Gesellschafterliste
GesLV
BR-Drs. 105/18
Formanforderung u.a. im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bei der Gründung und nach jeder Gesellschafterveränderung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss eine Liste der Gesellschafter, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister eingereicht werden (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG).
Die gesetzlichen Vorgaben wurden zum 01.01.2024 an den Transparenzpflichten des Geldwäschegesetzes ausgerichtet und sollen es dem Nutzer des Transparenzregisters ermöglichen, sich einfach über den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu informieren:
Ist ein Gesellschafter selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in die Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht und die Registernummer aufzunehmen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in die Gesellschafterliste eingetragen werden und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur GmbH nur der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen. Dies ist mit der Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) geschehen: Die Verordnung regelt Einzelheiten zur Ausgestaltung einer Gesellschafterliste, um durch eine stärker vereinheitlichte Praxis unter anderem dem Ziel der schnellen und effektiven Identifikation der Gesellschafter und der Zuordnung der Geschäftsanteile Rechnung zu tragen.
Hinweis:
Zu weiteren Inhalten siehe die BR-Drs. 105/18.
Cramer: Das Prüfungsrecht des Registergerichts bei fehlenden oder fehlerhaften Prozentangaben in der GmbH-Gesellschafterliste; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – NZG 2018, 721
Heckschen/Heidinger: Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis; 4. Auflage 2018
Lieder/Cziupka: Berichtigung einer offenbar unrichtigen Gesellschafterliste im Anwendungsbereich des reformierten § 40 Abs. 1 GmbHG. Zugleich Anmerkung zu OLG Nürnberg vom 28.12.2017 – 12 W 2005/17; GmbH-Rundschau – GmbHR 2018, 231
Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten; 4. Auflage 2024
Miller: Gesellschafterlistenverordnung – Sinn und Unsinn gegenwärtiger Rechtssetzung; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2018, 2518
Von Rechenberg/Ludwig: Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht; 5. Auflage 2025
Schwerdtfeger: Gesellschaftsrecht. Kommentar; 4. Auflage 2024
Swierczok: Aktuelle Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht des Kommanditisten im (vorläufigen) Insolvenzverfahren der Kommanditgesellschaft; Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht – NZI 2020, 315
Wachter: Neuregelungen bei der GmbH-Gesellschafterliste; GmbH-Rundschau – GmbHR 2017, 1177