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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2012, Az.: 4 StR 211/12
Rüge der Verletzung des § 261 StPO bei einer angeblich unterlassenen Erörterung von Widersprüchen in den Angaben eines Zeugen im Ermittlungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23143
Aktenzeichen: 4 StR 211/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zweibrücken - 10.02.2012

Fundstellen:

NStZ-RR 2015, 165

StRR 2012, 460

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 22.08.2012 - 4 StR 211/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. August 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts L. vom 4. Mai 2012) ist zulässig erhoben, aber unbegründet. Das Gericht hat zu der Frage, welche Angaben der Zeuge S. im Ermittlungsverfahren gemacht hat, die jeweiligen Vernehmungspersonen angehört. Allein die von diesen Zeugen gemachten Angaben gehören zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO. Soweit die Revision eine Erörterung von Widersprüchen in den Angaben des Zeugen S. im Ermittlungsverfahren vermisst und sich dazu auf die bei den Akten befindlichen Vernehmungsprotokolle beruft, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, dessen Beachtung das Rekonstruktionsverbot entgegensteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rn. 38a, § 337 Rn. 14). Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen R. K. im Ermittlungsverfahren, zu denen sich das Urteil des Landgerichts nicht verhält.

Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter

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