Steuerhinterziehung durch Soldaten – Die Folgen im Disziplinarverfahren

Staat und Verwaltung
09.06.2013511 Mal gelesen
Einer Steuerhinterziehung ist kein "Kavaliersdelikt", sondern regelmäßig eine schwerwiegende Verfehlung. Bei einer vorsätzlichen Schädigung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung ist zunächst von einer Dienstgradherabsetzung auszugehen.

In einem zweiten Schritt sind Milderungsgründe zu prüfen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 06.10.2010 im Fall eines Hauptfeldwebels der Bundeswehr entschieden, der gemeinsam mit seiner Ehefrau für dasselbe Kind über mehrere Jahre doppeltes Kindergeld bezogen hatte. Mit dem Urteil wurde eine Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd vom 06.10.2010 (TDG S 2 VL 06/10) verschärft, das gegen den Soldaten zunächst ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren, verbunden mit einer Gehaltskürzung um 1/20 für die Dauer von drei Jahren verhängt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Soldaten in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herab. Zugleich wurde die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre herabgesetzt.

Zum Sachverhalt

Der Soldat hatte 1994 Kindergeld für seinen 1994 geborenen Sohn F. bei der zuständigen KindergeldsteIle der Bundeswehr beantragt. Seine Ehefrau hatte mit ihrer Unterschrift im Antragsformular erklärt: "Ich bin damit einverstanden, dass meinem Ehegatten das Kindergeld für die unter Nr. 1 aufgeführten Kinder gewährt wird." Zwei Wochen später beantragte seine Ehefrau beim Arbeitsamt ebenfalls Kindergeld für diesen Sohn. Der Soldat erklärte an der entsprechenden Stelle des Formulars mit seiner Unterschrift: "Ich bin damit einverstanden, dass meinem Ehegatten das Kindergeld gezahlt wird." Bei der Frage in Spalte 8 des Formulars, ob der Ehegatte Kindergeld beantragt oder bezogen hat, war "nein" angekreuzt. Bei der Frage 10 "Sind oder waren Sie oder Ihr Ehegatte ... im öffentlichen Dienst tätig"  war ebenfalls "nein" angekreuzt. Der Soldat hatte zu keinem Zeitpunkt die Kindergeld zahlende Stelle bei der Bundeswehr über die parallele Beantragung und die anschließende Auszahlung des Kindergeldes für seinen Sohn F. an seine Ehefrau informiert. Deshalb wurden von der Familienkasse für den Sohn F. für die Monate März 1994 bis Dezember 2008 zu Unrecht Kindergeld an die Ehefrau gezahlt. Die Familienkasse forderte die Überzahlung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar 1998 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 19.132,86 € zurück. Der Soldat räumte den Sachverhalt insoweit ein, als er und seine Ehefrau das Kindergeld zweimal beantragt und parallel durch die Wehrbereichsverwaltung und Familienkasse W. (jetzt K.) bezahlt bekommen hätten. Er könne sich das nur so erklären, dass er den Antrag der Ehefrau vom 18.04.1994 nicht durchgelesen und lediglich unterschrieben habe. Ihm sei auch bei Durchsicht der Kontoauszüge nie aufgefallen, dass das Kindergeld zweimal bezahlt worden wäre.

Der Soldat hatte in der Vergangenheit ausgezeichnete Beurteilungen erhalten. Seine Vorgesetzten hatten sich über ihn durchweg positiv geäußert.

Das TDG kam zur der Überzeugung, dass der Soldat und seine Ehefrau im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelten, um für ihren gemeinsamen Sohn F. zweimal in den Genuss des Kindergeldes zu gelangen. Dass ihnen diese staatliche Leistung, die rechtlich eine Steuervergütung nach dem Einkommensteuergesetz darstellt, nur einmal zustand, sei ihnen klar gewesen. Es komme nicht darauf an, dass den Eheleuten ... möglicherweise die rechtliche Einordnung ihrer Tat als Steuerhinterziehung nicht bewusst war. Es reiche aus, dass sie die Umstände kannten, die den gesetzlichen Tatbestand der Strafbestimmung ausmachten.

Das TDG sah deshalb ein Dienstvergehen als erwiesen an. Das Dienstvergehen belaste das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer. Eine Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Betrug gebiete eine empfindliche disziplinare Reaktion. Die vorsätzliche Bereicherung zum Nachteil des Dienstherrn sei besonders verwerflich. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Soldaten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen. Ein Soldat, der dieser Erwartung nicht entspreche, begründe schwerwiegende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Loyalität. Erschwerend wirke die nachdrückliche Versicherung der Richtigkeit wahrheitswidriger Angaben. Vorsätzliche Eingriffe in das Vermögen des Dienstherrn durch Abgabenhinterziehungen offenbarten fehlendes Rechtsbewusstsein und Charaktermängel, minderten das Ansehen bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen und beeinflussten nachteilig die Verwendbarkeit des Soldaten. Dies gelte besonders für Soldaten in Vorgesetztenstellung. Belastend für den Soldaten wirke, dass er eigennützig über vierzehn Jahre lang eine hohe Summe unberechtigt aus der Familienkasse bezogen habe. Die Stellung als Stabsunteroffizier zur Tatzeit komme erschwerend hinzu. Milderungsgründe in den Umständen der Tat seien nicht erkennbar. Eine finanzielle Notlage habe der Soldat nicht geltend gemacht. Für den Soldaten spreche, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei. Für ihn sprächen auch seine teilweise überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Ihm sei eine Nachbewährung zuzubilligen.

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei einer vorsätzlichen Schädigung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung eine Dienstgradherabsetzung. Nur in milderen Fällen seien eine Gehaltskürzung und/oder ein Beförderungsverbot ausreichend. Vorliegend liege zwar ein schweres Dienstvergehen vor. Der Zugriff sei jedoch nicht im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten erfolgt. Bei Abwägung aller Umstände sei eine Dienstgradherabsetzung noch nicht verwirkt, vielmehr ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Gehaltskürzung angemessen und geboten.

Gegen dieses Urteil legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft Berufung ein, die sich auf die Änderung der Disziplinarmaßnahme mit dem Ziel einer Dienstgradherabsetzung beschränkte.

Berufungsentscheidung des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht folgte diesem Antrag. Bei Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände sei im Hinblick auf die Bemessungskriterien der Wehrdisziplinarordnung und der Zweckssetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung zum Oberfeldwebel erforderlich und angemessen. Die Entscheidung enthält Ausführungen zu den Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme sowie zur Bewertung der Steuerhinterziehung aus disziplinarischer Sicht.

Auszugehen sei von der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr"). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäss § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO

  • Eigenart und Schwere des Dienstvergehens
  • seine Auswirkungen,
  • das Maß der Schuld,
  • die Persönlichkeit,
  • die bisherige Führung und
  • die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

Die konkrete Bemessung ist in einem zweistufigen Prüfungsschema zu ermitteln:

Erste Stufe:

Auf der ersten Stufe wird im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägung" bestimmt.

Fügt ein Staatsdiener dem Staat durch eine schwere Wirtschaftsstraftat, insbesondere eine Steuerhinterziehung, einen besonders hohen Schaden zu, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung.

Denn bei einer Steuerhinterziehung handele es sich nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um eine regelmäßig schwerwiegende Verfehlung. Sie stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar und ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beamte durch strafbares Verhalten unter Schädigung des Staates - und damit in der Regel auch des eigenen Dienstherrn - persönlich unberechtigt hohe Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch Steuermittel alimentiert wird. In Fällen der Steuerhinterziehung durch Beamte ist demzufolge eine Dienstgradherabsetzung angezeigt, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind. Diese Zumessungserwägungen gelten sowohl für Beamte, als auch für Soldaten. Denn die allgemeine Gesetzestreue bildet nicht nur bei Beamten, sondern auch bei Soldaten eine wesentliche Grundlage ihres Dienstes.

Zweite Stufe:

Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die gesetzlichen Bemessungskriterien (§ 38 Abs. 1 WDO) und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen.

Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in einem besonders wichtigen Pflichtbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu ziehen.

Im Ergebnis hält das BVerwG eine Dienstgradherabsetzung um eine Stufe für geboten, aber auch ausreichend.

Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 11.01.2012 - 2 WD 40.10

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