Täter-Opfer-Ausgleich bei Körperverletzungen

Strafrecht und Justizvollzug
27.10.2011413 Mal gelesen
Anwaltliche Kontaktaufnahme zum Opfer, um eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren seine gesetzgeberische Tätigkeit maßgeblich auf den Ausbau von Opferrechten ausgerichtet, während die Rechte der Beschuldigten - insbesondere durch die Rechtsprechung - immer weiter eingeschränkt werden.

Deshalb ist es wichtig, schon frühzeitig im Ermittlungsverfahren einen so genannten Täter-Opfer-Ausgleich anzustreben, weil dieser die drohende Strafe abmildern kann (vgl. § 46a Strafgesetzbuch).

Danach reicht für eine spätere Strafmilderung auch ein ernsthaftes Bemühen zur Wiedergutmachung.

Kontakte des Beschuldigten und insbesondere seines Verteidigers mit dem Verletzten können deshalb eine rein pragmatisch-taktische Aufgabe im Rahmen einer Verteidigung übernehmen. Insbesondere dem schuldigen (bzw. geständigen) und sich auch schuldig fühlenden Beschuldigten kann es auch ein echtes Anliegen sein, sich bei dem Opfer zu entschuldigen und unter Umständen so den Schaden wiedergutzumachen.

Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch dieses Vorgehen folgende Ziele erreicht werden können:

- Verhinderung, dass ein Strafantrag gestellt wird

- ggf. Rücknahme eines bereits gestellten Strafantrags

- Nachweis zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs

- Vermeidung eines nachfolgenden Schadenersatzprozesses

- Vermeidung eines Schadenersatzprozesses im Strafverfahren

- ggf. Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld

- ggf. Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Geldbuße

-ggf. Verfahren durch Strafbefehl mit Berücksichtigung der Wiedergutmachung in der Strafzumessung

Bei so genannten reinen Antragsdelikt (beispielsweise Diebstahl, Betrug, Beleidigung und anderen) ist eine Verfolgung aufgrund des Strafantrages möglich. Stellte Antragsberechtigte keinen Strafantrag oder nimmt er einen bereits gestellten Strafantrag zurück (vgl. § 77d StGB), so fehlt es bereits an einer Prozessvoraussetzung.

Der Verteidiger wird in aller Regel mit dem geschädigten unmittelbar Kontakte aufnehmen, sobald sich dessen Kontaktdaten nach erfolgter Akteneinsicht aus der Ermittlungsakten ergeben. Hierbei kann es sinnvoll sein mit dem geschädigten ein (protokolliertes) Gespräch entweder allein oder im Beisein des Beschuldigten zu führen. Gegebenenfalls wird bereits im unmittelbaren Anschluss an das Gespräch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten schriftlich festgehalten.

Sobald die Ergebnisse schriftlich fixiert sind, werden diese schnellstmöglich der Staatsanwaltschaft präsentiert, verbunden mit dem Hinweis auf den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) mit dem Antrag, das Verfahren entsprechend einzustellen.

Gerade bei fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, die keine schweren Folgen nach sich gezogen haben, zeigt dieses Vorgehen die allerbesten und schnellsten Ergebnisse.

Sollten Sie Fragen haben, erreichen Sie uns unter nachstehender Adresse:

 

Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Telefon: 02058. 1799214

Telefax: 02058. 1799215

E-Mail: Kanzlei@RAStuewe.de

Web: www.RAStuewe.de