Berufsunfähigkeitsrenten fallen nicht in die Insolvenzmasse

Berufsunfähigkeitsrenten fallen nicht in die Insolvenzmasse
03.09.2013289 Mal gelesen
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, sind nach Ansicht des Landgerichts Hildesheim unpfändbar und fallen somit nicht in die Insolvenzmasse.

Das Insolvenzgericht eröffnete auf Antrag des Finanzamtes am 24. März 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, bestellte den Insolvenzverwalter und bestimmte den Berichts- und Prüfungstermin auf den 30. Mai 2006. Am 7. April 2006 beantragte der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Im Berichtstermin vom 30. Mai 2006 beantragte der Schuldner, Zahlungen aus den Berufsunfähigkeitsrenten pfändungsfrei zu stellen. Die Gläubigerversammlung gab ihm demgegenüber auf, von den monatlich mehr als 3.000,- EUR betragenden Renten zunächst 1.000,- EUR zur Masse zu zahlen. Der Schuldner machte im Anschluss an diesen Termin geltend, er müsse zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.300,- EUR an Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen. Die Berufsunfähigkeitsrenten seien unpfändbar. Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 346,82 EUR und eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- EUR/Jahr sowie Beiträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung seien in Abzug zu bringen.

In seinem Beschluss vom 4. Juli 2006 hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass die Berufsunfähigkeitsrenten in die Masse fallen, diese Renten zur Ermittlung des pfändbaren Betrages zusammen zu rechnen sind und der zu pfändende Betrag in erster Linie aus der von der zu zahlenden Rente zu entnehmen sei, Unterhaltszahlungen des Schuldners an seine geschiedene Ehefrau und eingeschränkt zu berücksichtigen seien.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hob das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts auf.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Dabei bezeichnet "Gegenstand" nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Forderungen. Eine Forderung ist aber nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Nach der Zivilprozessordnung seien Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, unpfändbar, es sei denn, das Vollstreckungsgericht hat eine Entscheidung über die Pfändbarkeit unter bestimmten im Gesetz genannten Bedingungen getroffen.

Dem Insolvenzgericht sei indes eine derartige Entscheidung untersagt. Eine bedingte Pfändbarkeit sei nämlich mit den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens nicht vereinbar. Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller beteiligten Gläubiger. Dagegen setzt die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung eine Billigkeitsentscheidung nach den Umständen des Einzelfalles voraus.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften im Insolvenzverfahren habe der Gesetzgeber nicht gewollt.

Die Berufsunfähigkeitsrenten des Schuldners sind daher in vollem Umfange unpfändbar und damit kein Bestandteil der Insolvenzmasse.

(Quelle: Landgericht Hildesheim, Urteil vom 30.04.2009; 7 T 158/06

Vorinstanz: Amtsgericht Hildesheim, Urteil vom 04.07.2006)

  

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