Das Ende der Berufungsverwerfung wegen Abwesenheit des Angeklagten

Das Ende der Berufungsverwerfung wegen Abwesenheit des Angeklagten
06.12.20121147 Mal gelesen
In einer Entscheidung vom 08.11.2012 hat der EGMR die deutsche Gerichtspraxis der Berufungsverwerfung des anwaltlich vertretenen aber in der Hauptverhandlung ausgeblieben Angeklagten gekippt. Die entsprechende Strafprozessnorm wurde für konventionswidrig erklärt.

Der EGMR hat am 08.11.2012 aufgrund einer Beschwerde des Kollegen Sommer aus Köln die Vorschrift des § 329 Abs.1 Nr.1 StPO (Berufungsverwerfung aufgrund Ausbleiben des Angeklagten) in den Fällen für konventionswidrig erklärt, in denen der abwesende Angeklagte in der Berufungsverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist.

Ein jahrzehntelanger Widerstand der deutschen Rechtsprechung ist damit endlich gebrochen.

Im zugrundeliegenden Fall war ein serbischer Staatsbürger vom Kölner Amtsgericht am 3.2.2003 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte, vertreten durch seinen Verteidiger, das Rechtsmittel der Berufung ein.

Zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht am 11.06.2003 war der Angeklagte nicht persönlich erschienen. Sein Verteidiger hatte erklärt, gegen seinen Mandanten sei zuvor ein Haftbefehl wegen anderer Beschuldigungen ergangen. Daher wünsche der Angeklagte nicht in der Hauptverhandlung persönlich erscheinen zu müssen und wolle sich jedoch durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen. Er berief sich dabei auf Artikel 6 Abs. 3 (c) der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), wonach ein Angeklagter berechtigt ist, sich in gerichtlichen Anhörungen durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu lassen.

Mit Urteil vom gleichen Tag verwarf das Landgericht die Berufung des Angeklagten mit der Begründung, dass dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen sei. Er sei nicht befugt, dort in Abwesenheit von einem Rechtsbeistand vertreten zu werden. Dies folge aus § 329 Abs. 1 S.1 der Strafprozessordnung (StPO).

Mit Beschluss vom 26.09.2003 verwarf dann das Beschwerdegericht auch die hiergegen gerichte Beschwerde des Angeklagten mit der Begründung das Landgericht habe die Berufung nicht rechtsfehlerhaft verworfen. Soweit sich der Angeklagte auf Art. 6 MRK berufe, gehe dies fehl.

Auch die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde am 27.10.2006 als unbegründet verworfen (2 BvR 1872/03) Die Karlsruher Richter befanden, dass das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nicht verletzt worden sei.

Die 5. Sektion des EGMR in Straßburg sah dies nun anders (Neziraj / Bundesrepublik Deutschland, BeschwerdeNr. 30804/07).

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist bundesweit als Strafverteidiger tätig. Eine Spezialisierung liegt im Bereich des Verkehrsstrafrechts.