Das gerichtliche Mahnverfahren – Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung

Das gerichtliche Mahnverfahren – Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung
29.12.20131166 Mal gelesen
Warum wird häufig versucht über das gerichtliche Mahnverfahren eine Forderung geltend zu machen?

Warum wird häufig versucht über das gerichtliche Mahnverfahren eine Forderung geltend zu machen?

Ein vermeintlicher Gläubiger einer Geldforderung muss nicht sofort klagen um dann seinen angeblichen Anspruch durchzusetzen. Eine Klage birgt immer das Risiko zu unterliegen, wenn das Bestehen der Forderung nicht bewiesen werden kann. Um schnell einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, kann ein vermeintlicher Gläubiger auch ohne viel Aufwand schnell und kostengünstig das gerichtliche Mahnverfahren gegen einen angeblichen Schuldner einleiten, an dessen Ende kein Urteil sondern eben ein vollstreckbarer Titel steht. WICHTIG: Das Mahngericht, dass den Titel erläßt hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der vermeintliche Anspruch überhaupt zusteht !!!!

Anders als bei einer Klage ist das Gericht am Wohnsitz des Gläubigers zuständig für die Versendung des Mahnbescheides. Mitunter sind Zentrale Mahngerichte in den einzelnen Bundesländern eingerichtet. Auf die Höhe der Forderung kommt es bei der Wahl des Mahngerichts nicht an. Es gibt also kein Landgericht, dass für einen Mahnbescheid "zuständig" wird, wenn z.B. mehr als 5000,- Euro gefordert werden. Mit einem Mahnbescheid können daher auch höhere Forderungen geltend gemacht werden.

Zunächst muss ein Mahnantrag bei dem zuständigen (Mahn)Gericht gestellt werden. Da ein Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt werden muss, empfiehlt sich das Mahnverfahren nur, wenn die Anschrift des Schuldners in Erfahrung gebracht werden kann. Ist die Adresse nicht bekannt, entfällt auch die Möglichkeit eines Mahnbescheides. Es müßte Klage erhoben werden. Denn bei einer Klage kann die Zustellung auch durch öffentlichen Aushang im Amtsgericht ersetzt werden (öffentliche Zustellung).

Mahnbescheid und Widerspruch

GANZ WICHTIG: HEBEN SIE SICH DEN GELBEN BRIEFUMSCHLAG AUF, MIT DEM IHNEN DER MAHNBESCHEID ODER VOLLSTRECKUNGSBESCHEID ZUGESTELLT WURDE. DARAUF IST DAS ZUSTELLUNGSDATUM ANGEGEBEN UND AB DIESEM ZEITPUNKT LÄUFT DIE RECHTSMITTELFRIST!

Der Mahnbescheid wird vom Gericht erlassen, sofern die formellen Voraussetzungen gegeben sind. In dem Mahnantrag des Gläubigers (nur mit offiziellem Formular!) müssen die konkrete Angaben (Schuldner, Art der Forderung, Fälligkeit usw.) genannt werden. Das Formular ist z.B. in Schreibwarengeschäften erhältlich. Im Internet finden sich Ausfüllhilfen.

Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und auch die Kosten des Mahnverfahrens entrichtet wurden, wird dem Schuldner der Mahnbescheid zugestellt. Er erhält die Aufforderung, die im Mahnbescheid ausgewiesenen Beträge innerhalb von zwei Wochen an den Gläubiger zu zahlen oder gegen die Forderung innerhalb der Frist Widerspruch /Teilwiderspruch einzulegen. WICHTIG: Mit der Zustellung wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Daher werden häufig zum Ende eines Jahres Mahnbescheide zugestellt. Aktuell wird dies sehr häufig in Filesharing-Angelegenheiten praktiziert.

Der Antragsteller des Mahnbescheides wird über die Zustellung in Kenntnis gesetzt. Er weiß also, dass er nach zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann, sofern keine oder nur eine teilweise Zahlung (einschl. Kosten und Zinsen) eingegangen ist bzw. kein Widerspruch eingelegt wurde.

Der Mahnbescheid enthält den Hinweis für den Schuldner, dass er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen kann. Dies ist schriftlich beim Mahngericht möglich, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids bzw. spätestens bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Nach Einlegung des Widerspruchs geht das Mahnverfahren auf Antrag einer Partei in das sogenannte streitige Verfahren über. Das bedeutet, dass der Antragsteller, der vermeintliche Gläubiger seine Forderung schriftlich begründen muss. Das Mahngericht gibt das verfahren nunmehr an das zuständige Gericht ab. Der Gläubiger muss binnen zwei Wochen seinen Anspruch begründen.

Vollstreckungsbescheid und möglicher Einspruch

Wird der Widerspruch zu spät eingelegt, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Wird der Widerspruch hingegen rechtzeitig eingelegt, muss der Gläubiger zur Erlangung des Vollstreckungsbescheids nach Ablauf der Widerspruchsfrist, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids einen eintsprechenden Antrag stellen. Dieser muss angeben, ob und in welcher Höhe Zahlungen bislang vorgenommen wurden. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel aus dem zwangsvollstreckt werden kann. Gegen den Bescheid kann der Schuldner wiederum Einspruch einlegen. Der Rechtsbehelf muss den konkreten Vollstreckungsbescheid nennen; eine Begründung ist nicht notwendig. Der Einspruch erfolgt schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Der Gläubiger muss nach Aufforderung durch das Gericht seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen begründen. Durch den Einspruch wird in das ordentliche (Klage-)Verfahren übergeleitet.

Zwangsvollstreckung und Kosten des Mahnverfahrens

Zahlt der Schuldner trotz Vollstreckungstitel nicht (vollständig), so kann gegen ihn zwangsvollstreckt werden. Das geschieht etwa im Wege der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher. Auch eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, in Geldforderungen oder in andere Vermögensrechte ist denkbar.

Hinsichtlich der Kosten ist zu unterscheiden zwischen Gerichts- und Anwaltskosten.

Im Mahnverfahren fallen nur 0,5 vom Gläubiger vorzuleistende Gerichtskosten an. Demgegenüber fallen 3,0 Gebühren bei einer Klage an. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert; mindestens aber sind 32 Euro zu zahlen. Bei der Überleitung ins ordentliche Gerichtsverfahren fallen unter Anrechnung der gezahlten Kosten für das Mahnverfahren die normalen Kosten im Klageverfahren an. Erst nach der Zahlung der Gerichtsgebühr wird der Mahnbescheid erlassen. Für den Vollstreckungsbescheid müssen keine weiteren Kosten gezahlt werden.

Auch die Anwaltskosten messen sich an dem Streitwert. Für die Bearbeitung des Antrags für den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid können nach Nr. 3305 und Nr. 3308 VV RVG Verfahrensgebühren entstehen (Bei Widerspruch für den Schuldner gilt Nr. 3307). Die Mindestgebühr beträgt 15 Euro. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird anteilig auf die Gebühr nach Nr. 3305 angerechnet. Bei der Überleitung ins streitige Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, auf die wiederum die berechnete Gebühr nach Nr. 3305 angerechnet wird. Im Prozess entsteht zudem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.