Neuer Eigentümer kann alte Verträge kündigen

Stiftungsrecht
21.11.20051914 Mal gelesen

Der BGH hat Anfang des Jahres 2004 bereits darüber entschieden, dass die neu in die Gemeinschaft hinzu gekommenen Eigentümer nicht automatisch an einen langfristigen Bewirtschaftungsvertrag gebunden sind, den die Wohnungseigentümergemeinschaft vor Jahren abgeschlossen hat. Für einzelne der neu hinzu gekommenen Miteigentümern kann sich eine Verpflichtung aber daraus ergeben, dass die Gemeinschaft auch für sie das Bewirtschaftungsentgelt jahrelang anstandslos gezahlt hat (Weißer Hirsch Entscheidung).

Der BGH ist der Meinung, dass eine Bindung dann in Betracht kommt, wenn die entsprechenden Verpflichtungen beim Erwerb ausdrücklich oder in der Folgezeit durch konkludentes Verhalten übernommen worden sind. Grundsätzlich könnten die neu hinzu getretenen Eigentümer aber die vertraglich begründeten Verpflichtungen nicht aus der Teilungserklärung erkennen, deswegen seien sie kündbar.

Praxistipp: Es ist unbedingt notwendig, langfristige Bindungen, die auf irgendwelchen Eigentümerversammlungen beschlossen worden sind, durch Eintragung in das Grundbuch abzusichern. Allein schuldrechtliche Vereinbarungen im Kaufvertrag scheitern beim Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung. Deshalb: Eintragung ins Grundbuch ist unverzichtbar.

Es ist unbedingt notwendig, langfristige Bindungen, die auf irgendwelchen Eigentümerversammlungen beschlossen worden sind, durch Eintragung in das Grundbuch abzusichern. Allein schuldrechtliche Vereinbarungen im Kaufvertrag scheitern beim Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung. Deshalb: Eintragung ins Grundbuch ist unverzichtbar.  

Rechtsanwalt Franz-Ludwig Kopinski