Kein Fahrverbot / Fahrverbot abwenden durch Kreditfinanzierung?

Staat und Verwaltung
19.09.20071437 Mal gelesen

Gegen den Betroffenen wurde wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt. Ein Absehen vom Fahrverbot kam nicht in Betracht, da keine Härte ganz außergewöhnlicher Art vorlag. Der Betroffene könne seine ihm durch das Fahrverbot entstehenden Kosten durch eine Kreditaufnahme finanzieren (z.B. Kosten eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots). Gegen die Zumutbarkeit der Kreditaufnahme richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Das OLG Hamm hielt dazu fest, dass zwischen Selbstständigen und abhängig Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) unterschieden werden muss. Für abhängig Beschäftigte /Angestellte /Arbeiter dürfte eine Kreditaufnahme grundsätzlich nicht zumutbar sein. Bei Selbstständigen kann dagegen eine Kreditaufnahme zumutbar sein! Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, d.h. nur anhand von detaillierten Angaben zum Einkommen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen kann die Zumutbarkeit entschieden werden. Daraus resultiert, dass der Betroffene seine Finanzen offen legen muss. Hier war es dem Betroffenen möglich einen Kredit aufzunehmen. Deshalb wurde die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 219/07).

Hinweis:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer Härte nur in engen Grenzen möglich ist. In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet:

  • Existenzgefährdung bei Selbstständigen
  • besondere persönliche Umstände
  • sog. Augenblicksversagen
  • konkret drohender Verlust des Arbeitsplatzes bei abhängig Beschäftigten
  • sehr langer Zeitablauf zwischen Vorfall und Urteil

In solchen Fällen ist ein Fahrverbot als unzumutbare Härte zu werten und kann in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden.
Beispiel:
Bei Verdopplung der Geldbuße fällt dann das Fahrverbot weg.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.