Fahren unter Einfluss von Cannabis

Strafrecht und Justizvollzug
23.01.20161401 Mal gelesen
Fragen und Antworten zum Straf- und Fahrerlaubnisrecht (Die ganz Eiligen finden unter Nr. 6 konkrete Werte, mit denen Sie bestimmen können, ob eine MPU gemacht werden muss. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.)

1. Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis führt und dabei erwischt wird, hat handfeste Probleme. Gegen den Deliquenten wird ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet (§ 24a StVG / § 316 StGB).

 

Im Strafverfahren kann bereits frühzeitig die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO), was bei einer Verurteilung bestätigt werden kann; es wird dann eine Sperrfrist zur Wiedererteilung festgesetzt (§§ 69, 69a StGB). Während des laufenden Strafverfahrens darf die Fahrerlaubnisbehörde keine eigenen Führerscheinmaßnahmen ergreifen (§ 3 Abs. 3 StVG).

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde bereits während des laufenden Verfahrens die Fahreignung durch die Anordnung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) durchzuführen überprüfen oder gleich - auf Grund bestimmter Erkenntnisse die Fahrerlaubnis entziehen.

 

2. Wie kann man sich in einem Cannabis-Verfahren verteidigen?

Die erste Verteidigungshandlung muss der jeweils Betroffene vornehmen: Er muss schweigen!

Als Betroffener wissen Sie nicht, welche Blutwerte später festgestellt werden. Werden später geringe THC-Werte festgestellt, dann kann Ihnen nicht unbedingt vorgeworfen werden, dass Sie vorsätzlich oder fahrlässig gefahren sind. Wenn Sie bspw. vor zwei Tagen Cannabis - zum ersten Mal - konsumiert haben, dann müssen Sie (als Ersttäter) nicht wissen, dass Sie bei Fahrtantritt noch unter Einfluss der berauschenden Substanz gestanden haben. Dann liegt zwar objektiv eine Cannabisfahrt vor, sie ist aber nicht vom Schuldbewußtsein umfasst. Mit anderen Worten: Das Verfahren muss von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden bzw. ein Gericht muss freisprechen.

ALSO: SCHWEIGEN SIE!

 

Die zweite Verteidigungshandlung muss der Betroffene ebenfalls allein vornehmen: Er darf auf keine Rechte verzichten!

Das bedeutet, dass Sie nicht in eine Blutentnahme einwilligen. Wenn Sie wissen oder ahnen, dass Sie noch unter Drogeneinfluss stehen oder stehen könnten, dann machen Sie bei keinen Reflextesten mit. Werden Sie zur Blutentnahme mitgenommen, dann müssen Sie bei der Polizei die Blutentnahme dulden. Sie müssen sich aber nicht in die Augen leuchten lassen, keine Finger-Finger- oder Finger-Nasen-Probe mitmachen. Sie müssen keinen Urintest abgeben, nicht auf einem Bein hopsen usw. usf. Sie helfen den Polizeibeamten und den Strafverfolgungsbehörden bei Ihrer Verurteilung.

ALSO: VERZICHTEN SIE AUF KEINE RECHTE!

 

Die weiteren Verteidigungsmöglichkeiten wird Ihr Strafverteidiger mit Ihnen besprechen. Ob er sich gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht schriftlich nur zur Rechtslage äußert, für Sie eine Einlassung zum Sachverhalt abgibt, oder auf beharrliches Schweigen hinweist, ist Frage des Einzelfalls.

Tatsache ist es jedoch, dass die g a n z h e i t l i c h e Strafverteidigung auch die weiteren Folgen, über das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren hinaus, ins Auge fasst.

 

3. Was gibt es denn noch zu beachten?

Das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist ein Feld voller Unwissen um die weiteren Folgen. Immer wieder erlebe ich, dass Mandanten zu mir kommen, nachdem Sie wegen einer Cannabisfahrt zu einer Geldstrafe mit Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden sind.

Gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind die Mandanten häufig zunächst erleichtert, dass Sie mit einer relativ "geringen Strafe" davongekommen sind.

Aber das böse Erwachen folgt, wenn Sie von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben werden, weil auf Grund der Kenntnis des Verfahrens die Eignung ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen zweifelhaft sei. Da wird die Beibringung einer MPU innerhalb einer gewissen Frist gefordert und beim Mandanten beginnt das Zähneklappern.

 

4. Muss ich eine MPU machen?

Nein. Sie müssen keine MPU machen. Aber wenn Sie den Untersuchungsbericht nicht binnen der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist vorlegen, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Sie nicht die Eignung besitzen ein Fahrzeug zuverlässig im Straßenverkehr zu führen. Dann wird die Fahrerlaubnis die bestehende Fahrerlaubnis entziehen bzw. eine entzogene Fahrerlaubnis nicht neu erteilen.

 

5. Wie läuft das MPU-Verfahren ab?

Hier ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es um die Voraussetzungen des rechtlichen MPU-Verfahrens geht, also die Fragen "Eignung ja / Eignung nein", und nicht um den Ablauf der medizinischen und psychologischen Untersuchungen.

 

3 Wege kann man gehen.

 

Erster Weg: Auf die Anordnung, einen MPU-Bericht binnen gewisser Frist vorzulegen, melden Sie sich bei einer Begutachtungsstelle an und teilen dies der Fahrerlaubnisbehörde mit. Dann sendet die Behörde Ihre Akte an die (akkreditierte) Begutachtungsstelle. Dort werden dann die Untersuchungen vorgenommen. Ist das Untersuchungsergebnis für Sie positiv, dann legen Sie das Ergebnis der Behörde vor und Ihre Fahrerlaubnis bleibt erhalten.

Dann können Sie sich überlegen, ob Sie die Anordnung vor dem Verwaltungsgericht angreifen, um ggf. Schadenersatz von der Behörde zu verlangen.

 

Zweiter Weg: Bei gleichem Sachverhalt wie zuvor bekommen Sie ein negatives Untersuchungsergebnis. Dann darf der Untersuchungsbericht der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt werden. Denn die Ergebnisse bleiben bis zu 15 Jahre in der Akte. Dann wiederholen Sie ggf. die MPU, sobald Sie die Ausschlusskriterien beseitigt haben, oder Sie lassen die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beibringung eines MPU-Berichts vor dem Verwaltungsgericht feststellen. Dann ist die Entziehung rechtswidrig.

Hier besteht erheblicher Beratungsbedarf. Lassen Sie sich unbedingt unmittelbar nach Erhalt der Anordnung zur Beibringung des MPU-Berichts beraten, damit Ihnen alle rechtlichen Möglichkeiten erhalten bleiben.

 

Dritter Weg: Sie melden sich gar nicht zur MPU an und warten darauf, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Erst die Entziehung können Sie vor dem Verwaltungsgericht angreifen. Aber auch hierfür muss zunächst die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüft werden.

 

6. Wie erkenne ich, ob mir die MPU-Anordnung droht?

Bei Fahrten unter Einfluss berauschender Mittel wird in der Regel ein toxikologisches Gutachten auf Grund der entnommenen Blutproben zur Verfahrensakte gereicht.

In diesen Gutachten werden verschiedene Werte genannt. Zum einen wird der sog. THC-Wert genannt, zum anderen dessen Abbauwert (= THC-COOH).

Die Fahrerlaubnisbehörde muss feststellen, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer nicht zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist (Nichteignung). Zweifel an der Eignung reichen für eine Entziehung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, 3 C 25.04).

 

Es wird deshalb hinsichtlich des feststellbaren Konsums wie folgt unterschieden:

 

-              regelmäßiger Konsum

Bei regelmäßigem Konsum muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der Betroffene muss eine Abstinenz von wenigstens 1 Jahr nachweisen.

Regelmäßig konsumiert Cannabis, wer es täglich oder nahezu täglich zu sich nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.2009, 3 C 1.08).

 

-              gelegentlicher Konsum

Gelegentlich konsumiert Cannabis, wer das Rauschmittel mehr als einmal, in voneinander unabhängigen, selbständigen Konsumakten, welche in einem hinreichend Zusammenhang zueinander stehen, zu sich nimmt (BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, 3 C 25.04; OVG NRW, Beschl.v. 1.6.2010, 16 B 402/10; OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2010, 16 B 1339/10).

Wird mehr als einmaliger Konsum festgestellt, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Berichts fordern.

 

7. Wie wird festgestellt, ob regelmäßiger, gelegentlicher oder einmaliger Konsum vorliegt?

Jetzt zeigt sich, weshalb SCHWEIGEN die beste Verteidigung ist.

 

Die Feststellungen kann die Fahrerlaubnisbehörde den Angaben des Betroffenen entnehmen. Also dem, was er bei der Polizeikontrolle, im Ermittlungs- oder Strafverfahren, im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren angibt.

Auch das, was der Verteidiger im Namen des Betroffenen erklärt oder was der Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigte als Vertreter sagt, kann entsprechend negativ verwertet werden.

 

Sind diese Beweismittel unergiebig, dann gelten folgende Grundsätze:

Hat der Betroffene irgendwann einmal erklärt, er habe bspw. nur einmal, 6 Stunden vor der polizeilichen Kontrolle Cannabis konsumiert, und weist die Untersuchung seiner Blutprobe wenigstens 1ng/ml THC-Gehalt auf, dann ist zweimaliger Konsum bewiesen. Einmal auf Grund der Einlassung "6 Stunden vor der Polizeikontrolle", und das zweite Mal davor, auf Grund der hohen THC-Konzentration. Sic tacuisses . (latenisch: Hättest Du geschwiegen .!), dann wäre nur einmaliger Konsum anzunehmen.

 

Diese Form der Nachweisführung ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG NRW, Beschl.v. 18.11.2010, 16 E 1326/10).

 

Daneben kann der gelegentliche Konsum von Cannabis auch über den THC-COOH-Wert geführt werden. Der rauschauslösende Wirkstoff des Cannabis (THC) unterliegt den Stoffwechselvorgängen des Körpers. Beim Ausscheiden wird er in ein Zwischenprodukt, die THC-Carbonsäure (THC-COOH) umgewandelt, welche länger als sechs Stunden im Blut nachweisbar ist.

Mengen von 150 ng/ml THC-COOH lassen den Schluss zu, dass der Betroffene in einem überschaubaren Zeitraum mehr als einmal Cannabis zu sich genommen hat (VGH Hessen, Beschl.v. 24.9.2008, 2 B 1365/08; OVG NRW, Beschl.v. 14.10.2010, 16 E 410/10).

 

Urin- oder/und Haarprobe sind nicht dazu geeignet, einen gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum nachzuweisen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.5.2010, 16 A 2144/09).

 

Ist der gelegentliche Konsum mit den vorgenannten Ermittlungsmethoden nicht nachweisbar und haben andere Aufklärungsmethoden, zu denen auch die eindringliche Befragung des Fahrerlaubnisinhabers gehört, keinen wenigstens zweimaligen Konsum nachweisen können, kann der gelegentliche Konsum nicht nachgewiesen werden.

Da für die Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung die Beweislast bei der Behörde liegt, und sie in dem oben genannten Fall diesen Beweis fällig bleibt, ist eine Entziehung rechtswidrig.

 

8. Wie kann man sich gegen die Anordnung der Beibringung eines MPU-Berichts wehren?

Wehren muss man sich frühzeitig.

Je später die Abwehr beginnt, desto schlechter stehen die Erfolgschancen. Schweigen und auf keine Rechte verzichten, sind die Mittel der ersten Wahl. Es folgt eine konsequente Strafverteidigung, bei welcher gegebenenfalls auch die Entnahme der Blutprobe und auch deren Auswertung angegriffen werden muss. Nicht alle Blutproben werden nach den entsprechenden Auswerterichtlinien behandelt.

 

Auf jeden Fall muss geprüft werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

 

Im Verwaltungsverfahren kann gegen die Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens eine Gegenvorstellung vorgebracht werden, welche häufig dazu führt, dass die Maßnahme noch einmal überprüft wird. Geht gar nichts mehr, müssen die Voraussetzungen des verwaltungsgerichtliche Wegs geprüft werden.

 

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