Schuldner muss ererbten Miteigentumsanteil an Immobilie an Treuhänder in Geld zahlen

Schuldner muss ererbten Miteigentumsanteil an Immobilie an Treuhänder in Geld zahlen
07.10.2013604 Mal gelesen
Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie erbt, hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofes seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.

Der Insolvenzschuldner, der vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode durch Erbfall Miteigentümer einer Immobilie wird, hat ein riesiges Problem, welches ohne anwaltlichen Beistand kaum zu lösen ist: Er ist nämlich verpflichtet, die Hälfte des Wertes des Ererbten an den Treuhänder herauszugeben. In Geld, versteht sich, denn von einer Abtretung der Hälfte des schuldnerischen Miteigentums will der Treuhänder nichts wissen und Geld hat der Schuldner erst mal nicht. Dem Schuldner muss bald was einfallen, sonst droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung. .

 

Die Schuldnerin hat am 12. November 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzverfahren ist am 19. Dezember 2003 eröffnet und am 7. März 2006 aufgehoben worden, nachdem das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 die Restschuldbefreiung angekündigt hatte.

Am 17. Juni 2009 erbte sie zusammen mit ihrem Bruder je zu Hälfte von ihrem Vater eine Immobilie, deren Wert das Nachlassgericht auf 216.531,75 € festsetzte. Der Treuhänder verlangte daher von ihr die Zahlung eines Betrages von 54.132,93 € (die Hälfte ihres hälftigen Anteils) zur Masse. Die Schuldnerin konnte indes nicht zahlen. Mit Schreiben vom 21. April 2010 erklärte sie, ihr Bruder stimme einem Verkauf des Grundstücks nicht zu. Am 25. Oktober 2009 hat eine Gläubigerin unter Bezugnahme auf Berichte des Treuhänders die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Herausgabe des hälftigen Wertes der Erbschaft nicht nachgekommen sei.

Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Versagungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen.

Hiergegen erhob die Gläubigerin Rechtsbeschwerde.

 

Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit wieder an das Insolvenzgericht zurück.

Man könne mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht so ohne weiteres davon ausgehen, dass die Schuldnerin ihre Obliegenheiten nicht verletzt habe. Ob dies der Fall sei, bedürfe jedoch noch genauerer Untersuchung. Der Bundesgerichtshof stellte sodann einige Grundsätze auf:

Der Obliegenheit zur Abtretung der Hälfte des ererbten könne der Schuldner ausschließlich durch Zahlung einer Geldsumme nachkommen. Besteht ererbte Vermögen nicht aus Geld, muss der Schuldner es versilbern, wenn er den zur Erfüllung der Obliegenheit erforderlichen Geldbetrag nicht anders aufbringen kann. Das gelte selbst dann, wenn der Schuldner nur Miterbe geworden ist. Die Verwertung eines Anteils am Nachlass sei rechtlich möglich. Über den Anteil als solchen könne jeder Miterbe allein verfügen. Die Verwertung sei dem Schuldner jedenfalls auch zumutbar.

Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Insolvenzgericht zurück. Dies werde zu prüfen haben, ob die Schuldnerin alle ihr zumutbaren Bemühungen unternommen habe, um ihren Anteil am Nachlass zu verwerten und mit dem Verwertungserlös ihrer Obliegenheit nachzukommen, oder nicht.

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Der vorliegende Fall zeigt auf, wie wichtig anwaltliche Begleitung auch für einen Schuldner im Verfahren sein kann. Wäre die Schuldnerin rechtzeitig anwaltlich beraten gewesen, hätte sie mit ihrem Anwalt rechtzeitig Bemühungen unternommen, um ihren Obliegenheiten zur Nachlassverwertung nachzukommen. Im vorliegenden Fall läuft die Schuldnerin nun Gefahr, dass ihr die Restschuldbefreiung endgültig versagt werden wird.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2013; IX ZB 163/11

Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 11.05.2011; 4 T 26/10

Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 08.12.2010; 55 IK 31/03)

 

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