Geblitzt? Schlagzeilen um Quoten und Messfehler – was ist zu tun?

Staat und Verwaltung
08.02.20084181 Mal gelesen

Gestern schaffte es ein Artikel des Boulevard-Blattes Express bundesweit in die Schlagzeilen der Rundfunk- und Fernsehnachrichten.

Er offenbarte, was viele PKW-Fahrer schon immer ahnten: beim "Blitzen" geht es nicht unbedingt um erhöhte Sicherheit, sondern - zumindest auf Ebene der ausführenden Beamten - um die Erfüllung von Quoten. Das "Controlling", das viele Arbeitsplätze bestimmt, hat auch an den Radarfallen seinen Platz. (http://www.express.de/servlet/Satellite?pagename=express/index&pageid=1004370693460&rubrikid=200&ressortid=100&articleid=1200128961727

Der EXPRESS verweist auf ein ihm vorliegendes im Artikel abgebildetes internes Polizeipapier vor. Es nennt sich "Orientierungswerte Verkehr". Darin sind für jede Dienstgruppe des Früh-, Spät- und Nachtdienstes Soll-Zahlen vorgegeben, wie viele Verwarngelder geschrieben werden sollen. Die Beamten "bekommen Vorgaben, wie viele Knöllchen geschrieben werden sollen. Früher wurden heimlich Strichlisten geführt - inzwischen geht das per Computer. Dank FISPOL (Führungs- und Informationssystem der Polizei) kann man im Düsseldorfer Ministerium ganz genau auswerten, welche Behörde, welche Inspektion oder gar Dienstgruppe zu wenig Verwarngelder schreibt." So wird der Wachleiter einer Kölner Polizei-Inspektion zitiert. Die Vorgaben sollen sich aus Unfallhäufigkeit pro 100.000 Einwohner ergeben. Der Dienstgruppenleiter (DGL) habe diesen Zettel mit den Ist-Zahlen zu ergänzen und an den Führungsstab weiterzuleiten, so der Artikel.

Darf denn - so wie in dem Artikel dargestellt - am Monatsende losgezogen und die Bilanz aufgebessert werden? Kann geblitzt werden "wo und wann es gerade aussichtsreich scheint"? (Zu zitieren ist hier der Anfang des Artikels: "Wenn am Monatsende die Zahlen nicht stimmen, dann fahr ich mit meinen Beamten raus und dann hagelt es Knöllchen.")

Hier zitiere ich den sehr emsigen Kollegen RA Kotz, der auf seiner Homepage anmerkt: "Um sich hier als Betroffener erfolgreich  zu wehren, muss man die bestehenden formalen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung kennen." Er fasst einige Richtlinien und Erlasse (http://www.ra-kotz.de/richtlinien.htm) zusammen, weist aber darauf hin "dass die hier angegebenen Richtlinien und Erlasse der einzelnen Bundesländer lediglich für den internen Dienstgebrauch bestimmt sind. Sie werden nicht oder nur auszugsweise veröffentlicht bzw. zur Verfügung gestellt. Dies gilt besonders für die Bundesländer Berlin, Brandenburg." Letzteres ist immer wieder ärgerlich, da die Mehrzahl der Mandate unserer auf Verkehrsrecht ausgerichteten Kanzlei genau aus Berlin und Brandenburg stammt. Betrachtet man diese Richtlinien, erkennt man zwar den Tenor, es zeigen sich jedoch für den Einzelfall gravierende Unterschiede.

Ist das Opfer einer Geschwindigkeitskontrolle also wehrlos?

Nun - auch, wenn sich manch ein "geblitzter" Autofahrer als Opfer fühlt, - juristisch gesehen ist er kein Opfer, sondern ein Täter. Auch wenn die Richtlinien z.B. für Bayern vorgeben, dass eine Radarfalle erst 200m hinter dem Ortseingang aufgestellt werden soll/darf und ein nicht ganz frisches Urteil verlangt, dass bei geringerem Abstand dieser beim Strafmaß berücksichtigt werden müsse - die Geschwindigkeitsüberschreitung ist real. Der zu schnell fahrende PKW-Fahrer ist im Unrecht (Bayrisches OLG, AZ: 1 Ob OWI 375/95).

"Wehrlos" ist man unterdessen nicht, auch, wenn gerade in Berlin und Brandenburg wenig Transparenz hinsichtlich der Richtlinien herrscht. Zum einen ist es sinnvoll Akteneinsicht zu nehmen, typische Fehlerquellen des betroffenen Radargeräts, Eichschein und weitere Details zu überprüfen. Autobild (http://www.autobild.de/artikel/ratgeber-polizei-pannen-blitzfehler_452977.html) fasst eine Checkliste von möglichen Fehlerquellen zusammen - und Ihr Fachanwalt für  Verkehrsrecht kennt weitere Ansatzpunkte. (War aktuelle Software in den Messgeräten? Gibt es ein (gültiges) Eichprotokoll? Wurde nach Reparaturennachgeeicht? Wurde der Messbeamte nachweisbar geschult? Ist die Messung ordnungsgemäß dokumentiert? War die Auswertung korrekt? Wurden die Messgeräte vor dem Einsatz richtig eingestellt und getestet? Wurde der Messwert dem richtigen Autofahrer zugeordnet? Erlaubte die Verkehrssituation (z.B. Stau, Witterung) eine eindeutige Zuordnung des Messwertes?). In diesem Artikel wird ein Verkehrsrechtlicher mit einer Schätzung zitiert, "dass 20 bis 30 Prozent aller Bußgeldbescheide wegen zu schnellen Fahrens aufgrund von Messfehlern unrechtmäßig sind." Der Weg führt also über die Akteneinsicht durch den auf dem Gebiet routinierten und weitergebildeten Anwalt. Bei fehlender Rechtschutzversicherung sind mit frühzeitiger Akteneinsicht durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht die Aussichten des Mandanten anhand der genannten und anderer Kriterien zu prüfen, bevor ein kostspieliges Bußgeldverfahren riskiert wird. Auch der Anhörungsbogen sollte nicht ohne anwaltlicher Beratung  ausgefüllt werden, um nicht hier bereits erste Fehler zu begehen.

Darf überall geblitzt werden?

Es sollte nicht überall geblitzt werden. Es sollte um gefahren- und unfallträchtige Stellen gehen, an denen kontrolliert wird. Doch wie Eltern von Schul- und Kindergartenkindern immer wieder feststellen - in solchen Gefahrenzonen wird kaum gemessen.

Es scheint, dass gerade an weniger kritisch erscheinenden Stellen - an denen aufgrund ihres "harmlos wirkenden Charakters" eher zu schnell gefahren wird - Messungen erfolgen.

Das ist ärgerlich, berechtigt aber juristisch gesehen nicht dazu, an diesen Stellen schneller zu fahren. Es gibt keine sichere Handhabe, dagegen vorzugehen.

Ein typischer Fall: Ein Mandant, selbst in der Unfallprävention aktiv und das Musterbeispiel eines defensiven Fahrers, ist in Brandenburg unterwegs. Er  durchfährt mit Tempo 50 ein Örtchen, wieder im Wald beschleunigt er auf undramatische 81 km/h. Er wird geblitzt. Es droht ein Fahrverbot. Er und seine Beifahrerin als Ortsfremde glaubten sich außerhalb der Ortschaft. Recherchen ergaben, dass dies schon vielen anderen PKW-Fahrern in de Vergangenheit an genau dieser Stelle so gegangen war. Aktenkundig ist dieser Sachverhalt beim zuständigen Gericht. Es war seitens des Gerichts sogar eine Anfrage ergangen, ob die Straßenverkehrsbehörde nicht Schilder an dieser missverständlichen Stelle aufstellen könnte, um (wenn es ihr um die Sache ginge) die Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhindern. Dies wird bis heute mit Verweis auf die Kosten für die Schilder angelehnt. Natürlich liegt auf der Hand, dass offenbar erhebliche Einnahmen aus den Bußgeldern generiert werden. Doch dies ist juristisch nicht angreifbar.

Was bleibt zu tun: Die geschilderte Situation erfüllt die Merkmale eines "Augenblicksversagens". Dadurch ist das Vergehen milder zu beurteilen und vom Fahrverbot konnte gegen Zahlung einer höheren Geldbuße abgesehen werden. Dem Mandanten war trotz der finanziell unangenehmen Strafe durch die Vermeidung des Fahrverbotes geholfen.