Einführung des Transparenzregisters: das Ende der Diskretion für mittelstandstypische Beteiligungsformen

Wirtschaftsrecht
01.09.2017387 Mal gelesen
Im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die Europäische Union 2015 die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie erlassen, auf deren Grundlage am 26. Juni 2017 das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten ist.

Im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die Europäische Union 2015 die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie erlassen, auf deren Grundlage am 26. Juni 2017 das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten ist. Das durch die Richtlinie geforderte Transparenzregister wird damit in Deutschland eingeführt.

Das Register dient der elektronischen Erfassung aller "wirtschaftlich Berechtigten", die u.a. an einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft beteiligt sind, sofern sich diese Informationen nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (insbesondere dem Handelsregister) ergeben - und die Gesellschaft nicht Aktien an einem organisierten Markt ausgibt. Als "wirtschaftlich Berechtigte" gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht. Dabei wird auf einen Wert von 25 % des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft oder der sonstigen Kontrolle abgestellt. Was genau unter die Meldepflicht bzw. deren Ausnahmen fällt, ist teilweise noch unklar.

Unglücklich ist diese Entwicklung für die im Mittelstand beliebten Konstellationen einer Unterbeteiligung oder eines Treuhandverhältnisses. Mit Blick auf die Beteiligung am Kapital dürften wohl auch (atypisch) stille Gesellschaften und Genussrechte betroffen sein. Diese Formen der Beteiligung wurden oft gerade deshalb gewählt, weil die Möglichkeit bestand, nicht durch Nennung in einem für jedermann zugänglichen Register öffentlich in Erscheinung treten zu müssen. Diese Diskretion gehört ggf. ab Beginn der Meldepflicht am 1. Oktober 2017 der Vergangenheit an. Zwar ist das Transparenzregister nicht ohne Weiteres einsehbar, es besteht aber die Möglichkeit der Einsichtnahme, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Dies kann unter Umständen auch von Journalisten und Nicht-Regierungsorganisationen geltend gemacht werden.

Auch die spätere Änderung früherer Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten unterliegt der Meldepflicht. Dabei haben die Gesellschaften die auf sie bezogenen Informationen mindestens einmal jährlich auf ihre Aktualität zu überprüfen.

Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 - 1.000.000 Euro bewehrt ist.

Fazit:

Bis zum 30. September 2017 sollten betroffene Unternehmen prüfen lassen, ob eine Meldepflicht besteht und ob die bisherige Beteiligungskonstellation dergestalt verändert werden soll, dass die Meldepflicht im Rahmen des Geldwäschegesetzes nicht ausgelöst wird. Ferner sollten die Geschäftsführer von GmbHs prüfen, ob dem Handelsregister eine aktuelle Gesellschafterliste vorliegt (die Verpflichtung besteht im Rahmen des § 40 GmbHG ohnehin).