BGH: Bank-Betrug durch gefälschte Zahlungsanweisungen per Fax

Gefälschte Faxanwaisungen - GmbH Haftet für den Betrug
22.10.2021205 Mal gelesen
Ein Unternehmen hatte eine Vereinbarung mit seiner Bank, durch welche Faxanweisungen handschriftlich unterschrieben werden müssen. Die GmbH musste haften.

Zusammenfassung des Bank-Betrugs per FAX

Die GmbH verletzt ihre Pflichten, wenn er trotz entsprechender Vereinbarung mit dem Zahlungsdienstleister eine Faxanweisung nicht handschriftlich unterschreibt, sondern einen elektronisch übersandten und ausgedruckten Schriftzug als "Unterschrift" verwendet. Die Haftung der GmbH für eine Zahlungsanweisung per Fax ist in § 675v II BGB aF (jetzt: § 675v III BGB) abschließend geregelt. 

Wie es zum Bank-Betrug kam

In seinem Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19  hatte der BGH Fragen über die Haftung des Zahlers in Fällen der Ausführung von gefälschten Zahlungsanweisungen per Fax zu beantworten.

Die Klägerin (GmbH) war Kundin bei der beklagten Bank, bei welcher sie ein Girokonto als Gehaltskonto unterhielt. Um die Zahlungsanweisungen für Lohn- und Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter zu autorisieren, nutze sie Faxanweisungen.  Im Juni 2010 hatten die Bank und die GmbH schriftlich eine "Haftungsfreistellung für Faxanweisungen" vereinbart, die die Bank vorformulierte und vom Geschäftsführer der GmbH und der Leiterin ihrer Finanzbuchhaltung im Original unterschrieben wurde. In dieser war festgelegt, dass Faxanweisungen zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch Einwilligung von "zwei Unterschriftsbevollmächtigten (...) unterzeichnet" sein mussten. Im Dezember 2015 waren der Geschäftsführer der Klägerin und die Finanzbuchhalterin, die nur mit einem zweiten Kontobevollmächtigten über das Gehaltskonto verfügungsberechtigt war, unterschriftsbevollmächtigt. 

Die klagende GmbH erklärte vor Gericht, dass die Finanzbuchhalterin durch eine Täuschung dazu gebracht worden ist, zwei von ihr elektronisch an einen vermeintlich Berechtigten übermittelten und um den Namenszug des Geschäftsführers der GmbH ergänzt an sie zurückgesandten Faxanweisungen auszudrucken, selbst handschriftlich zu unterschreiben und per Fax an die Bank zu übersenden. Zuvor wurde der Finanzbuchhalterin durch einen Bankangestellten dazu geraten, statt der Faxanweisungen Überweisungsaufträge mittels des Electronic-Banking-Verfahrens zu erteilen. Sie bestand jedoch auf die Faxanweisungen und bestätigte diese telefonisch. Die Überweisungen wurden dann entsprechend ausgeführt und das Geld (über 2 Millionen Euro) wurde auf ein in den Faxanweisungen genanntes Konto bei einer Bank in Hongkong überwiesen.

 

Haftung des Zahlungsdienstleisters bei Bank-Betrug

Nach dem Vortrag der GmbH erklärte der BGH, dass die Klägerin einen Anspruch aus § 675u S. 1 und 2 Hs.2 BGB gegen die Bank schlüssig dargelegt hatte und dementsprechend die Bank verpflichtet wäre, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den Fax-Betrug befunden hätte. Den Belastungsbuchungen lagen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zugrunde, die die GmbH bei der Bank rechtzeitig gemäß § 676b II 1 BGB anzeigte. Der GmbH könne laut des BGH's nicht die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden, weil die Regelungen in §§ 675j I, 675u S. 1 BGB abschließend seien.

Aufgrund des Fax-Betruges wurde den Anforderungen der Haftungsfreistellungserklärung von der Finanzbuchhalterin nicht Genüge getan, auch nicht durch die telefonische Bestätigung der Zahlungsanweisungen. In der Haftungsfreistellung wurde das hohe Sicherheitsrisiko dargelegt, dass Fälschungen von Faxanweisungen geschehen können, wenn die Faxanweisungen nicht mit dem Originalschreiben erteilt werden. Dieses Risiko auszuschalten, war girovertraglich geregelt. Weil die Bank die Fehler in den Faxen selbst nicht erkennen konnte, müsse sich die GmbH auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie die Zahlungsvorgänge autorisiert. Das Fälschungsrisiko lag bei der Bank und konnte nicht durch die Haftungsfreistellungsklausel auf die GmbH abgewälzt werden, weil gemäß § 675j I 1 BGB der Zahlungsvorgang durch den Zahler (die GmbH) autorisiert werden muss.

Jede gegenteilige Vereinbarung ist gemäß den §§ 134, 307 I, II BGB unwirksam. Ein Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB greife ferner ebenfalls nicht, weil Bank-Betrug durch gefälschte Zahlungsanweisungen grundsätzlich nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar sei. Die Klägerin müsse sich außerdem nicht nach § 242 BGB entgegenhalten lassen, dass die Bank gemäß §§ 280 I, 278 BGB i.V.m. dem Girovertrag die Duldung der Rückbelastung des Gehaltskontos als Schadensersatz verlangen kann, weil dies eine verschuldensunabhängige Haftung der GmbH allein wegen einer Pflichtverletzung zur Grundlage hätte und eine Beweislastumkehr (in Bezug auf den Schaden) von der Bank zur GmbH zur Folge hätte. Außerdem sei der § 675v II BGB aF abschließend.

 

Haftung des Zahlers bei Bank-Betrug

Die Bank hätte nach § 242 BGB einen Anspruch aus § 675v II BGB aF (§ 675v III BGB in jetziger Fassung), den sie der Klägerin entgegenhalten könne. Das befand das Berufungsgericht zuvor so. Da die Finanzbuchhalterin als Erfüllungsgehilfin der GmbH nach § 278 BGB eine Bedingung für die Nutzung des Verfahrens der "Zahlungsanweisungen per Fax" - und zwar, dass die Faxanweisungen nur mit der originalen Unterschrift des Geschäftsführers übermittelt werden durften - vorsätzlich verletzte, läge der Schaden der Bank in der Verpflichtung nach § 675u S. 2 BGB. Bei der Abwägung der Haftungsanteile nach § 254 I BGB müsste die GmbH allein haften.

 

Was Sie tun können

Sie sollten für Ihre Zahlungsanweisungen keinen unsicheren Weg nehmen, wie eine Faxanweisung, sondern die Überweisungsaufträge mittels des Electronic-Banking-Verfahrens übermitteln. 

Sollten Sie dennoch in eine ähnliche Lage geraten, steht Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung im Bankrecht zur Verfügung. Er wird Ihnen helfen, etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen und für Sie den Rechtsweg bestreiten.

 

Quellen

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata/zeits/nzg/2021/cont/nzg.2021.939.1.htm&pos=4

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-gmbh-haftet-fuer-von-ihr-bei-ihrer-bank-eingereichte-faxanweisung

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id='bgbl109s2355.pdf']#__bgbl__//*[@attr_id='bgbl109s2355.pdf']__1633588207143