BFH: Keine Schenkungssteuer bei Unterstützungsleistung einer Schweizer

Stiftungsrecht
21.10.201991 Mal gelesen
BFH-Urteil zur steuerlichen Beurteilung von Stiftungszuwendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst festgelegt, dass die Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, die der Satzung der Stiftung entspricht, nicht der Schenkungssteuer unterliegt. Das Urteil aus der Schnittstelle zwischen Stiftungsrecht und Steuerrecht bringt damit Klarheit für Zahlungen von ausländische Stiftungen und deren steuerliche Belastungen.

Schweizer Stiftung zahlt Unterstützungsleistung an Deutschen

Ausgangsfall der Entscheidung des BFH war die Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an einen inländischen Empfänger. Dem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten war durch die Stiftung eine einmalige Zuwendung gezahlt worden. Die Satzung der Stiftung sah eine solche Unterstützungsleistung zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in "jugendlichen Jahren" ausdrücklich vor. Ein tatsächlicher Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht nach der Satzung dagegen nicht.

Das zuständige Finanzamt lehnte bereits eine satzungsmäßige Zuwendung ab, da der 29-Jährige nicht mehr "jugendlich" sei und daher keine Zuwendung nach der Satzung, sondern vielmehr eine Schenkung nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz vorläge. Auf eine solche Zuwendung sei dann Schenkungssteuer zu zahlen. Zudem nahm das Finanzamt an, dass es sich bei der Zuwendung um einen Erwerb durch einen "Zwischenberechtigten" während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz gehandelt habe. Das später zuständige Finanzgericht vertrat ebenfalls die Ansicht des Finanzamtes.

Stiftung klagt erfolgreich vor dem BFH

Dieser Einschätzung folgte der BFH allerdings nicht und stellte in seinem Urteil vom 03.07.2019 (Az.: II R 6/16) vielmehr klar, dass die fragliche Zuwendung nicht der Schenkungssteuer unterliege. Grundsätzlich verfüge die Stiftung über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenze im vorliegenden Fall noch nicht überschritten worden war.

Auch den Einwand eines Erwerbes durch einen Zwischenberechtigten lehnte der BFH ab. Zwischenberechtigter im Sinne des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sei allein, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Empfänger von Zuwendungen, der aber keinerlei Anspruch auf die erhaltenen Zuwendungen besitzt, gehört gerade nicht dazu. Auch hier war der Empfänger in keinster Weise "Berechtigter" an dem Vermögen oder Erträgen der Stiftung. Ein Erwerb durch einen Zwischenberechtigten könne daher nicht vorliegen.

Stiftungen aufgepasst! - Regelung zur Besteuerung von Stiftungsleistungen

Sowohl bei gemeinnützigen Stiftungen, als auch bei Familienstiftungen und Unternehmensstiftungen sind wichtige steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Nicht nur bei der Gründung, sondern auch beim laufenden Stiftungsbetrieb spielen diese eine große Rolle.

Gemeinnützige Stiftungen können von steuerlichen Begünstigungen profitieren. Allerdings ist dafür erforderlich, dass die strengen Voraussetzungen eingehalten werden, die die Abgabenordnung hierfür regelt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommen gemeinnützige Stiftungen insbesondere in den Genuss einer Befreiung von der Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungssteuer bei der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung. Auch die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, sowie die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes sind möglich.

Bei Familienstiftungen besteht die steuerliche Besonderheit, dass sie als privatnützige Stiftungen steuerlich nicht begünstigt werden. Sie werden ertragssteuerlich vielmehr wie eine GmbH oder eine sonstige Kapitalgesellschaft besteuert. Auch erbschaftssteuerlich bietet eine Familienstiftung keine steuerlichen Vorteile. Das Gesetz geht schlicht alle 30 Jahre von einem Erbgang aus, wodurch eine entsprechende Erbersatzsteuer fällig wird.

Vor der Gründung einer Stiftung ist aufgrund der unterschiedlichen Regelungen eine anwaltliche Beratung vorteilhaft, um so ein steuerliches Gesamtkonzept zu erarbeiten und Steuervorteile optimal zu nutzen.

 

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