Gegenvorstellung
Gesetzlich nicht geregelt.
1 Inhalt der Gegenvorstellung
Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder ein Unterlassen der Behörden / des Gerichts.
Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt, sie wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Rechtliche Grundlage der Gegenvorstellung ist das Petitionsrecht.
Die Erhebung der Gegenvorstellung ist grundsätzlich an keine Frist gebunden und kann formlos durch die Partei eingereicht werden.
Ziel der Gegenvorstellung ist die Überprüfung der Entscheidung durch die erlassende Behörde bzw. das Gericht in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht. Sie hat keinen Devolutiveffekt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher auf Entscheidungen, die durch die erlassende Behörde / das Gericht selbst wieder abgeändert werden können.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig bei Beschlüssen, die mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können, es sei denn es wird die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder des gesetzlichen Richters gerügt.
Die Gegenvorstellung ist auch im Strafprozess unzulässig, wenn die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann bzw. eine weitere Beschwerdeinstanz besteht.
2 Weiter gehender Rechtsbehelf
Der Bundesfinanzhof hatte dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit der Entscheidung BFH 26.09.2007 - V S 10/07 die Frage vorgelegt, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft ist: Nach der Ansicht der Richter erfüllte die Gegenvorstellung die dargelegten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Sie sei deshalb nicht statthaft.
Im Zuge dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber in allen Prozessordnungen die sogenannte Anhörungsrüge eingeführt (z.B. § 321a ZPO), mit der ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen rügen kann, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.