Fahrgemeinschaften – was gilt es zu beachten?

Verkehrsrecht
12.03.201883 Mal gelesen
In Zeiten stetig wachsenden Straßenverkehrs und unzähliger Staus sind Fahrgemeinschaften eine sinnvolle Option für Pendler. Emissionen werden gesenkt, wenn statt einer Person mehrere im Auto sitzen; außerdem entlastet ein geringeres Fahrzeugaufkommen den Verkehr.
In Zeiten stetig wachsenden Straßenverkehrs und unzähliger Staus sind Fahrgemeinschaften eine sinnvolle Option für Pendler. Emissionen werden gesenkt, wenn statt einer Person mehrere im Auto sitzen; außerdem entlastet ein geringeres Fahrzeugaufkommen den Verkehr.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Leiter der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller, erklärt: "Bei der Einkommenssteuererklärung haben Mitglieder einer Fahrgemeinschaft zunächst keine Einbußen zu befürchten. Es spielt keine Rolle, ob man Fahrer oder Beifahrer ist. Es gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Eine Einschränkung freilich besteht für Mitfahrer - sie können maximal 4.500 Euro pro Jahr geltend machen. Für Alleinfahrer gilt das nicht. Wenn es wechselnde Fahrer gibt, sollte man die Entfernungen zur Sicherheit nochmal durchrechnen."
Die Vorteile von Fahrgemeinschaften sind offensichtlich: Die Parkplatzsuche wird einfacher, eventuell verringert sich der Bedarf an Parkraum; dann könnten in städtebaulicher Hinsicht neue Akzente gesetzt werden.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller räumt ein: "Eine passende Fahrgemeinschaft muss man natürlich erst einmal finden. Vielleicht kommt man im Gespräch mit Kollegen und Freunden schnell überein, aber auch für Menschen, die neu in eine Stadt gekommen sind, bestehen Möglichkeiten. Selten geworden ist der Aushang am Schwarzen Brett, obwohl es ihn noch gibt. Der Trend geht indes zu den sozialen Netzwerken, in denen man Fahrgemeinschaften suchen kann." Rechtsanwalt Cäsar-Preller weiter: "Es gibt daneben auch Mitfahrzentralen, die man leicht online oder per App nutzen kann. Sie verfügen über ein weites Netz an nationalen wie internationalen Strecken. Bei ihnen muss man sich allerdings registrieren, viele erheben eine Gebühr. Es gibt zudem ( teilweise von der öffentlichen Hand geförderte) Anbieter, die Pendlern zur Verfügung stehen."
Hierzu zählt laut Rechtsanwalt Cäsar-Preller etwa Pendlerportal.com. Die Betreiber arbeiten mit Bundesländern, Gemeinden und Landkreisen zusammen, das Angebot ist für angemeldete Interessenten kostenlos. Viele Unternehmen vermitteln inzwischen Fahrgemeinschaften und billigen ihnen exklusive Parkplätze zu.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller fasst die wichtigsten Regeln für neu gegründete Fahrgemeinschaften zusammen: "Die Rahmenbedingungen, zum Beispiel Treffpunkte oder Uhrzeiten, sollten schriftlich festgelegt werden, ebenso wie die Frage, wer wann ein Fahrzeug zur Verfügung stellt. Gegebenenfalls können Absprachen auch mündlich getroffen werden. Generell gilt: Die Gesamtentgelt sollte die Betriebskosten nicht übersteigen. Diese bestehen aus Kosten für Treibstoff, Öl und andere Flüssigkeiten sowie für die Abnutzung der Reifen."
Eine besondere Versicherung für Fahrgemeinschaften hält Rechtsanwalt Cäsar-Preller für unnötig, "solange die Beförderung nicht gewerblicher Natur ist." Haftpflichtversicherungen kommen für Unfallopfer wie für Mitfahrer bis zur vereinbarten Mindestversicherungssumme auf.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: "Man kann Mitfahrer gegebenenfalls ein Formular unterschreiben lassen, in welchem sie erklären, auf eigene Gefahr mitzufahren und (sofern weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz erkennbar sind) nach einem Unfall auf Schadensersatzforderungen verzichten. In Fällen höherer Gewalt, wenn vielleicht Bäume umfallen, ist der Fahrzeughalter dann nicht zu belangen." Versicherungen zahlen nicht alles, was auf der Fahrt beschädigt wird. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: "Ein Mitfahrer muss derartige Erklärungen nicht unterzeichnen, wie für den Fahrer ebenfalls keine Pflicht zur Mitnahme besteht."