Unrichtige Angaben im Antragsformular haben strafrechtliche Konsequenzen
Die Corona-Pandemie hat sich auch ökonomisch ausgewirkt. Zum Beispiel hat die Veranstaltungs- und die Gastronomiebranche besonders unter den Corona-Maßnahmen gelitten. Um diesen Schaden finanziell abzufedern, stellt die Bundesregierung staatliche Gelder als Überbrückungshilfen zur Verfügung. Das Angebot richtet sich unter anderem an Selbstständige und Freiberufler, die per Antrag auf unbürokratische Weise an die staatliche Förderung gelangen können. Viele private Unternehmen haben bereits von diesem Angebot Gebrauch gemacht. Die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Coronahilfen, welche dem Staat hohe finanziellen Einbußen beschert, lässt Behördenanträge inzwischen intensiver nachprüfen. Sind die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder wurden falsche Angaben gemacht, führt dies nicht nur zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen, sondern kann auch die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs begründen.
Subventionsbetrug - Definition
Fälle von Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen, die vor Gericht landen, bekommen auch medial immer mehr Aufmerksamkeit. Meistens handelt es sich dabei um Fälle, in denen falsche Informationen verwendet wurden, um Gelder zu erhalten. Beispielsweise werden Förderanträge für Unternehmen gestellt, die gar nicht existieren. Die Coronahilfen fallen grundsätzlich unter den Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 StGB, weil es sich um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen handelt, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Einen Subventionsbetrug begeht nach § 264 Abs. 1 StGB, wer
1. über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
Subventionsbetrug bei Coronahilfen: Der Rückzahlungsaufforderung folgt ein Ermittlungsverfahren
In dem Antragsformular ist in der Regel festgelegt, welche Angaben subventionserheblich sind. Der Verdacht auf Subventionsbetrug besteht, wenn bei der Antragsprüfung falsche Angaben gemacht werden. In jedem Fall werden dann zu Unrecht gewährte Gelder zurückgefordert. Eine sofortige Rückzahlung kann finanziell problematisch sein, wenn das erhaltene Geld bereits verwendet wurde und nicht mit der Rückzahlungsforderung gerechnet wurde. Ist der Anspruch auf die Förderung zweifelhaft, sollte gegen den Rückzahlungsbescheid Widerspruch eingelegt werden und eine Überprüfung des Bewilligungsbescheides durch einen Anwalt erfolgen, der diesen auf die subventionserheblichen Angaben überprüfen kann.
Sehen Sie sich mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs konfrontiert? Das können Sie tun.
Wenn Sie feststellen, dass die Angaben auf dem Antragsformular nicht korrekt sind, sollten Sie umgehend handeln. Gemäß § 264 Abs. 6 StGB kann der Antragsteller einer Strafe wegen Subventionsbetrugs entgehen, wenn er freiwillig die Auszahlung der Subvention verhindert. Die Strafbarkeit kann auch nach bereits erfolgter Zahlung gemildert werden, indem der Antrag geändert, falsche Angaben korrigiert werden oder die Subvention zurückgezahlt wird. Da bereits leichtfertige Falschangaben für eine Strafanzeige ausreichen können, ist bei der Antragstellung besondere Sorgfalt geboten. Subventionsbetrug ist keine bloße Ordnungswidrigkeit und kann mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Die Strafen umfassen neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Um sich rechtlich abzusichern, ist empfehlen wir, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um drohende Strafen zu vermeiden.
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Quellen
NZWiSt 2020, 373 - beck-online
NZWiSt 2021, 344 - beck-online
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WDR Artikel vom 25.01.2022 "Berlin verlängert Corona-Hilfen für Kultur und Medien"
https://www1.wdr.de/kultur/kulturnachrichten/berlin-verlaengert-corona-hilfen-100.html