Erster Rat bei Post von der Polizei

Erster Rat bei Post von der Polizei
29.09.2014394 Mal gelesen
Sie haben eine Vorladung seitens der Polizei erhalten und sind nun unsicher, wie Sie sich richtig verhalten sollen? Im Folgenden einige Grundsätze, welche Ihnen eine erste Hilfestellung bieten können. Zunächst gilt, dass Sie weder als Zeuge noch als Beschuldigter zu einem von der Polizei bestimmten Vernehmungstermin erscheinen müssen. Die Polizei verfügt nicht über die Mittel Ihr Erscheinen und/oder Ihre Aussage zu erzwingen. Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen.

Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu Ihrer Zeugenaussage sollten Sie aber nachkommen, wenn Sie eine zwangsweise Vorführung vermeiden möchten. 

Grundsätzliche Rechte und Pflichten von Zeugen

 Sie sind grundsätzlich verpflichtet als Zeuge wahrheitsgemäße Angaben zur Sache zu machen, es sei denn Ihnen steht ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu. Wann dies der Fall ist, ist in §§ 52 ff StPO geregelt. Hier einige Beispiele für weigerungsberechtigte Zeugen:

  • Die Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
  • der Ehegatte des Beschuldigten - auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,  
  • der Lebenspartner des Beschuldigten - auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Wichtig! Der Lebensgefährtin/ dem Lebensgefährten des Beschuldigten steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu!  

Ebenfalls zeugnisverweigerungsberechtigt sind sog. Berufsgeheimnisträger, wie Priester, Apotheker, Ärzte und auch Rechtsanwälte. 

Ferner sind Sie nicht dazu verpflichtet Angaben zu machen, durch welche Sie sich selbst einer Straftat bezichtigten würden oder der Gefahr von Ermittlungen aussetzen. Insofern steht Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, sprich Sie dürfen zu der Frage schweigen, jedoch nicht wahrheitswidrige Angaben machen.

Werden Sie als Beschuldigter von der Polizei vernommen, so steht Ihnen nach § 55 StPO ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht zu, d. h. "jeder Zeuge (und Beschuldigte) kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen im § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden". 

 Dies bedeutet, Sie müssen sich nicht selbst belasten. Hierüber müssen Sie auch von der Polizei belehrt werden. 

Grundsätzlich ist dazu anzuraten, dass Sie als Beschuldigter oder auch als Zeuge - wenn Sie sich selbst belasten müssten - umgehend von Ihrem Auskunfts-/Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann Sie, wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden, über Ihre weiteren Rechte aufklären und wird zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen, damit Sie auch genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird, bevor Sie sich hierzu äußern. 

Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, inwieweit die Polizei schon anderweitige Ermittlungen angestellt hat und ob die gesammelten Beweise vielleicht gar nicht ausreichen um Sie zu überführen, so dass sich die Ermittlungsbeamten gerade von Ihrer Aussage und einem evtl. Geständnis den entscheidenden Ermittlungserfolg versprechen.

Ferner sind die Ermittlungsbeamten auf die Vernehmung vorbereitet und kennen die bisherigen Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse. Sie dahingegen wissen absolut nicht, was die Polizei weiß. Es liegen also in der Regel alle Vorteile auf Seiten der Polizei. 

Daher ist es stets ratsam eine Vernehmung nie ohne Rechtsbeistand wahrzunehmen. Sollte sich im Laufe einer Vernehmung ein Tatverdacht gegen Sie ergeben, oder Sie entschließen sich währenddessen von Ihren Rechten Gebrauch zu machen, sollten Sie dies freundlich mitteilen und die Vernehmung unterbrechen. Sollten die Beamten dies nicht akzeptieren, können Sie einfach auch aufstehen, sich verabschieden und den Raum verlassen. Die Beamten haben keine Handhabe (außer es liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor) Sie als Zeuge oder Beschuldigten nach der Feststellung ihrer Personalien festzuhalten. 

Insbesondere sollten Sie daher nicht mit der Vorstellung zur Polizei gehen, dass Sie mit Ihrer Aussage die Sache sofort aufklären können, dass an dem gegen Sie erhobenen Vorwurf nichts dran ist. Denn dies kann vorschnell und trügerisch sein.

 Gehen Sie also zu einem Strafverteidiger und lassen Sie über ihn Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und verschaffen Sie sich den gleichen Wissensstand wie die Ermittlungsbeamten.  

Ihr Verteidiger wird Sie auch im weitern Verfahren vertreten und somit für "Waffengleichheit" sorgen.

Die vorstehenden Ratschläge geben Ihnen lediglich eine grobe Übersicht über die Ihnen zustehenden Rechte sowie generelle Handlungsempfehlungen. Keinesfalls wird hierdurch eine strafrechtliche anwaltliche Beratung oder Vertretung ersetzt. Gerade im Strafrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall genau zu prüfen, da nur so eine entsprechende Verteidigungsstrategie erarbeitet werden kann. 

Für eine eingehende Rechtsberatung in strafrechtlichen Angelegenheiten können Sie uns gerne kontaktieren.