Restaurant-Bewertung löschen

Wirtschaftsrecht
05.02.201818 Mal gelesen
Marketing ist für Gastronomen ein wichtiges Instrument für die Akquise von Kunden. Gerade aber Bewertungen und Empfehlungen von Kunden bergen Risiken. So können kritische Kommentare dazu führen, dass Marketing zerstört wird. Denn negative Bewertungen werden meist deutlicher wahrgenommen als positive

Betreiber von Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben sehen sich zunehmend mit rufschädigenden Bewertungen im Internet konfrontiert. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf Bewertungsportalen wie

  • restaurant-kritik.de
  • restaurant.michelin.de
  • tripadvisor.de

oder auch allgemeine Bewertungsportale wie

  • yelp.de
  • pointoo.de
  • ciao.de
  • dooyoo.de
  • kennstdueinen.de
  • golocal.de
  • provenexpert.com
  • Google
  • Facebook

Da es sich bei Bewertungen und Restaurantkritiken grundsätzlich um Geschmacksurteile handelt, sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Ausdruck der Meinungsfreiheitgrundsätzlich zulässig.

Positive Kundenbewertungen haben dabei für die bewerteten Gastronomen großen Einfluss auf ihren Ruf, ihr Ansehen und nicht zuletzt auf den Erfolg des jeweiligen Unternehmens. Ein negativer Eintrag ist dagegen geschäftsschädigend und kann dazu führen, dass sich die potenziellen Kunden der Konkurrenz zuwenden. Allerdings muss nicht jede negative Bewertung geduldet werden.

Die Grenze zulässiger Bewertung oder Kritik wird bei diffamierender Schmähkritik und bei unwahren Tatsachenbehauptungen überschritten.

Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon aber noch nicht erfasst, diese bleibt daher zu dulden.

Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dagegen durch ihr Verhältnis zur objektiven Wirklichkeit aus und sind dem Beweise zugänglich. Sind Tatsachenbehauptungen unwahr, sind sie unzulässig.

Negative Bewertungen müssen meistens wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen gelöscht werden. Dies gilt gerade im Gastronomiebereich. Behauptet ein Gast unwahr, in seinem Endiviensalat habe sich eine Schnecke befunden, ist dies unzulässig. Dasselbe gilt für die Frischequalität der Zutaten etc. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer unzulässigen Tatsachenbehauptung. Beide Elemente können sich auch vermischen.

Basiert eine Meinungsäußerung auf einer unwahren Tatsachenbehauptung, handelt es sich nicht mehr um eine ausreichende Grundlage für die Bewertung. Daher sind negative Bewertungen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, auch dann unzulässig, wenn sie auf der inhaltlich unrichtigen Äußerung basieren, im Endiviensalat habe sich eine Schnecke befunden.

Im Falle einer unzulässigen Bewertung kann man grundsätzlich unmittelbar gegen den Urheber vorgehen. Bewertungen werden aber oftmals anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben, sodass man den Verfasser der unzulässigen Bewertung oder Kritik nicht kennt.

Negative Bewertungen kann man aber auch angreifen, indem man mittelbar gegen den Portalbetreiber vorgeht, der die technische Einrichtung für die Bewertung unterhält. Hierzu wird der Portalbetreiber zunächst in Kenntnis der Rechtsverletzung gesetzt. Dies löst entsprechende Prüfungspflichten aus.

Im Rahmen des vorgegebenen Prüfungsverfahrens ist es dabei oft sogar möglich, rechtmäßige Meinungsäußerungen löschen zu lassen, weil der Portalbetreiber seine Prüfungspflichten verletzt, indem er die Rüge schlicht unbeantwortet lässt oder weil der vom Portalbetreiber angeschriebene Verfasser nicht nachweist bzw. nicht nachweisen kann, dass er überhaupt mit dem Bewerteten in vertraglicher Beziehung stand.

Es ist daher etwa unzulässig, ein Menü zu bewerten, dass man nicht auch gegessen hat. Die Beweislast dafür trägt aber grundsätzlich der Verfasser!

Tipps, wie man gegen eine Bewertung vorgehen kann:

Erklären Sie Ihren Standpunkt nicht dem Portalbetreiber. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Um die Erfolgsaussichten eines Löschungsbegehrens beurteilen zu können, bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Übersenden Sie uns hierzu den Link oder einen Screenshot der negativen Bewertung. Wir teilen Ihnen umgehend mit, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung geltend gemacht werden kann.

Wir beraten Sie gerne, auch bundesweit. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann