Rechtswörterbuch

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Grundbuch

 Normen 

§ 892 BGB

GBO

GBVfg

 Information 

1. Allgemein

In das Grundbuch werden an den Grundstücken bestehenden Rechte eingetragen, insbesondere die Eigentumsverhältnisse, zudem alle Veränderungen, Erwerbe oder Aufhebungen von privaten Rechten an dem Grundstück. Die Eintragungen im Grundbuch genießen gemäß § 892 BGB den öffentlichen Glauben der Richtigkeit. Eine Löschung der Eintragung erfolgt durch eine rote Unterstreichung, sodass "gelöschte" Eintragungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden können.

Das Grundbuch ist von dem Liegenschaftskataster zu unterscheiden: Dabei handelt es sich um das amtliche Verzeichnis von Grundstücken, das beim kommunalen Liegenschaftsamt geführt wird. Die Eintragungen im Liegenschaftskataster sind jedoch die Grundlage der Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch (§ 2 GBO).

Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich insofern auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (BGH 02.12.2005 - V ZR 11/05).

Rechtsgrundlagen des Grundbuchsrechts sind neben den §§ 873 ff. BGB die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung. Grundsätzlich wird zwischen dem formellen und dem materiellen Grundbuchrecht unterschieden. Das formelle Grundbuchrecht bezeichnet Vorschriften über das Verfahren zur Errichtung der Grundbuchbehörden und die Erstellung der Grundbücher sowie der Eintragungen darin. Der rechtliche Rahmen dazu ist in der Grundbuchordnung und in der Grundbuchverfügung geregelt. Das materielle Grundbuchrecht beinhaltet die Wirksamkeitsvoraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung und ist in den §§ 873 ff. BGB geregelt.

Der Antrag auf eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO kann nach § 13 GBO von dem Berechtigten selbst gestellt werden, die Mitwirkung eines Notars etc. ist nicht zwingend.

Das Grundbuch unterliegt folgenden Grundbuchprinzipien:

  • Antragsprinzip: Die Eintragung erfordert gemäß § 13 GBO einen Antrag bzw. ein behördliches Ersuchen.

  • Bewilligungsprinzip: Die Eintragung erfordert gemäß §§ 19, 20 GBO die Bewilligung des Betroffenen.

  • Voreintragungsprinzip: Weitere Voraussetzung der Eintragung ist, dass gemäß § 39 GBO die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen ist, als Berechtigter eingetragen ist.

  • Formprinzip: Voraussetzung der Eintragung ist gemäß § 29 GBO, dass die erforderliche öffentlich beglaubigte Urkunde dem Grundbuchamt vorliegt.

Das Grundbuch wird bei dem zuständigen Amtsgericht geführt, in Baden-Württemberg wird es von Notaren (sogenannten Bezirksnotaren) geführt.

2. Aufbau des Grundbuchs

Die Führung des Grundbuchs unterliegt dem sogenannten Realfoliensystem, was in der Praxis bedeutet, dass für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt erstellt wird. Liegen mehrere Grundstücke eines Eigentümers in einem Bezirk, so kann auch ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, dies wird als Personalfoliensystem bezeichnet.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus

  • der Aufschrift,

    In der Aufschrift werden das zuständige Amtsgericht und die für das Grundstück zuständige Gemeinde bezeichnet.

  • dem Bestandsverzeichnis

    Das Bestandsverzeichnis gibt über die rechtliche Beschaffenheit des Grundstücks Auskunft. Aus diesem Verzeichnis ist die genaue Bezeichnung der Lage (Parzelle) in der Gemarkung zu ersehen; deren Wirtschaftsart, Größe und auch Wege- oder sonstige Nutzungsrechte müssen hier eingetragen sein.

    und

  • drei Abteilungen:

Von den Grundbuchämtern werden die Grundbuchblätter teilweise noch im Loseblattsystem geführt, teilweise vollständig IT-gestützt. Jedes einzelne Blatt verfügt dabei über eine unterschiedliche Farbgebung. Das Aufschriftsblatt ist grau getönt, das Bestandsverzeichnis ist weiß, die Abteilung I ist rosa, die Abteilung II gelb und die Abteilung III grün.

Die Führung des Grundbuchs wird gemäß § 24 f. GBVfg ergänzt durch die Grundbuchakte, in der die die Grundbucheintragungen beantragenden Schriftstücke, Urkunden etc. abgelegt werden.

3. Rang der eingetragenen Rechte

Die in den Abteilungen II und III eingetragenen Rechte erhalten einen bestimmten Rang.

4. Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in das Grundbuch erfordert den Nachweis eines berechtigten Interesses.

Hinweis:

Kein Einsichtsrecht hat der zukünftige gesetzliche Erbe (OLG Düsseldorf 09.09.2015 - 3 Wx 149/15).

Dabei kann die Einsichtnahme gemäß § 133a GBO auch bei einem Notar erfolgen, sofern die jeweilige Landesregierung dies durch Rechtsverordnung bestimmt hat. Dabei entscheidet der Notar, ob die Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse gegeben sind.

Im Gegensatz zur Einsichtnahme bei den Grundbuchämtern, die auch durch eine bloße Einsicht des elektronisch geführten Grundbuchs an einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgen kann, gewährt der Notar die Einsicht stets durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks. Damit kann der Einsichtnehmende den Abdruck mitnehmen und später darauf zurückgreifen, was regelmäßig gewünscht wird. Einsichtnahmen im öffentlichen Interesse (z.B. der Presse) oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken können nicht bei einem Notar erfolgen.

In Baden-Württemberg kann seit dem 01.01.2018 gemäß § 149 GBO zudem die Einsicht in die maschinell bzw. elektronisch geführten Grundakten auch bei den Gemeinden erfolgen.

5. Aufgaben

Aufgaben der Mitarbeiter des Grundbuchamtes sind u.a.:

  • Die Annahme und Erledigung von Anträgen.

  • Die Gestattung und Durchführung der Einsicht in das Grundbuch und der dazugehörigen Grundakten.

  • Die Erteilung und Beglaubigung von Abschriften aus Grundbuch und Grundakten.

  • Die Aktualisierung des Grundbuchs gemäß den Eintragungen des Liegenschaftskatasters.

  • Die Berichtigung von Namen, Berufen und Wohnorten natürlicher Personen im Grundbuch.

  • Die Entscheidung über Ersuchen eines Gerichts zur Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung sowie von Vermerken über die Einleitung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

  • Die Erhebung der im Grundbuchverfahren entstandenen Kosten.

6. Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Die funktionelle Zuständigkeit, wenn die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt wird, liegt gemäß § 12c Abs. 4 GBO beim Rechtspfleger.

7. Datenbankgrundbuch

Siehe den Beitrag "Datenbankgrundbuch".

 Siehe auch 

Auflassung

Beleihung von Grundstücken

Bodenrichtwert

Datenbankgrundbuch

Grundbuch - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Grundbuchbeschwerde

Grunderwerbsteuer

Grundstück - wesentliche Bestandteile

Grundstück - Zubehör

Grundstückskaufvertrag

Grundpfandrechte

Liegenschaftskataster

Sachenrechtsbereinigung

Vormerkung

http://www.justiz.de (Justizportal des Bundes und der Länder einschließlich Links zur Online-Grundbucheinsicht)

BGH 28.04.2011 - V ZB 232/10 (in der Form des § 29 GBO zu führender Nachweis der rechtlichen Verhältnisse einer GbR ist bei Eintragung des Eigentums ins Grundbuch nicht erforderlich)

BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05 (Grundbuchfähigkeit der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft)

OLG Zweibrücken 09.12.2015 - 3 W 115/15 (Grundbucheintragung italienischer Eheleute, wenn eine Partei auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt)

OLG München 30.11.2015 - 34 Wx 364/15 (Grundbucheintragung polnischer Eheleute, die im Güterstand der Errungenschaft leben)

Böttcher: Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 813

Gassen: Das vernetzte Notarbüro - ein Ausblick auf die nächsten fünf Jahre: Die Zukunft des Grundbuchs: das Datenbankgrundbuch; Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ 2013, 115

Heisel: Grundbuchbereinigung durch Aufgebot; 1. Auflage 2009

Meikel: Grundbuchordnung. Kommentar; 11. Auflage 2015

Meikel: GBV. Grundbuchverfügung mit WGV und GGV; Kommentar; 11. Auflage 2019

Zimmer: Die materielle Sachprüfung im Grundbuchverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 337