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Anlage 4 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-19
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 FeV – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

(zu den §§ 11, 13 und 14)

Vorbemerkung

  1. 1.

    Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

  2. 2.

    Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

  3. 3.

    Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Krankheiten, MängelEignung oder bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzFKlassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
1.Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
    
2.hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitigja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegenja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen-Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss - soweit möglich - die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinischtechnisch und audiologischtechnischen Kenntnisse erfolgen.
3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4.Herz- und Gefäßkrankheiten    
4.1.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein--
4.1.2- nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherja, kardiologische Untersuchungja, kardiologische UntersuchungKontrollen gemäß BegutachtungsleitlinienKontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
    
4.2.1Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungenneinnein--
4.2.2Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolischin der Regel ja, fachärztliche UntersuchungEinzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchungregelmäßige ärztliche Kontrollenregelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
    
4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja--
4.4Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)    
4.4.1EF > 35%ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische UntersuchungFahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung--
4.4.2EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten HerzinfarktesFahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchungin der Regel nein, kardiologische Untersuchung--
4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen    
4.5.1NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)ja, fachärztliche Untersuchungja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung-jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2 NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)ja, fachärztliche Untersuchungja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung-jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3 NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchungnein--
4.5.4 NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)nein nein--
4.6Periphere arterielle Verschlusskrankheit    
4.6.1 - bei Ruheschmerznein nein--
4.6.2- nach Intervention Fahreignung nach 24 StundenFahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung--
4.6.3- nach OperationFahreignung nach einer WocheFahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung--
4.6.4Aortenaneurysma
- asymptomatisch
keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchungkeine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers--
4.6.5 Aortenaneurysma
- nach erfolgreicher Operation/Intervention
Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/chirurgische) UntersuchungFahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung-Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
5.Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)    
5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein--
5.2Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja, nach Einstellungja, nach Einstellung--
5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate-regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmungja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung-fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustandfür die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche BegutachtungKeine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtungregelmäßige ärztliche Kontrollenregelmäßige ärztliche Kontrollen
5.6 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10    
6.Krankheiten des Nervensystems    
6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem Verlauf Nachunter-
suchungen
-
6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem Verlauf Nachunter-
suchungen
-
6.3Parkinsonsche Krankheitja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
neinNachunter-
suchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren
-
6.4Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeitja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
neinNachunter-
suchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren
-
6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden    
6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachunter-
suchung
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachunter-
suchung
6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachunter-
suchung
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachunter-
suchung
6.5.3Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden    
 siehe Nummer 6.5.2    
6.6Epilepsieausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne TherapieNachuntersuchungenNachuntersuchungen
7.Psychische (geistige) Störungen    
7.1Organische Psychosen    
7.1.1akutneinnein--
7.1.2nach Abklingenja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel Nachunter-
suchung
in der Regel Nachunter-
suchung
7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome    
7.2.1leichtja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise jaNachunter-
suchung
Nachunter-
suchung
7.2.2schwerneinnein--
7.3schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein--
7.4schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung    
7.4.1leichtja
wenn keine Persönlich-
keitsstörung
ja
wenn keine Persönlich-
keitsstörung
--
7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlich-
keitsstörung (Untersuchung der Persönlich-
keitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlich-
keitsstörung (Untersuchung der Persönlich-
keitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
--
7.5Affektive Psychosen    
7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein--
7.5.2nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depressionja
wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein--
7.5.4nach Abklingen der Phasenja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
neinregelmäßige Kontrollen-
7.6Schizophrene Psychosen    
7.6.1akutneinnein--
7.6.2nach Ablaufja
wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen--
7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständenregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
8.Alkohol    
8.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
neinnein--
8.2nach Beendigung des Missbrauchsja
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
--
8.3Abhängigkeitneinnein--
8.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
--
9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel    
9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)neinnein--
9.2Einnahme von Cannabis  --
9.2.1Regelmäßige Einnahme von Cannabisneinnein--
9.2.2Gelegentliche Einnahme von Cannabisja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
--
9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein--
9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein--
9.5nach Entgiftung und Entwöhnungja
nach einjähriger Abstinenz
ja
nach einjähriger Abstinenz
regelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
9.6Dauerbehandlung mit Arzneimitteln    
9.6.1Vergiftungneinnein--
9.6.2Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maßneinnein--
10.Nierenerkrankungen    
10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein--
10.2Niereninsuffizienz in Dialysebehandlungja
wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter-
suchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter-
suchung
10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachunter-
suchung
ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachunter-
suchung
10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5    
11.Verschiedenes    
11.1Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen
    
11.2Tagesschläfrigkeit    
11.2.1Messbare auffällige Tagesschläfrigkeitneinnein  
11.2.2Nach Behandlungja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollenärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen
11.2.3 obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe- Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe- Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde)ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahrenärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren
11.3Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamikneinnein  
11.4Störung des Gleichgewichtssinnesin der Regel neinin der Regel neinim Einzelfall entsprechend den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignungim Einzelfall entsprechend den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung