Dezentralisation
Gesetzlich nicht geregelt.
Verlagerung der staatlichen Aufgaben auf verselbstständigte juristische Personen.
Der Staat kann die Aufgaben der staatlichen Verwaltung entweder durch eigene Behörden (unmittelbare Staatsverwaltung) oder durch verselbstständigte ausgelagerte Verwaltungsträger erfüllen (mittelbare Staatsverwaltung).
Unmittelbare Staatsverwaltung wird durch die Behörden der Bundesverwaltung und die Behörden der Landesverwaltung ausgeführt.
Mittelbare Staatsverwaltung kann neben der Aufgabenerfüllung durch Beliehene sowohl durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) als auch durch juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH, AG etc.) erfüllt werden.
Je mehr Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung übertragen werden, desto dezentralisierter ist der Staat. Die Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland ist durch ein hohes Maß an Dezentralisation gekennzeichnet.
Die Entscheidung, welche Aufgaben durch die unmittelbare Verwaltung erfüllt werden müssen und welche auf ausgelagerte Verwaltungsträger übertragen werden dürfen, ist in der Verfassung verankert (z.B. Art. 28 Abs. 2 GG) oder gesetzlich festgelegt.
Grundsätzlich besteht zwischen Behörden der unmittelbare Staatsverwaltung und Behörden der mittelbare Staatsverwaltung keine hierarchische Rangordnung.
Anders ist es aber, wenn der mittelbaren Staatsverwaltung die Ausführung von Aufgaben des Staates im Auftrag oder nach Weisung übertragen worden ist. In diesen Fällen besteht neben der Rechtsaufsicht eine Fachaufsicht des Staates.
Hinweis:
Die Begriffe Dekonzentration und Dezentralisation werden teilweise synonym gebraucht.
Anstalt des öffentlichen Rechts
Körperschaft des öffentlichen Rechts