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Verhaltensstörer

Normen

§ 17 OBG NW

§ 4 PolG NRW

Information

Störer im Polizei- und Ordnungsrecht: Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen gestört, so sind die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen gegen diejenigen Personen zu richten, die die Störung oder Gefahr verursacht haben.

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