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Grundbuch - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Normen

§ 47 Absatz 2 GBO

BT-Drs. 19/27635 (zu den am 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts)

Information

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Personengesellschaftsrechts ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen (vergleiche § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV).

Voraussetzung ist gemäß § 47 Abs. 2 GBO, dass es sich um eine rechtsfähige Gesellschaft handelt und diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft lassen sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung ablesen.

Die Vorschrift erfasst damit insbesondere den Erwerb von Grundstückseigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. § 47 Abs. 2 GBO gilt dagegen nicht für die bloße Veräußerung eines Rechts einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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