Stiftungsrecht: Was muss eigentlich in einer Satzung stehen?

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18.12.2018408 Mal gelesen
Um von der Stiftungsbehörde zugelassen zu werden braucht eine Stiftung eine Satzung. Doch was muss da eigentlich drin stehen?

Bei einer Stiftung handelt es sich um eine Vermögensmasse, die nur für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden darf. Wer eine Stiftung gründet, widmet also einen Teil seines Vermögens unwiederbringlich einem ganz bestimmten Zweck. Welcher Zweck das ist, welches Vermögen hierfür zur Verfügung steht und wie genau das Ganze aussehen soll, ist in der Stiftungssatzung geregelt. Diese Satzung muss der zuständigen Stiftungsbehörde bereits vor der Gründung vorgelegt werden. Ohne Satzung ist eine Stiftung nicht anerkennungsfähig.

Eine Satzung für die Ewigkeit

Im Stiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass Stiftungen für die Ewigkeit bestehen sollen. So ist auch die Satzung ihrem Grundsatz nach unveränderlich. Der Stifter muss also bereits vor der Gründung eine Satzung schaffen, die dann für ewig bestehen soll. Das Stiftungsrecht lässt dem Stifter bei der Gestaltung seiner Stiftung sehr viel Freiraum. Einige Pflichtangaben muss die Satzung allerdings enthalten. Diese sind in § 81 Abs. 1 BGB genannt - Name und Sitz der Stiftung, der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und der Stiftungsvorstand müssen bestimmt sein.

Name, Sitz und Stiftungsvermögen

Zu den weniger überraschenden Pflichtangaben gehört zunächst der Name der Stiftung. Dieser sollte stets möglichst eindeutig sein, um Verwechslungen auszuschließen. Außerdem muss der Stiftungssitz angegeben werden. Dieser ist unter anderem dafür entscheidend, welche Stiftungsbehörde für die jeweilige Stiftung zuständig ist. Auch das Stiftungsvermögen, dass der Stiftung zur Verfügung gestellt wird, muss genau angegeben. Dabei können neben Geld- und Wertpapieren auch Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögenswerte eingebracht werden.

Die Stiftungsorgane

Zu den Pflichtbestandteilen der Satzung gehört auch, dass ein Stiftungsvorstand bestellt werden muss. Dieser sorgt dafür, dass die Stiftung im Rechtsverkehr handlungsfähig ist. Der Vorstand ist intern für die Geschäftsführung sowie für die Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis zuständig. Zwar ist der Vorstand das einzige Pflichtorgan, daneben kann der Stifter aber auch andere Organe einsetzten. In der Praxis wird häufig ein Beirat berufen, der als Aufsichtsorgan die Handlungen des Vorstands überwacht. Wenn der Stifter ein solches zusätzliches Organ wünscht, muss er es neben dem Vorstand in der Satzung vorsehen. Die Satzung muss dann Aussagen über die Rechte und Pflichten der verschiedenen Organe treffen. Die konkrete Ausgestaltung der Verhältnisse kann aber auch dem Vorstand überlassen werden.

Der Stiftungszweck

Den eigentlichen Kern der Satzung macht die Bestimmung des Stiftungszwecks aus. In ihm kommt der Stifterwille zum Ausdruck, wodurch die Stiftungsorgane, aber auch die Stiftungsbehörden in ihrem Handeln gebunden werden. Je konkreter der Stiftungszweck formuliert ist, umso sicherer kann der Stifter sein, dass die verantwortlichen Personen hiervon nicht abweichen können. Allerdings führt ein zu enger Stiftungszweck auch dazu, dass eine individuelle Anpassung der Stiftung an Veränderungen der Umstände nicht möglich ist, wodurch der Bestand der Stiftung gefährdet werden kann. Insofern hat der Stifter einen schwierigen Spagat zu bewältigen. Auf der einen Seite muss er deutlich formulieren wofür sein Vermögen eingesetzt werden darf und auf der anderen Seite muss er dem Vorstand genug Handlungsspielraum für eine effiziente Verfolgung dieses Zwecks einräumen.

Nachträgliche Änderung der Satzung

Sollte der Stiftungszweck doch einmal zu eng formuliert sein, steht eine Stiftung häufig vor der Frage, ob sie den Zweck anpassen kann. Grundsätzlich ist eine nachträgliche Änderung des Stiftungszwecks nicht möglich. Die Satzung soll die Verfolgung des Stiftungszwecks auf Ewigkeit gewährleisten. Eine Ausnahme gilt gemäß § 87 BGB nur dann, wenn die Zweckverfolgung durch Veränderung der Umstände unmöglich geworden ist. In diesem Fall ist die zuständige Stiftungsbehörde berechtigt, den in der Satzung enthaltenen Stiftungszweck unter Beachtung des Stifterwillens zu verändern.

Möchte der Stifter auch den Stiftungsorganen die Möglichkeit geben den Satzungsinhalt anzupassen, so muss er diese Möglichkeit von vornherein in der Satzung vorsehen. Eine solche Änderung ist jedoch immer nur unter den jeweiligen Voraussetzungen des anwendbaren Landesstiftungsgesetzes zulässig und bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Es zeigt sich, dass die Erarbeitung einer Satzung nicht auf die leichte Schulter genommen und im besten Fall durch einen Stiftungsrechtsanwalt begleitet werden sollte. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Wille des Stifters dauerhaft gewahrt, die Stiftung aber auch handlungsfähig bleibt.

 

Weitere Informationen zum Stiftungsrecht oder zur Stiftungssatzung finden Sie auf unsere Kanzleiseite unter www.rosepartner.de/stiftungssatzung-stiftung-satzung.html.