Gesellschafterliste
GesLV
BR-Drs. 105/18
Formanforderung u.a. im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bei der Gründung und nach jeder Gesellschafterveränderung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss eine Liste der Gesellschafter, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister eingereicht werden (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG).
Die gesetzlichen Vorgaben wurden zum 01.01.2024 an den Transparenzpflichten des Geldwäschegesetzes ausgerichtet und sollen es dem Nutzer des Transparenzregisters ermöglichen, sich einfach über den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu informieren:
Ist ein Gesellschafter selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in die Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht und die Registernummer aufzunehmen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in die Gesellschafterliste eingetragen werden und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur GmbH nur der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen. Dies ist mit der Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) geschehen: Die Verordnung regelt Einzelheiten zur Ausgestaltung einer Gesellschafterliste, um durch eine stärker vereinheitlichte Praxis unter anderem dem Ziel der schnellen und effektiven Identifikation der Gesellschafter und der Zuordnung der Geschäftsanteile Rechnung zu tragen.
Hinweis:
Zu weiteren Inhalten siehe die BR-Drs. 105/18.