Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

Strafrecht und Justizvollzug
02.06.2014474 Mal gelesen
Tatsache ist, dass weniger als drei Prozent der Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht Erfolg haben. Tatsache ist aber auch, dass fast alle Verfassungsbeschwerden von Laien, oder von Rechtsanwälten erhoben werden, die in ihrer beruflichen Arbeit zuvor weder Kontakt mit diesem Instrument des Rechtes, noch mit dem Bundesverfassungsgericht selbst hatten. Dabei ist die Verfassungsbeschwerde oft das letzte Mittel, wenn es gilt lange Haftstrafen oder empfindliche Geldstrafen abzuwenden und alle Versuche vor den ordentlichen Strafgerichten erfolglos geblieben sind. Das ist Grund genug, dieses letzte Mittel nur mithilfe eines der wenigen ausgewiesenen Spezialisten zu ergreifen. Nur dann bestehen realistische Erfolgsaussichten.

1. Allgemeines zur Verfassungsbeschwerde

Das Grundgesetz ermöglicht es jedermann die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (Art. 1 bis 19 Grundgesetz) oder bestimmten, sogenannten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 Grundgesetz), verletzt sieht.

Das Bundesverfassungsgericht kann dabei die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Gerichtsentscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.

Andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin selbst nicht treffen. Es kann z.B. weder Schadensersatz zuerkennen, noch Maßnahmen der Strafverfolgung einleiten. Das ist dann wieder Aufgabe der einfachen Gericht, an die das Bundesverfassungsgericht zurückverwiesen hat.

Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße hin. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung; dazu unten mehr.

2. Voraussetzungen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Es ist dabei darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Letzteres erfolgreich darzulegen, ist die eigentliche Schwierigkeit einer Verfassungsbeschwerde. Hier ist die Arbeit eines spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwaltes gefragt.

Die Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile ist zudem nur innerhalb eines Monats zulässig. Auch die vollständige Begründung muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden! Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist ausgeschlossen.

Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist zudem grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist also unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestanden hat, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen gewesen wäre.

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht, also zum Beispiel zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof, wird dagegen für eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht vorausgesetzt.

Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den einfache Gerichten abzuwehren, gehören auch eine ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung und anderes. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nicht zulässig, soweit solche Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurden.

Das bedeutet: Es ist wichtig sich am besten von Anfang an von einem spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der nicht nur das Hier und Jetzt im Blick hat, sondern über das Hier und Jetzt hinaus alle zukünftigen Möglichkeiten bedenkt, denkbare Fehlurteile einer Korrektur zuführen zu können. Spätestens nach der ersten Verurteilung ist daher ein auf Rechtsmittel spezialisierter Anwalt hinzuzuziehen, der das ganze Instrumentarium der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, von der Berufung über die Revision bis hin zur Verfassungsbeschwerde, beherrscht, um einmal ergangene Fehlurteile noch revidieren zu können.

3. Annahmeverfahren

Die Verfassungsbeschwerde bedarf zudem der Annahme zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht.

Sie wird zur Entscheidung angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, oder wenn es zur Durchsetzung der Grundrechte und oben genannten grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Eine Verfassungsbeschwerde hat regelmäßig keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, wenn die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind.

Zur Durchsetzung der Grundrechte kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde - beispielsweise - angezeigt sein, wenn einer grundrechtswidrigen allgemeinen Praxis von Behörden und Gerichten entgegengewirkt werden soll oder wenn ein Verfassungsverstoß für den Beschwerdeführer besonders schwerwiegend ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Haftstrafen oder der Verlust der beruflichen Existenz drohen.

Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde kann durch einstimmigen Beschluss einer aus drei Richtern bestehenden Kammer des Bundesverfassungsgerichtes erfolgen. Der Beschluss bedarf keiner Begründung und ist auch nicht anfechtbar.

Dies ist tatsächlich das Schicksal, das fast alle der 97 % der nicht erfolgreichen Verfassungsbeschwerden erleiden. Eine Verfassungsbeschwerde muss daher gut vorbereitet und begründet sein, damit das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde überhaut zur Entscheidung annimmt. Dabei gilt die Regel: Je professioneller eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet ist umso intensiver wird das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob es eine Beschwerde zur Entscheidung annimmt und umso größer sind die Chancen, dass eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat.

4. Kosten

Die Verfassungsbeschwerde selbst ist kostenfrei.

5. Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile

Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes als Spezialgericht für Verfassungsfragen ist es grundsätzlich nur, die Einhaltung der Verfassung in Deutschland, also des Grundgesetzes, zu überwachen. Die Einhaltung des einfachen Rechtes ist dagegen grundsätzlich Aufgabe der einfachen Gerichte, also im Strafrecht der Amts- und Landgerichte, der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert die Entscheidungen dieser Gerichte daher in der Regel nur auf die Einhaltung der Grundrechte hin.

Nur Ausnahmsweise beanstandet das Bundesverfassungsgericht auch die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, also zum Beispiel des Strafgesetzbuches oder der Strafprozessordnung, durch die einfachen Gerichte. Das ist dann der Fall, wenn eine Entscheidung eines Gerichtes willkürlich ist. Dann ist Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Demnach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das ist ein Grundrecht und verbietet willkürliche Gerichtsentscheidungen.

Dabei ist aber nicht jede Entscheidung, die man persönlich als ungerecht oder nicht nachvollziehbar empfindet Willkür in dem Sinne, in dem es sie vom Bundesverfassungsgericht definiert wird. Von Willkür in diesem Sinne wird nicht gesprochen, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich in diesem Sinne, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

Um derartige Fälle identifizieren zu können, in denen richterliche Willkür im verfassungsrechtlichen Sinne vorliegt, bedarf es nicht nur besonderer Kenntnisse im Verfassungsrecht, sondern auch hervorragender Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht. Hier ist es auch Aufgabe eines ehrlichen Anwaltes seinem Mandanten mitzuteilen, wenn er ein Urteil zwar für falsch, aber eben nicht für so falsch hält, dass eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg verspricht.