Voller Genugtuung berichtete mir ein Mandant neulich, wie er einer Drängler im Verkehr gestraft habe. Er habe ihn überholt, sich ihm "vor die Nase gesetzt" und dann sei er "einfach vorsichtig" gefahren.
Ich musste ihn diesbezüglich aufklären: auch durch "ein bewusst erzwungenes langsames Fahren über eine längere Strecke" stelle eine Nötigung dar. (Nicht nur, wie mein Mandant glaubte, das "erzieherische Ausbremsen". Beispielurteil: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az: 1 St RR 57/2001)
Mögliche Strafe: Geldstrafe oder sogar ein Fahrverbot.
Der Mandant hielt mir daraufhin entgegen, er dürfe schließlich so schnell fahren "wie er wolle".
Nun ist das nicht ganz richtig:
Es gibt eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf bestimmten deutschen Straßen. Das heißt, es gibt für bestimmte Straßenarten eine Vorgabe, wie schnell ein Fahrzeug können fahren muss, um diese Straßen benutzen zu dürfen:
So dürfen auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen nur Fahrzeuge nur fahren, wenn deren Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegt. Daher dürfen Mofas (25 km/h), Mopeds (40 oder 50 km/h) oder Traktoren (25 oder 40 km/h) eine Autobahn auch dann nicht benutzen, wenn aufgrund der Verkehrsdichte die gefahrene Geschwindigkeit in einem Bereich läge, der auch einem langsameren Fahrzeug möglich wäre.
Grundsätzlich gilt, dass man durch unangemessen langsames Fahren den übrigen Verkehr nicht behindern darf (§ 3 StVO). Das Verkehrszeichen 275 regelt die Mindestgeschwindigkeit: Es verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeit oder wegen der Eigenschaft von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen.
Straßen-, Verkehrs, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren (§ 41 StVO). Dies findet seine Anwendung gerade bei den aktuellen Bedingungen des Novemberwetters: Nebel, Schneeschauer, Dämmerung und glatter Straße.
Was heißt das für Sie:
. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit unbedingt den Verkehrs-, Strassen- und Witterungsverhältnissen an.
. Berücksichtigen Sie im Stadt- und Landstraßenverkehr, dass "erzieherische Maßnahmen" wie "bewusstes langsam Fahren" gegen die StVO verstoßen.
. Der Nachweis, dass eine Nötigung vorlag, ist nicht leicht zu erbringen. Für gewöhnlich geht es um Zeugenaussagen. Unangenehm wird es, wenn man versuchte, eine Zivilstreife zu erziehen.
. Auffällig langsames Fahren ist für gewöhnlich nicht durch Ihre Befindlichkeit oder den Zustand Ihres Fahrzeugs zu rechtfertigen. In der Regel muss bei Fahruntauglichkeit die Fahrt abgebrochen werden.
. Bevor Sie sich in Diskussionen einlassen - beraten Sie sich mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht.