Frisierte Mopeds dürfen vernichtet werden

Staat und Verwaltung
10.06.20081902 Mal gelesen

Wer aus seinem Moped gerne mehr herausholt muss mit dem endgültigen Verlust des guten Stücks rechnen. Das Verwaltungsgericht Mainz hat bestätigt, dass die Vernichtung eines frisierten Motorrollers rechtmäßig ist, wenn ein freihändiger Verkauf des Kraftrads an eine zuverlässige Person nicht möglich ist (1 K 825/07.MZ). Die Polizei hatte den frisierten Roller eines Jugendlichen sichergestellt. Anschließend wurde die Vernichtung der Maschine angeordet.

Der Roller war dem Jungen abgenommen worden, nachdem sich Anwohner über ruhestörenden Lärm durch Jugendliche mit ungewöhnlich lauten Motorrollern beschwert hatten. Die herbeigerufenen Beamten stellten einen Motorroller sicher, an dem Abgasanlage und Luftfilter so manipuliert worden waren, dass die zulässige Höchtsgeschwindigketi von 50 km/h deutlich überschritten werden konnte. Der Roller erreichte fast 100 km/h. 

Anschließend ordnete die Polizei die Vernichtung dieses Rollers mit der Maßgabe an, dass der freihändige Verkauf an eine zuverlässige Person in angemessener Frist nicht möglich ist.

Die Richter am Verwaltungsgericht Mainz haben die polizeiliche Maßnahme für rechtens erklärt. Das Kleinkaftrad sei zurecht sichergestellt worden, da wegen der technischen Veränderunen am Fahrzeug dessen allgemeine Betriebserlaubnis erloschen sei. Eine Verwertung des Rollers im üblichen Wege einer öffentlichen Versteigerung  komme nicht in Frage, da nicht gewährleistet werden könne, dass der Erwerber mit dem Roller im derzeitigen frisierten Zustand am öffentlichen Verkehr teilnehme. Diese Gefahr könne nur durch die Auswahl eines geeignet en zuverlässigen Käufers ausgeräumt werden. Kommt ein  Kaufvertrag mit einem solchen Käufer nicht  zusande, bleibe zur Abwendung der Gefahr nur die Vernichtung des Rollers.

Für alle, denen das Mofa, Moped oder Mokick zu lahm ist wird durch die Entscheidung des Vewaltungsgerichts einmal mehr deutlich: Frisieren lohnt nicht.  Man riskiert auch eine saftige Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Außerdem  werden sechs Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen. für Probezeitler verlängert sich die Probezeit. Sind die Eltern Halter des vermeintlichen Renn-Mofas ist es zusätzlich unangenehm Gegen Vati oder Mutti wird die Staatsanwaltschaft nämlich ebenfalls ermitteln. Denn auch das Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs durch jemand ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis ist strafbar. Übel sieht es auch aus, wenn es zu einem Unall mit dem frisierten Gefährt kommt. Es besteht dann kein Versicherungsschutz. 

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Der Verfasser des Beitrags, Christian Demuth, ist überwiegend als Verteidger auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.  Weitere Infos www.cd-recht.de