Strafbefreiung auch bei Kooperationsbereitschaft der Mitarbeiter bei der Außenprüfung

Strafbefreiung auch bei Kooperationsbereitschaft der Mitarbeiter bei der Außenprüfung
24.07.2013222 Mal gelesen
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine Fremdanzeige mit strafbefreiender Wirkung auch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch vollständige Übergabe der Besteuerungsunterlagen sowie durch Anerkennung des Prüfungsergebnisses und Stellung

eines Antrags auf pauschalierte Lohnsteuerfestsetzung erstattet werden.

Ein über 70-jähriger Unternehmer führt eine Großschlächterei in der Rechtsform einer GmbH & Co KG. Lohnsteueraußenprüfungen für den Zeitraum 1985 bis Mitte 1989 hatten ergeben, dass bei der Lohnsteuerberechnung einiger Mitarbeiter nicht berücksichtigt worden sei, dass diese ihre Firmenwagen auch privat nutzten durften. Der Unternehmer schrieb aufgrund der Reklamation der Prüfer daraufhin seine Mitarbeiter an, dass diese Fahrtenbuch zu führen hätten oder die Wagen käuflich erwerben müssten. Ferner stellte er zwecks Überwachung der steuerlich korrekten Dienstwagen-Nutzung einen persönlichen Assistenten ein, der indes im Steuerrecht nicht bewandert war. Schließlich gab er Anweisungen an die Lohnbuchhaltung zur Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen. Kontrollen führte er jedoch nicht durch und beauftragte damit auch keinen weiteren Mitarbeiter. So kam es zu weiteren lohnsteuerrechtlichen Unrichtigkeiten im Zeitraum von August 1989 bis einschließlich Dezember 1991, die bei der im Spätsommer 1993 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt wurden.

Bei der Außenprüfung im Spätsommer 1993, an der unser Unternehmer nicht teilnahm, legten die beiden nunmehrigen Geschäftsführer sämtliche für die Überprüfung der Lohnsteuer maßgebenden Unterlagen den Prüfern vor, die danach antragsgemäß einen Pauschsteuersatz von 51.116.-- DM festsetzten, den die Firma übernahm.

Das Amtsgericht erließ zunächst einen Strafbefehl wegen Lohnsteuerverkürzung. Nach dem Einspruch unseres Unternehmers stellte es das Verfahren ein, weil es die Voraussetzungen einer strafbefreienden Fremdanzeige als gegeben ansah.

Die Staatsanwaltschaft bemängelt in ihrer Revision, dass das Gericht den Sachverhalt als leichtfertige Steuerverkürzung, statt als vorsätzliche Steuerhinterziehung eingeordnet habe. Im Übrigen eine setze eine wirksame Fremdanzeige setze "ein irgendwie geartetes positives Tun" voraus, das über das vorliegend festgestellte Verhalten hinausgehen müsse.

Das Oberlandesgericht wies die Revision der Staatsanwaltschaft zurück.

Es liege nur eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehöre, dass der Täter den angegriffenen bestehenden Steueranspruch kennt und dass er ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will. Der Unternehmer hat aufgrund der Beanstandungen der Finanzbehörde mehrfache Maßnahmen ergriffen, indem er sich sowohl an die einzelnen Mitarbeiter selbst wandte und darüberhinaus einen persönlichen Assistenten mit der Prüfung dieser "lohnsteuerlichen Fragen" beauftragte. Die Tatsache, dass er nach seinem Eingreifen bis zu seinem Ausscheiden Anfang 1992 sich offensichtlich auf die Lohnbuchhaltung und auf seinen Assistenten verließ, ohne die Arbeit der Buchhaltung und die des beauftragten Mitarbeiters zu überprüfen, könne lediglich als Grundlage des Vorwurfs eines unsorgfältigen Vorgehens herangezogen werden. Von Vorsatz könne keine Rede sein.

Die neuen Geschäftsführer es Unternehmens haben erst aufgrund der Überprüfung der Finanzbeamten, denen sie in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht sämtliche Unterlagen und Daten zu den PKW-Nutzungen vorgelegt hatten, von der Unrichtigkeit der lohnsteuerlichen Vorgänge in dem genannten Zeitraum erfahren. Den Unterlagen waren sämtliche Besteuerungsgrundlagen problemlos zu entnehmen, so dass die Beamten auf Antrag  einen Pauschsteuersatz von etwa 51.000.--DM festsetzten. In diesem Vorgang sei die Gesetz vorausgesetzte "rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstattung der Anzeige" zu sehen.

Das Amtsgericht habe im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der steuerrechtlichen Literatur in der Anerkennung des von den Prüfern erarbeiteten Zahlenwerks und in der Stellung des Antrags auf pauschalierte Lohnsteuerfestsetzung durch die Geschäftsführer das für die straf- oder bußgeldbefreiende Wirkung notwendige Verhalten gesehen. Ein "irgendwie geartetes positives Tun" sei nicht erforderlich, um die befreiende Wirkung zu erreichen.

(Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe; Beschluss vom 08.02.1996; 2 Ss 107/95

Vorinstanz: Amtsgericht Freiburg; Urteil vom 21.03.1995)

 

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