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§ 406l StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 406l StPO – Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

Zu § 406l: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).