Bewerber abgelehnt: Bei der Polizei wird nicht gekifft!

Verwaltungsrecht
24.07.2018123 Mal gelesen
Wer Polizist werden möchte, sollte tunlichst auf Cannabis-Konsum verzichten. Diese Erfahrung musste ein 40-jähriger Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst machen. VG Berlin, Beschluss v. 4. Juli 2018, Az. VG 26 L 130.18

Wer Polizist werden möchte, sollte tunlichst auf Cannabis-Konsum verzichten. Diese Erfahrung musste ein 40-jähriger Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst machen. Ausgeraucht war der Traum vom Polizeiberuf, nachdem im Rahmen des Einstellungstests das Blut des Bewerbers unter die Lupe genommen und ein Wert von 300 ng/ml des Cannabis-Abbauprodukts THC-Carbonsäure (THC-COOH) festgestellt wurde.

Die Begründung für die Ablehnung: Der Polizeibewerber sei als Cannabis-Konsument nicht in der Lage, ein Polizeiauto sicher zu fahren. Zur Einordnung: In der Vergangenheit hatten verschiedene Gerichte einen Führerscheinentzug aufgrund gelegentlichen Kiffens schon bei deutlich niedrigeren Werten als rechtmäßig angesehen (vgl. etwa VG Trier, Urteil v. 30.1.2017, Az. 1 K 2124/16.TR; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.10.2010, Az. 16 E 410/10).

So hat das VG Trier in der genannten Entscheidung folgendes festgestellt:

Rechtsgrundlage der verkehrsbehördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Anlage 4 zur FeV sowie § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG - i. V. m. den Anlagen I und III.

Hiernach hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i. V. m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat.

Hiernach wird die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint. Lediglich im Hinblick auf die Einnahme von Cannabis wird differenziert. Während die lediglich einmalige (experimentelle) Einnahme von Cannabis die Fahreignung nicht in Frage stellt, führt demgegenüber der regelmäßige (tägliche oder nahezu tägliche) Konsum zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV). Der gelegentliche Konsum von Cannabis schließt hingegen nur dann die Fahreignung nicht aus, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren eingehalten wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV).

Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht einen die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsum angenommen. Der Kläger ist zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument (a), der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen kann (b). Es kommt hinzu, dass außerdem auch ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und damit ein die Ungeeignetheit begründender Mischkonsum vorliegt (c).

(a) Gelegentlicher Konsum ist dann gegeben, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinaus geht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat (OVG RP, Beschluss vom 9. März 2006 - 10 E 10099/06.OVG -). Das ist bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbständigen Konsumakten erfüllt, soweit diese einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, DAR 2014, 711 = juris Rn. 20 f.). Dies ist vorliegend der Fall, unabhängig davon, ob es sich bei dem in der Klagebegründung erstmals behaupteten einmaligen Konsum unmittelbar am Kontrolltag um eine bewusste Abänderung des Sachvortrags oder ob es sich hierbei um eine bloße Datumsverwechslung handelt. In ersterem Fall - bewusste Abänderung des Sachvortrags - folgt der Umstand des gelegentlichen Cannabiskonsums bereits aus der Zusammenschau der den bisher maßgeblichen Grenzwert deutlich übersteigenden THC-Carbonsäurekonzentration von 10 mg/nL und der unsubstantiierten Einlassung des Klägers zu der behaupteten Konsumhandlung (aa). Im Falle einer einfachen Datumsverwechslung, wofür im Übrigen einiges spricht, ergibt sich die Gelegentlichkeit unabhängig von der auch insoweit unzureichenden Einlassung außerdem aus der festgestellten THC-Konzentration sowie den eigenen Angaben des Klägers, eine Woche vor der Kontrolle Cannabis konsumiert zu haben (bb).

aa) Sollte der Konsumzeitpunkt bewusst abweichend von dem bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren für den Kontrolltag behauptet werden, gilt Folgendes: Die notwendige Überzeugung für eine gelegentliche Cannabisaufnahme nach einer Teilnahme im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann bereits aus der Zusammenschau der den bisher maßgeblichen Grenzwert deutlich übersteigenden THC-Carbonsäure-Konzentration und der Einlassung des Fahrerlaubnisinhabers zum Konsummuster gewonnen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum mit anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmals konsumierten Rauschmittels und der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Kontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall spricht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich das Gericht anschließt, nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss - wie er hier, wie noch auszuführen sein wird, mit einem THC-Wert von 2,3 ng/mL gegeben ist - der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können (OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 10 B 10669/12.OVG -, vom 22. Februar 2012 - 10 D 11493/11.OVG - und vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10.OVG -, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 6 f.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013, a.a.O. = juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, ZfS 2007, 295 = juris Rn. 15).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle der betäubungsmittelrelevanten Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten ist, wenn dieser ausdrücklich behauptet und substanziell unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum rechtfertigt daher die Annahme einer nicht nur vereinzelten - "experimentellen" - Cannabisaufnahme (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. März 2011 - 10 B 11400/10.OVG - juris Rn. 11).

Dies zugrunde gelegt rechtfertigt das Erklärungsverhalten des Klägers vorliegend die Annahme einer mehr als einmaligen - und damit gelegentlichen - Cannabisaufnahme. Bei Annahme einer bewussten Abänderung des Sachvortrags hinsichtlich des Konsumzeitpunkts am Kontrolltag liegen zwei verschiedene und sich widersprechende Einlassungen vor, wobei feststeht, dass die ursprünglichen Angaben im Verwaltungsverfahren - die Behauptung eines einmaligen Konsums eine Woche vor der Kontrolle - unzutreffend sind. Angesichts der Abbaugeschwindigkeit von Cannabis ist wissenschaftlich ausgeschlossen, dass der bei dem Kläger festgestellte THC-Wert von 2,3 ng/mL aus einem Cannabiskonsum resultiert, der schon über 24 Stunden zurückliegt. THC baut sich so schnell ab, dass es jedenfalls nach der hier ursprünglich behaupteten Zeitspanne von einer Woche nicht mehr mit einer Konzentration von 2,3 ng/mL im Blut des Klägers vorhanden sein kann. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen des wiederholten und erst recht des regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern (vgl. hierzu OVR NRW, Beschluss vom 26. März 2012 - 16 B 227/12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2011 - 10 S 3174/11 -; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 - 11 Cs 10.2873 - und vom 23. Januar 2007 - 11 Cs 06.2228 -; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien).

Auch das BVerwG hat es in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 - letztlich nicht beanstandet, einen wissenschaftlich belegten Abbau von THC nach einem Einzelkonsum binnen vier bis sechs Stunden anzunehmen und lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum auch eine längere Nachweisbarkeit von THC. Dies deckt sich vorliegend auch mit der Aussage des Instituts für Rechtsmedizin in *** in dem toxikologischen Befund vom 08. September 2015. Danach wiesen die im Blut des Klägers festgestellten Cannabinoidkonzentrationen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hin. Schließlich untermauern auch die von der Polizei festgestellten drogentypischen Auffälligkeiten dieses Ergebnis. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass allein der eine Woche vor dem Vorfall liegende, im Verwaltungsverfahren eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt hat.

Bei Annahme einer bewussten Sachvortragsänderung ist es bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass der nunmehr erstmals genannte Konsumzeitpunkt am Kontrolltag darauf beruht, dass die Angaben der erst jetzt erkannten Beweissituation angepasst werden sollten. Gerade aber in Anbetracht dieser gravierenden Abweichung in der Darstellung des Klägers hätte dieser im Weiteren substantiiert und glaubhaft Einzelumstände dieses Konsums darlegen müssen, was vorliegend jedoch gerade nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Kläger lapidar und mit nur einem Satz behauptet, die Konsumhandlung habe sich im Rahmen einer Poolparty zugetragen. Eine auch nur ansatzweise örtliche Konkretisierung fehlt hierbei ebenso wie eine nähere Eingrenzung des tatsächlichen Konsumzeitpunkts innerhalb der allgemein genannten Tagesspanne, der Angabe von näheren Umständen zu der behaupteten Poolparty und zu weiteren dort anwesenden Personen oder möglichen körperlichen Reaktionen auf diesen von ihm behaupteten Erstkonsum von Cannabis. In Betracht kommende weitere Personen als Zeugen bzw. zumindest als Teilnehmer dieser Poolparty hat der Kläger ebenfalls nicht genannt. Aufgrund des tatsächlichen Kontrollzeitpunkts von 12:45 Uhr und des Grundes der durchgeführten Kontrollmaßnahme, nämlich der Überprüfung des abfahrenden Verkehrs von Besuchern des Musikfestivals ***, spricht einiges dafür, dass auch der Kläger tatsächlich Besucher dieses Festivals war. Hierzu verhält sich der Sachvortrag jedoch nicht einmal ansatzweise, obwohl sich auch aus der polizeilichen Einsatzmeldung vom 27. Juli 2015 ergibt, dass der Kläger tatsächlich aus Richtung des Veranstaltungsraumes kam. In der Darstellung des Klägers bleibt im Übrigen auch offen, wann diese Poolparty am 26. Juli 2015 überhaupt stattgefunden haben soll, wenn die Kontrolle des Klägers bereits um 12:45 Uhr erfolgte. Es erscheint fernliegend, dass sich diese bis zu diesem Zeitpunkt erstreckte oder gar erst am Morgen des 26. Juli 2015 abgehalten wurde. Offen bleibt bei der Einlassung des Klägers außerdem, inwieweit diesem aus religiösen Gründen die Einnahme von Drogen verboten sein soll, wohingegen die Einnahme von in Kräutermischungen enthaltenen bewusstseinstrübenden Substanzen sowie von Alkohol offensichtlich zulässig ist.

In Anbetracht der vorgenannten Umstände lässt das Erklärungsverhalten des Klägers nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zusammen mit der bei ihm festgestellten THC-Carbonsäurekonzentration von 46 ng/mL, die um das Doppelte über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. März 2011 - 10 B 11400/10 - juris Rn. 7), den berechtigten Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu, selbst wenn der Kläger nunmehr einen einmaligen experimentellen Konsum am Kontrolltag behaupten sollte.

Diesen Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers steht auch nicht entgegen, dass die "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die - regelmäßige - Fahrungeeignetheit nach Maßgabe der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 FeV und den Erlass einer hierauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung ist und es deshalb der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein nicht lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorliegt. Das schließt es nämlich nicht aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011, a.a.O. = juris Rn. 9).

bb) In Anbetracht der durchgehenden Behauptung einer einmaligen Konsumhandlung eine Woche vor der Kontrolle im Verwaltungsverfahren und der abrupten Änderung dieses Zeitpunkts in der Klagebegründung ohne jegliche Erläuterung dieser nunmehr abweichenden Angaben spricht jedoch einiges dafür, dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen handelt. Es kommt hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerdem in dieser nunmehr hinsichtlich des Konsumzeitpunkts abweichenden Klagebegründung unmittelbar im Anschluss an den - abgeänderten - Konsumzeitpunkt ausführt, dass das Stoffwechselprodukt THC-(C)OOH lediglich 3 bis 7 Tage feststellbar sei und dies außerdem von der Wirkung des gerauchten Cannabis abhänge. Hiermit bringt er jedoch gerade auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen in der Klagebegründung zum Ausdruck, dass er sich mit der Begründung der Beklagten hinsichtlich der nur kurzen Nachweisbarkeitszeiten von THC bzw. entsprechenden Abbauprodukten in Ansehung der von ihm im Verwaltungsverfahren durchgehend behaupteten, mehrere Tage vor der Blutentnahme liegenden Konsumhandlung auseinandersetzt.

Bei Annahme einer entsprechenden bloßen Datumsverwechslung und der damit einhergehenden weiterhin vorliegenden Behauptung einer einzigen Konsumhandlung eine Woche vor dem Kontrolltag steht aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 2,3 ng/mL bei der Blutentnahme am 26. Juli 2015 fest, dass der Kläger an diesem Kontrolltag oder aber einen Tag zuvor Cannabis konsumiert haben muss, da der festgestellte THC-Wert nicht aus einem Cannabiskonsum herrühren kann, der schon über 24 Stunden zurückliegt (vgl. unter aa). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass allein der eine Woche vor dem Vorfall liegende, eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt hat. Vielmehr muss neben diesem Konsum ein weiterer, in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Kontrolltag stehender Konsum stattgefunden haben. Die zur Annahme der Gelegentlichkeit erforderliche weitere und hiervon unabhängige Konsumhandlung ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, eine Woche vor dem Kontrolltag auf einer Poolparty Cannabis - unbewusst - konsumiert zu haben.

Das Gericht darf diese eigene Einlassung des Klägers zu seinen Lasten heranziehen. So darf das Gericht von den Angaben des Klägers, die er im Rahmen seiner verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Rheinland-Pfalz i. V. m. § 26 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG und seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 VwGO gemacht hat, ausgehen. Der Kläger muss sich als Fahrerlaubnisinhaber an seinen Aussagen festhalten lassen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 25. September 2013 - W 6 S 13.921 - juris Rn. 28). Denn gerade auch das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers ist von Bedeutung und kann bei Feststellung eines gelegentlichen Cannabiskonsums mit rechtlicher Relevanz herangezogen werden. (vgl. etwa OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011- 10 B 11400/10.OVG - NJW 2011, 1985).

b) Der Kläger kann auch nicht zwischen dem Cannabiskonsum um dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. An dem Trennungsvermögen fehlt es, wenn der Betroffene unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt. Zumindest bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2ng/mL ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09.OVG - juris Rn. 12, und vom 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG -; Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG - DAR 2004, 413 = juris Rn. 24) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat. In der überwiegenden Rechtsprechung wird gar ein Grenzwert von lediglich 1 ng/mL angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 - und Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -). Bei dem Kläger ergab die toxikologische Untersuchung einen THC-Wert von 2,3 ng/mL. Hiermit korrespondierend führt der Gutachter in dem toxikologischen Befundbericht vom 08. September 2015 nachvollziehbar aus, dass die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hinwiesen und ein aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt in Betracht komme. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Feststellungen in dem polizeilichen Einsatzbericht vom 27. Juli 2015, denen zufolge beim Kläger typischerweise bei Drogenkonsum auftretende Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktion, Augenlidflattern sowie gerötete und wässrige Augen festgestellt wurden.

Eine andere rechtliche Beurteilung hinsichtlich des fehlenden Trennungsvermögens ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Empfehlung der Grenzwertkommission aus dem Jahre 2015 angezeigt. Die Grenzwertkommission, bei der es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe von Verkehrs- und Rechtsmedizinern sowie forensisch und toxikologisch tätigen Chemikern handelt, die die Bunderegierung berät (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Fn. 190), hat in einer im September 2015 veröffentlichten Studie empfohlen, erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/mL oder mehr im Blutserum bei gelegentlichem Cannabiskonsum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen (vgl. Blutalkohol 52 - 2015, S. 322 f. -). Dem kann im Ergebnis jedoch nicht gefolgt werden.

So gehen auch sämtliche in der Folgezeit in diesem Zusammenhang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zutreffend davon aus, dass diese Empfehlung im Ergebnis nicht anzuwenden ist. Insoweit wird nur beispielsweise auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des VG Mainz in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15.MZ - Bezug genommen, welchen sich der Einzelrichter anschließt und die er sich zu Eigen macht (vgl. außerdem auch OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 Cs 16.690 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 180/16 - juris). Entscheidend für die Nichtanwendung ist hierbei, dass die Grenzwertkommission ausschließlich auf den Aspekt der Leistungseinbuße bzw. der Leistungsfähigkeit abstellt, sich hierbei aus den Ausführungen jedoch nicht ergibt, dass nicht auch unterhalb des Wertes der vorgeschlagenen 3,0 ng/mL die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Gerade diese Möglichkeit jedoch muss in Anbetracht des zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstabs bereits ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C/13 - juris). Da schon allein diese Möglichkeit ausreichend ist, verfängt auch der Hinweis des Klägers auf fehlende Ausfallerscheinungen im Übrigen nicht.

c) Ungeachtet dessen ist vorliegend außerdem ein Fall des - hier sogar fahrbezogenen - Mischkonsums gegeben, der bereits für sich genommen in Anbetracht des festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsums die Fahreignung des Klägers ausschließt. So ist nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV bei einer gelegentlichen Cannabiseinnahme eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn - unter anderem - kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Ein fahreignungsrelevanter Mischkonsum ist gegeben, wenn dieser in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 C 32/12 - juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann. Es ist demnach entscheidend, ob die in Rede stehenden Substanzen in solchen Mengen konsumiert wurden, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung eintreten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 a. a. O. Rn. 27). Ob eine solche Wirkung auch tatsächlich eingetreten ist, ist hierbei nicht entscheidend.

Vorliegend bestand zumindest die Möglichkeit, dass bei dem Kläger eine derartige kombinierte Rauschwirkung hervorgerufen werden könnte. Der Kläger hat ausweislich der beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in *** vom 29. Juli 2015 und vom 08. September 2015 sowohl unter dem Einfluss von Alkohol (0,45 Promille) als auch THC (2,3 ng/mL) am Straßenverkehr teilgenommen. Der Sachverständige hat in dem letztgenannten Gutachten hierzu außerdem ausgeführt, dass eine Cannabisbeeinflussung ebenso in Betracht komme wie eine Wechselwirkung im Sinne gegenseitiger Wirkungsverstärkungen mit der ebenfalls festgestellten Alkoholbeeinflussung. Unabhängig von diesen auf den konkreten Fall bezogenen und somit bereits ausreichenden Feststellungen zur Annahme eines relevanten Mischkonsums ergibt sich die Möglichkeit einer kombinierten Rauschwirkung auch aus den festgestellten Konzentrationen. So ist die Schwelle für eine - allein - cannabisbedingte verminderte Fahrtüchtigkeit nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zumindest bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/mL, nach der überwiegenden Rechtsprechung gar bei einer THC-Konzentration von lediglich 1,0 ng/mL anzunehmen. Die Möglichkeit einer - allein - alkoholbedingt verminderten Fahrtüchtigkeit besteht bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille (BTDrucks 13/1439 S. 4). Beide jeweils für sich genommen schon die Annahme einer eignungsrelevanten Beeinträchtigung begründenden Grenzwerte hat der Kläger vorliegend überschritten. Selbst aber unter Zugrundelegung des von der Grenzwertkommission empfohlenen Wertes von 3,0 ng/mL ist vorliegend aufgrund der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer Wechselwirkung mit dem bereits für sich genommen den Schwellenwert überschreitenden Alkoholkonsum von einem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Mischkonsum auszugehen. Hierbei bleibt gar außer Betracht, dass in Anbetracht der erst ca. 1,5 Stunden nach Antreffen im Straßenverkehr entnommenen Blutprobe und der fernliegenden Alkoholaufnahme unmittelbar vor Fahrtantritt bei Rückrechnung auf den Kontrollzeitpunkt tatsächlich eine höhere Alkoholbeeinflussung vorgelegen haben dürfte.

Schließlich konnten die beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in *** vom 29. Juli 2015 und vom 08. September 2015 im vorliegenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch herangezogen werden. Es kann letztlich offen bleiben, ob nicht sogar ein Fall der zulässigen Blutprobenanordnung durch die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gemäß § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung i. V. m. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz wegen der Nichterreichbarkeit der zuständigen Ermittlungsrichterin vorliegt (vgl. zur Anordnung wegen Gefahr im Verzuge wegen Nichterreichbarkeit zur Nachtzeit u. a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. September 2010 - 1 SsBs 6/10 - juris; zur Anordnung wegen Gefahr im Verzuge wegen - unberechtigter - Verweigerung der Sachprüfung und Anordnung durch den Ermittlungsrichter: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 Ss 3/13 - juris Rn. 13 f.). Selbst bei Annahme einer Verletzung des Richtervorbehalts ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verwertungsverbot für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 11 Cs 09.1443 - juris).

Indem der Kläger am 26. Juli 2015 mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/mL und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennt und außerdem als Mischkonsument anzusehen ist. Hierbei ist auch nicht von Bedeutung, ob es zu der Fahrt unter THC-Einfluss, wie behauptet, lediglich aus Unkenntnis über die tatsächlichen Inhaltsstoffe der überreichten Pfeife gekommen ist. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten kommt es hierbei nicht an (OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2002, - 7 B 10448/02.OVG -). Der Kläger hat im Übrigen zumindest eingeräumt, willentlich und wissentlich bewusstseinstrübende Substanzen eingenommen zu haben. So hat er angegeben, mehrmals an einer ihm als harmlos und zulässig beschriebenen und mit Kräutermischungen gefüllten Pfeife gezogen zu haben, wobei ihm die Person, welche diese Auskunft erteilte und die Kräutermischung an ihn übergab, offensichtlich nicht näher bekannt war. Hierbei liegt bei einem derart unbedarften Umgang mit auch in der breiten Bevölkerung mittlerweile bekannten und äußerst risikobehafteten Kräutermischungen im Ergebnis gar die Annahme eines bedingten Vorsatzes im Hinblick auf dem BtMG unterstellte Inhaltsstoffe nahe, wobei dies letztlich jedoch kraft Gesetzes - wie oben ausgeführt - nicht gefordert wird. Einen die Regelannahme des willentlichen Konsums mitunter ausschließenden atypischen Fall einer versehentlichen oder durch Dritte verursachten Rauschmittelvergiftung wird von dem Kläger insoweit gerade nicht behauptet, wäre im Übrigen aber auch mangels näherer Konkretisierung der Umstände des Konsum vorliegend unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 - juris; siehe auch OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11430.11 - juris; OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 -11 CS 07.2905 - juris).

Es steht somit fest, dass der Kläger gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen stand der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind im vorliegenden Fall weder ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entziehungsentscheidung die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges wiedererlangt haben könnte, fehlen. Insbesondere ergeben sich solche sicherlich nicht aus einer - bisher im Übrigen auch bloß behaupteten - späteren singulären negativen Drogenkontrolle vom 04. Januar 2016.

Ist nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden, begegnet auch die auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG, § 47 Abs. 1 S. 1 FeV beruhende Anordnung zur Abgabe des Führerscheins keinen Bedenken. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere war die Verhängung eines Zwangsgeldes - wie nachvollziehbar dargelegt - vorliegend untunlich (§ 65 Abs. 1 LVwVG).

Die Urteilsgründe in dem Verfahren gegen den Polizeibewerber wurden noch nicht veröffentlicht. Dennoch soll der etwas ausführlichere Auszug aus der Entscheidung des VG Trier, welche den Sachverhalt des Polizeianwärters unmittelbar nicht behandelt, belegen, dass die Gerichte den eigenen Sachvortrag durchaus minutiös auf Plausibilität hin überprüfen. 

Der Polizeianwärter stellte einen Eilantrag beim Berliner Verwaltungsgericht. Er bestritt, Drogen zu konsumieren, und sei deshalb gesundheitlich für den Polizeidienst geeignet. Das VG glaubte dem Antragsteller jedoch nicht, zumal ein solch hoher THC-COOH-Wert einen anderen Rückschluss zulasse. Weil das Führen eines Fahrzeugs zu den Polizeiaufgaben (im mittleren Dienst) gehört, sei ein Bewerber nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig, wenn der Konsum weniger als ein Jahr zurückliege, wovon hier gemäß dem Blutergebnis auszugehen sei.