Der Grundsatz des Rechtes, sich nicht selbst belasten zu müssen (nemo tenetur se ipsum accusare) steht dabei häufig im Spannungsverhältnis zu einer gesetzlich angeordneten Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung. Diese Spannung besteht in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis, einerseits bestimmten Mitwirkungspflichten unterlegen zu sein, andererseits aber auch davon entbunden zu werden, soweit man sich dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt.
Ein solches Spannungsverhältnis ist grundsätzlich zulässig und wird auch nicht durch den Grundsatz des fairen Verfahrens (fair-trial) gänzlich ausgeschlossen (EGMR, Beschluss vom 03.05.2001, Appl.Nr. 31827/96; Meyer in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 6 Rdnr. 133). Letztendlich darf aber durch das Verfahren, durch die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht der Wesensgehalt des Schweigerechts angetastet werden. Dies ist der Fall, wenn die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in der Gesamtschau ein "funktionales Äquivalent einer Vernehmung" darstellen (vgl. EGMR, Bykov vs. Russia, JR 2009, 514).
Dem Beschuldigten steht das Recht zu, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu schweigen. Trifft ihn darüber hinaus aber einer Mitwirkungspflicht - bspw. im Rahmen steuerrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit -, dann muss er ausdrücklich erklären, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, auf bestimmte Fragen oder die Befragung in Gänze die Auskunft zu verweigern.
Schweigen ist also ein passives Recht. Das Auskunftsverweigerungsrecht dagegen stellt ein aktives Gestaltungsrecht dar.
In der Regel benötigt der Beschuldigte dabei rechtlichen Beistand, um diese Unterscheidung im einen oder anderen Fall nachvollziehen zu können.
Besonders problematisch wird die Angelegenheit dann, wenn ein Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht in einer Verhandlung vor dem Strafgericht Gebrauch machen will. Denn im Falle einer rechtswidrigen Aussageverweigerung droht Beugehaft. Im Falle einer Aussage dagegen ein mögliches Ermittlungsverfahren. Ein Dilemma, dass sich nur schwer in den Griff bekommen lässt, und für das Sie unter allen Umständen einen Zeugenbeistand benötigen.
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Rechtsanwalt Kirchmann ist seit 2003 unter anderem mit Verteidigungen im Strafverfahren befasst. In diesem Rahmen liegt einer seiner Schwerpunkte in der effektiven Zeugenbefragung. Zu diesem Thema hat er in jüngster Zeit wieder einmal in der Zeitschrift Strafrechtsreport (StRR) zu folgenden Themen veröffentlicht:
StRR Heft 12 / 2012
Anmerkung zur Entscheidung BGH, Beschl. v. 22. 8. 2012 - 4 StR 211/12.
Dabei ging es um die Frage, wie Widersprüche von Zeugen in der Hauptverhandlung in das Protokoll aufgenommen werden müssen, damit diese Widersprüche in einer Revision Beachtung finden.
StRR Heft 4 / 2013
Anmerkung zur Entscheidung BGH, Beschl. v. 18. 12. 2012 - BGH StB 16/12.
Dabei ging es um die Frage, wann einem Zeugen ein teilweises oder vollständiges Recht zusteht, die Antwort auf eine Frage oder die Befragung im Ganzen zu verweigern (Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO). In der Anmerkung hat der Verfasser sich insbesondere die rechtlichen Möglichkeiten eines Zeugenbeistands und die Gestaltungsmöglichkeiten des Verteidigers dargestellt.
StRR Heft 5 / 2013
Anmerkung zur Entscheidung OLG Bamberg, Beschl. v. 15. 1. 2013 - 2 Ss OWi 897/12.
Der Verfasser hat sich dabei noch einmal mit dem Thema des Auskunftsverweigerungsrechtes eines möglichen Beschuldigten im Rahmen einer Zollfahndung auseinandergesetzt.