Radarfalle
§ 46 OWiG i.V.m. § 164 StPO
Radargerät zur polizeilichen Kontrolle der Geschwindigkeit von Fahrzeugen im Straßenverkehr.
Umstritten ist, ob die Warnung vor einer solchen versteckten Radar-Geschwindigkeitskontrolle eine Behinderung der Tätigkeit der Polizei darstellt. Einerseits wird die Polizei bei ihrer Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten zu erforschen gestört, so dass eine Maßnahme zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Polizei als Einrichtung des Staates (s. Sicherheit und Ordnung - öffentliche) gerechtfertigt sein könnte; dem könnte jedoch andererseits entgegengehalten werden, dass es nicht Aufgabe der Polizei sein kann, möglichst viele Verkehrssünder zu erwischen.
Richtigerweise ist zu trennen, zwischen einer Warnmeldung, die - z.B. über Rundfunk - an die Allgemeinheit gerichtet ist, und einer Warnung des einzelnen Fahrers, der bereits mit überhöhter Geschwindigkeit fährt. Nur im letzteren Fall liegt eindeutig eine Vereitelung der Chance der Polizei vor, einen bereits begangenen - und ohne die Warnung aller Wahrscheinlichkeit andauernden - Verstoß gegen die StVO zu erforschen und zu verfolgen. Hier kann daher die Polizei gegen denjenigen, der vor Ort die vorbeifahrenden Autos vor der Radarfalle warnt, nach § 46 OWiG i.V.m. § 164 StPO einen Platzverweis erlassen.
Hinweis:
Das gleiche gilt übrigens auch bei Warnung vor einer Zivilstreife. Die Polizei kann lediglich gegen denjenigen vorgehen, der andere Verkehrsteilnehmer warnt, indem er am Rand der Fahrbahn die vorbeifahrenden Fahrzeuge warnt, etwa mit einem Schild mit der Aufschrift: "Vorsicht! Zivilstreife!".