Bäume
1 Einführung
Nicht selten sind Bäume der Anlass nachbarrechtlicher Streitigkeiten. Dabei geht es zumeist um ungeklärte Eigentumsfragen, um auf das Nachbargrundstück herüberhängende Zweige oder/und herabfallende Früchte oder um die mögliche Gefahr eines herabstürzenden Baumes auf das Nachbargrundstück.
2 Eigentum an Bäumen und Sträuchern
Das Eigentum an einem Baum steht dem Grundstückseigentümer zu, auf dessen Grundstück die Pflanze verwurzelt und damit als wesentlicher Bestandteil verbunden ist im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB. Einwirkungen auf eine fremde Pflanze können somit eine schadensersatzpflichtige Eigentumsverletzung gemäß § 823 BGB darstellen (BGH NJW 1975, 2061). Eine auf der Grundstücksgrenze stehende Pflanze steht im Miteigentum der Grundstückseigentümer (§§ 923, 93 BGB). Auf das Verhältnis der Miteigentümer sind die Regeln über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) anzuwenden. Keiner der Miteigentümer hat das Recht, die Pflanze eigenmächtig ohne Zustimmung des anderen zu beseitigen. Ein gefällter Baum gehört gemäß § 923 BGB den Miteigentümern zu gleichen Teilen.
Hinweis:
Vor dem Fällen von Bäumen sollte man sich bei der Gemeinde nach eventuell bestehenden Baumschutzsatzungen (Baumschutz) erkundigen, da diese in den meisten Fällen eine Genehmigungspflicht für die Beseitigung von Baumgruppen und auch von einzelnen Bäumen (z.B. ab einer bestimmten Größe oder eines bestimmten Umfanges) vorsehen. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung ist die untere Naturschutzbehörde.
Der Schutz erstreckt sich auch auf vom Nachbargrundstück her eingedrungene Baumwurzeln (OLG Karlsruhe 17.01.2023 – 12 U 92/22).
3 Rückschnitt von überhängenden Zweigen und Ästen
Der Grundstückseigentümer ist bei auf sein Grundstück überhängenden Zweigen und Ästen verpflichtet, vor einem Rückschnitt sich bei den Nachbarn bzw. Baumeigentümern nach den Folgen eines Rückschnitts zu erkundigen (OLG Brandenburg 08.02.2018 – 5 U 109/16).
4 Früchte von Bäumen und Sträuchern
Die Früchte einer Pflanze gehören dem Eigentümer des Baumes, auch wenn der mit Früchten behangene Ast in das Nachbargrundstück hineinragt. Zum Zweck der Ernte darf der Eigentümer in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinlangen. Ein Recht zum Betreten besteht jedoch nicht. Gemäß § 910 BGB kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Beseitigung hinüberragender Äste und Wurzeln (Überhang) verlangen und nach Verstreichen der gesetzten Frist sein Recht im Wege der Selbstvornahme ausüben.
Hinweis:
Auch vor Ausübung des Rechts aus § 910 BGB sollte sich in jedem Fall über den Bestand und Inhalt einer örtlichen Baumschutzsatzung erkundigt werden, da solche Satzungen Vorrang vor dem Recht aus § 910 BGB haben, vgl. OLG Düsseldorf 20.04.1998 – 9 U 228/87 (nähere Informationen s. Baumschutz).
Nach § 911 BGB gelten die Früchte nach Herabfallen auf ein Nachbargrundstück jedoch als Früchte dieses Grundstücks und stehen seinem Eigentümer zu, es sei denn das Grundstück dient dem öffentlichen Gebrauch (§ 911 S. 2 BGB). Die Früchte dürfen aber nicht durch äußere Einwirkungen, z.B. Abtrennen oder Abschütteln, von der Pflanze getrennt werden. Eine solche verbotene Eigenmacht stellt zugleich eine gemäß § 823 BGB schadensersatzpflichtige Eigentumsverletzung dar.
Umgekehrt darf der Baum- oder Straucheigentümer das auf das Nachbargrundstück gefallene Obst nicht aufheben. Da er das Eigentum verloren hat, würde er sich der Unterschlagung strafbar machen. Es sei denn, dass der Nachbar von seinem Recht keinen Gebrauch machen will und eine tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung wegen mangelnden Interesses zu bejahen ist.
Aus § 911 BGB ergibt sich keine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Fallobstes auf seinem Grundstück. Er kann deshalb vom Eigentümer der Pflanze nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, dass er diese Früchte beseitigt bzw. die Kosten der Beseitigung ersetzt gemäß §§ 812, 818 BGB.
Ragen überhängende Zweige nicht in einen benachbarten Garten, sondern auf einen Weg, eine Straße oder ein Grundstück im öffentlichen Gebrauch, gilt § 911 S. 2 BGB. In diesem Fall verbleiben die Früchte im Eigentum des Baum- oder Straucheigentümers. Lässt der Eigentümer das Fallobst aber längere Zeit liegen, kann davon ausgegangen werden, dass er auf sein Eigentum verzichten will. Zur Aneignung ist dann jedermann berechtigt (§ 958 BGB).
5 Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen auf dem Nachbargrundstück
Bezüglich der oftmals zu nachbarlichen Streitigkeiten führenden Frage, wer für das auf das Nachbargrundstück fallende Laub etc. aufkommen muss, hat der BGH seine vormalige Rechtsprechung bestätigt:
»Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen« (BGH 27.10.2017 – V ZR 8/17).
Aber:
»Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog« (BGH 20.09.2019 – V ZR 218/18).
6 Beschädigung von Bäumen
Der für die Beschädigung eines Baumes zu zahlende Schadensersatz wird seit dem Urteil des BGH vom 13.05.1975 (NJW 1975, 2061) nach dem Sachwertverfahren, Methode Koch, berechnet. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes wird davon ausgegangen, dass Bäume wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind und eine Beschädigung des Baumes zu einer Wertminderung des Grundstücks führt.
In den meisten Fällen ist eine Naturalrestitution, d.h. die Anpflanzung eines gleichwertigen Baumes nicht möglich oder würde unverhältnismäßige Kosten verursachen. Der Schadensersatz erstreckt sich daher auf die Kosten einer angemessenen Anpflanzung, die Pflegekosten für die Wachstumszeit, einen Zuschlag für das Wachstumsrisiko sowie eine im Voraus zu zahlende Pauschale für einen etwaigen Minderwert. Basis sind die im Zeitpunkt des Schadensersatzes bestehenden Kosten.
Diese Rechtsprechung wurde zuletzt durch das Urteil BGH 27.01.2006 – V ZR 46/05 bestätigt.
7 Gefährliche Bäume
Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sind die Ansprüche, wenn ein Baum eine Gefahr für das Nachbargrundstück darstellt (z.B. durch einen drohenden Sturmschaden). Die Regelungen über gefahrdrohende Anlagen/Gebäuden (§§ 907, 908 BGB) können nicht analog angewendet werden, vgl. § 907 Abs. 2 BGB. In Betracht kommt jedoch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB.
So hat der BGH (BGH 21.03.2003 – V ZR 319/02) entschieden, dass der Eigentümer, der auf seinem Grundstück Bäume stehen hat, die aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Krankheit, offensichtlich gefährlich sind und auf das Nachbargrundstück stürzen können, Störer nach § 1004 BGB ist. Der Eigentümer verletzt, soweit er Kenntnis von der Gefährdung durch die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume hat und nichts zur Beseitigung der Gefährdung unternimmt, seine Verkehrssicherungspflicht (s. Verkehrssicherungspflicht – Bäume). Durch die Bäume verursachte Schäden hat er daher nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
Zudem kann der Eigentümer des gefährdeten Grundstücks in Ausübung seines Selbsthilferechts gemäß § 229 BGB das Nachbargrundstück betreten und Schutzmaßnahmen treffen oder die Gefahrenquelle, soweit dies verhältnismäßig ist, selbst beseitigen, wenn der Eigentümer des Baumes uneinsichtig ist oder eine Beseitigung durch den Eigentümer nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden könnte, z.B. wenn der Eigentümer nicht (mehr rechtzeitig) zu erreichen ist.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kann nach Gebhardt (Anmerkungen zum Urteil BGH V ZR 319/02 vom 21.03.03, Natur und Recht 2003, 643 – 645) geltend gemacht werden, wenn die schadenverursachenden Bäume vor Verursachung des Schadens nicht offensichtlich krank oder altersbedingt geschwächt gewesen sind.