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Fachaufsicht

Normen

Art. 85 GG

Information

Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrollbefugnis einer Behörde.

In der mittelbaren Staatsverwaltung erfolgt die Kontrolle des Staates durch die Rechts- und Fachaufsicht des Trägers der Verwaltung.

Lediglich die Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen nicht der Fachaufsicht sondern nur der Rechtsaufsicht.

Innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung obliegt der übergeordneten Behörde auch die Fachaufsicht über die nachgeordnete Behörde.

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