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§ 77d StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Allgemeiner Teil → Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 77d StGB – Zurücknahme des Antrags

(1) 1Der Antrag kann zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. 3Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2) 1Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. 2Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. 3Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.

Zu § 77d: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).