Rechtswörterbuch

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Fachaufsicht

 Normen 

Art. 85 GG

 Information 

Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrollbefugnis einer Behörde.

In der mittelbaren Staatsverwaltung erfolgt die Kontrolle des Staates durch die Rechts- und Fachaufsicht des Trägers der Verwaltung.

Lediglich die Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen nicht der Fachaufsicht sondern nur der Rechtsaufsicht.

Innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung obliegt der übergeordneten Behörde auch die Fachaufsicht über die nachgeordnete Behörde.

 Siehe auch 

Bundesauftragsverwaltung

Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

Rechtsaufsicht

Groß: Was bedeutet Fachaufsicht? DVBl. (Deutsches Verwaltungsblatt) 2002, 793