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Rechtsaufsicht

Normen

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

Information

Staatliche Kontrolle von Verwaltungsträgern zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Innerhalb des Verwaltungsaufbaus sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren Staatsverwaltung ist die übergeordnete Behörde immer zur Rechtsaufsicht befugt.

So unterliegen im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung die Industrie- und Handelskammern der Rechtsaufsicht des Wirtschaftsministeriums des jeweiligen Bundeslandes. Die Rechtsaufsicht über Krankenkassen, deren Gebiet sich über ein Bundesland hinaus erstreckt obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

In Ausübung dieser Befugnis kontrolliert die Aufsichtsbehörde, ob die der Behörde bzw. sonstigen juristischen Person eingeräumten hoheitlichen Befugnisse bzw. die diesen Stellen übertragenen Verwaltungsaufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahrgenommen werden sowie ob die übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Steht der Behörde auch die Fachaufsicht zu, kann die Aufsichtsbehörde in einem konkreten Fall auch nach außerrechtlichen Kriterien beurteilen, ob die Entscheidung erfolgdienlich und sachgerecht ist (s. auch Ermessen – Zweckmäßigkeit).

Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht ist gesetzlich geregelt, so z.B.:

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