmaßnahmen auch auf Angehörige erstreckt werden.

Die Durchführung des Zeugenschutzes obliegt gemäß § 2 ZSHG der Polizei und den sonst nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden als Zeugenschutzdienststellen.

Gemäß § 5 ZSHG sind öffentliche Stellen auf Ersuchen der Zeugenschutzdienststellen ermächtigt, für eine zu schützende Person Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität zu erstellen.

 Siehe auch 

Opferschutz in der StPO

Psychosoziale Prozessbegleitung

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014

Soene/Engelke: Das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen; NJW 2002, 470