Von fliegenden Steinen und brennenden Autos zum Tumultschädengesetz - Verkehrsrechtliches zum 1. Mai

Verkehrsrecht
02.05.20091434 Mal gelesen
Der Fall: In einer Zeit als es noch viele arbeitslose Ärzte gab, parkte ein arbeitsloser Arzt seinen PKW in der Nähe seiner Wohnung in einem angesagten, aber leider zum 1. Mai traditionell etwas unsicheren Berliner Bezirk. In der Nähe fanden Straßenfeste und Umzüge statt. Ein für den Zeitraum von 15 Uhr bis 22 Uhr angemeldetes Straßenfest, an dem 2000 bis 3000 friedliche Besucher teilnahmen, begann gegen 17.20 Uhr in der leider für dieses Datum typischen Art und Weise zu eskalieren: Es wurden Steine auf Polizisten geworfen sowie Fahrzeuge,  Fensterscheiben und eine Telefonzelle beschädigt. An diesen Unruhen nahmen ca. 350 zum Teil vermummte Personen teil. Die Aggressionen richteten sich zu Beginn vor allem gegen die Polizei. Ein vor dem Wagen des Arztes stehendes Fahrzeug wurde im Verlauf der Unruhen von Unbekannten in Brand gesetzt und als Barrikade verwendet. Das Feuer griff aber auf den Wagen des Arztes über und verursachte daran einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Frontbereich brannte aus, die Heckscheibe zerbarst, Kunststoffteile im Frontbereich sowie im Motor wurden verformt. Der Gutachter ermittelte bei Zugrundelegung des Wiederbeschaffungswerts unter Abzug des Restwerts eine Schadenshöhe von damals 12.400,00 DM. Angesichts des Tumults beendeten die Veranstalter das Straßenfest gegen 21.00 Uhr, gegen 22.45 beruhigte sich die Lage. Ca. 200 Freiheitsentziehungen waren erfolgt. Für den arbeitslosen Arzt war sein Fahrzeug unabdingbare Voraussetzung gewesen, um durch Vertretungstätigkeit seine Existenz abzusichern.
 
Es stellte sich die Frage, wer für Schäden bei Krawallen aufkommt.
 
Zum Hintergrund: Am einfachsten ist es, wenn die Vollkaskoversicherung für einen solchen Schaden aufkommt. Dies kann der Fall sein, wenn man eine solche abgeschlossen hat - und sich in der Police keine Ausschussklausel findet.
 
Waren die gewalttätigen Ausschreitungen voraussehbar und hatten dennoch die staatlichen Organe amtspflichtwidrig keine Vorsorge dafür getroffen, dass die Demonstration friedlich verläuft und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet bleibt, so kommt die Amtshaftung des Staates gemäß § 839, Art. 34 GG in Betracht.
Waren jedoch die Gewalttaten nicht voraussehbar oder konnten sie mit den zur Verfügung stehenden staatlichen Mitteln nicht verhindert werden, so besteht mangels Pflichtwidrigkeit keine Amtshaftung. Lassen sich die Ansprüche gegenüber den eigentlichen, oft unbekannten Tätern nicht durchsetzen, entsteht eine Haftungslücke.
Diese Lücke sollen das PersonenschädenG(esetz) und das TumultschädenG(esetz) schließen.Hier geht es um eine Gefährdungshaftung des Staates für "Schäden an Leib und Leben" (PersonenschädenG) und an beweglichen und unbeweglichen Gütern (TumultschädenG), die "im Zusammenhang mit inneren Unruhen entweder durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr" entstehen. Ein Verschulden der staatlichen Organe ist hierfür nicht Voraussetzung.
Brennende oder demolierte PKWs gehören eindeutig zu den beweglichen Gütern.
 
Wann aber kommt eine Entschädigung nach dem Tumultschädengesetz in Frage?
Dieses Gesetz besteht seit 1920, es wir also bald 90 Jahre alt! Viele verwaltungsrechtliche Vorschriften haben sich geändert, seit 1924 sind die Länder zuständig, letzte Änderungen erfolgten durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 12. Oktober 1976, die nach § 1 Abs. 1 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes - 3. RBerG - in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage zu diesem Gesetz geltendes Recht des Landes Berlin darstellen.
Folgendes ist geregelt:
§ 1 Abs.: es muss um Schäden an beweglichem und unbeweglichem Eigentum gehen, die im Zusammenhang mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht wurden. Gerichtet ist der Anspruch an das Land, in dem der Schaden entstanden ist.
§ 2 Abs.: Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn ohne eine Entschädigung das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen gefährdet würde (Existenzgefährdung). Der Schaden darf dann höchsten zu 75 % ausgeglichen werden.
"Betroffener" ist nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes der Eigentümer oder sonstige Träger der vernichteten oder beschädigten Sache.
§ 6 Abs. muss ein Anspruchs zudem binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit dem Eintritt des Schadens gemeldet werden.
Wichtig: das Gesetz findet nur subsidiär Anwendung. Also, wenn die Ansprüche nicht gegenüber einer Versicherung oder einem konkreten Schädiger geltend gemacht werden können.
Problematisch kann in diesem Zusammenhang der Begriff der "inneren Unruhen" sein. Zur versicherungsrechtlichen Begrifflichkeit hat der BGH definiert: "Entscheidend sei, dass sich eine Menschenmenge zusammenrottet, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt, bei einer derart massierten Ausschreitung sei das Rechtsbewusstsein der Teilnehmer so erschüttert, dass daraus die gemeinsam begangenen Gewalttaten hervorgehen; aus ihr erwachse eine nicht überschaubare Gefahrensteigerung. Es reiche dagegen nicht aus, dass bei einer Demonstration nur die Gefahr bestehe, dass es zu Ausschreitungen und Gewaltanwendungen kommen könne; lassen sich nur einzelne Teilnehmer einer Demonstration zu Gewalttaten hinreißen, dann handele es sich noch nicht um innere Unruhen."
Das Urteil im genannten Fall: Dem Arzt wurden 75% seines Schadens ersetzt. Allerdings erst im Jahre 2003. Der Schaden war am 1. Mai 1997 entstanden! Wie er mit der Existenzbedrohung in den 6 Jahren ohne Fahrzeug zurechtgekommen ist, kann und soll hier nicht erörtert werden. (VG Berlin, 14.05.2003; Az.: VG 1 A 416/99 )
 
Allerdings ist die Anwendung dieses Gesetzes nicht einfach. Seit 1924 hat sich in der Verwaltung und im Verwaltungsrecht viel getan. Ebenfalls im Jahre 1997, als es im Herbst zu erheblichen Verwüstungen in Berlin kam, zitierte die Berliner Zeitung Ingrid Siebert aus der Finanzverwaltung: "Wir zahlen nur bei genehmigten Demonstrationen." (https://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1997/1007/none/0060/index.html ). Dies wird man sicher so nicht hinnehmen müssen, dennoch sollten Sie sich als Betroffener frühzeitig kompetenten Rechtsbeistand suchen.
 
Was heißt dies für Sie?
-      Vermeiden Sie es, Ihr Fahrzeug an exponierter - für Ausschreitungen notorischer Stelle zu parken. Sonst wird Ihnen eine Inkaufnahme unterstellt.
-      Wenn es zum Schaden kommt,  prüfen Sie umgehend, ob Sie einen bekannten Schädiger belangen können. (Anzeige bei der Polizei etc.)
-      Lesen Sie Ihre Versicherungspolice genau.
-      Sollte niemand für den Schaden aufkommen, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht, bzw. Verwaltungsrecht: dieser prüft mit Ihnen die Ansprüche. Gemeinsam werden Sie sicherheitshalber umgehend Ihren Anspruch beim Innenministerium bzw. Innensenat des zuständigen Landes anmelden. Sie müssen dies spätestens innerhalb von 3 Monaten getan haben.
-      Rechnen Sie dennoch mit einem "langen dornigen Weg", wie der geschilderte Fall belegt.
-      Eine Entschädigung können Sie nur erwarten, wenn sie entsprechend "existenzbedroht" sind. Die juristische Bedeutung dieses Begriffs in Ihrem Fall klärt Ihr Fachanwalt mit Ihnen.
 
Und:
Verwechseln Sie nicht das TumultschädenG mit dem TschG (Tierschutzgesetz, das aber in Wirklichkeit unter TierSchG zu finden sein sollte). Googeln Sie das Tumultschädengesetz (TumultschädenG) erhalten Sie 4 Treffer, googlen Sie das TschG findes Sie das Tierschutzgesetz mit 29.100 Treffer. Daher dieser Artikel.