Pensionssicherung - (k)ein Buch mit sieben Siegeln

Soziales und Sozialversicherung
24.11.20092658 Mal gelesen

Viele Angestellte sorgen sich nach der Insolvenz ihres Arbeitgebers um die - über Jahre erarbeitete - betriebliche Altersversorgung. Ein privatwirtschaftlich organisierter Verein steht ihnen auf einmal an Stelle ihres früheren Arbeitgebers gegenüber - der Pensionssicherungsverein (PSV). Dieser soll die Verantwortung der Wirtschaft für die Altersversorgung der Mitarbeiter sichern und Ende 2008 standen immerhin 3,9 Millionen Betriebsrentner und 6,1 Millionen Versorgungsberechtigte mit unverfallbarer Anwartschaft unter Insolvenzschutz.Die Reihe großer Unternehmensinsolvenzen in Deutschland wird die Zahlen für 2009 noch deutlich in die Höhe schnellen lassen.

Was wird versichert?

Die betriebliche Altersversorgung ist nach den Vorschriften der §§ 7 ff. BetrAVG gegen die Folgen der Insolvenz eines Arbeitgebers versichert. Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt worden sind.Gesichert werden die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus

  • unmittelbaren Versorgungszusagen des Arbeitgebers,

  • aus Pensionsfonds, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gewähren,

  • aus Unterstützungskassen, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch gewähren,

  • aus bestimmten Direktversicherungen.

    Bei den Direktversicherungen muss es sich um Lebensversicherungen auf das Leben und zu Gunsten des Arbeitnehmers handeln, die der Arbeitgeber abgeschlossen hat. Außerdem müssen Ausfälle entstehen. Das bedeutet, das Bezugsrecht muss bereits widerrufen worden sein oder der Anspruch aus dem Vertrag muss vom Arbeitgeber abgetreten, beliehen, oder an Dritte verpfändet worden sein.

Geschützt sind also die Systeme, deren finanzielle Lebensfähigkeit entscheidend von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängen. Direktzusagen und Unterstützungskassen verfügen nur über unzureichende oder keine Kapitaldeckung, die Direktversicherung ist nicht vor den Gläubigern des Arbeitgebers geschützt und der Pensionsfonds ist aufgrund der Art der Anlage (größtenteils Aktien) starken Wertschwankungen unterlegen, sodass im Krisenfall Nachschüsse des Arbeitgebers erforderlich sind.

Pensionskassen und die meisten Formen der Direktversicherung sind nicht erfasst. Bei ihnen gewährleistet die Versicherungsaufsicht mit strengen Anlagevorschriften den Fortbestand der Zahlungsfähigkeit.

Die Versicherung umfasst sowohl Ansprüche auf einmalige als auch auf laufende Leistungen aus einer Betriebsrente. Nicht gesichert ist der Anspruch auf Inflationsanpassung. Diese automatische Erhöhung von Betriebsrentenzahlungen nach der Anpassungsüberprüfungspflicht des § 16 BetrAVG gilt nur für Arbeitgeber, nicht jedoch für den PSV. Die vom PSV festgesetzte Betriebsrente bleibt also grundsätzlich während der gesamten Laufzeit unverändert.

Außerdem gibt es eine maximale Anspruchshöhe: Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den PSV beträgt im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Diese beträgt 2009 in den neuen Ländern ? 2.135,- und in den alten Ländern ? 2.520,-. Diese Höchstgrenze gilt wohlgemerkt für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen ebenso wie für Entgeltumwandlungszusagen. Sie gilt auch als absolute Höchstgrenze für Leistungen der Insolvenzsicherung aus mehreren vom Arbeitgeber finanzierten Zusagen oder Entgeltumwandlungszusagen.

Wann liegt ein Sicherungsfall vor?

Ein Sicherungsfall liegt vor, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, oder der PSV einem außergerichtlichem Vergleich des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens zugestimmt hat. Die Ausfallversicherung betrifft also grundsätzlich nur den Fall der Insolvenz eines Unternehmens, und die Leistungspflicht des PSV für die Betriebsrentner beginnt mit dem auf den Sicherungsfall folgenden Monat.

Werden bei Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage Betriebsrenten einmal oder mehrmals nicht gezahlt, ohne dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, liegt zunächst kein Sicherungsfall vor. Erst wenn, gegebenenfalls nach monatelangen Zahlungsausfällen bei den Betriebsrenten, schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet wird, zahlt der PSV. Dann allerdings auch rückwirkend bis zu 12 Monate vor Eintritt der Insolvenz.

Der Insolvenzverwalter bzw. der Arbeitgeber sind nach dem Gesetz verpflichtet, dem PSV im Falle der Insolvenz alle erforderlichen Daten der Versorgungsberechtigten zu melden. Etwa drei Monate später wird die Zahlung der Betriebsrenten vom PSV dann wieder aufgenommen. Diese Zeit braucht der PSV normalerweise um die einzelnen Rentenansprüche zu prüfen und die Zahlungsaufnahme zu veranlassen.

Wer schließt die Versicherung ab?

Die Versicherung wird vom Arbeitgeber abgeschlossen. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung nach §10 BetrAVG für alle Arbeitgeber, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entweder selber oder über eine der oben benannten Einrichtungen zugesagt haben.

Wer ist gesichert?

Gesichert sind Versorgungsempfänger (Rentner) und Versorgungsanwärter mit unverfallbarer Anwartschaft. Versorgungsanwärter sind Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer oder Personen mit einem vergleichbaren Vertragsverhältnis, denen Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung zugesagt worden sind. Für (Mit-) Unternehmer besteht die Sicherung grundsätzlich nicht.

Als solche gelten bspw. Einzelunternehmer, Freiberufler, persönlich haftende Gesellschafter (insbesondere Kommanditisten und OHG-Gesellschafter) und Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft.

Versorgungsanwartschaften sind nach §7 Abs. 2 BetrAVG nur vor Insolvenz gesichert, wenn sie nach §1b BetrAVG unverfallbar sind. Verfall der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein Mitarbeiter unter gegebenen Umständen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses alle seine Rechte aus dem Altersversorgungsvertrag verliert. Von Unverfallbarkeit ist demgegenüber die Rede, wenn bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge bestehen bleibt. Wenn der Arbeitnehmer eigenen Lohn in eine Altersversorgung umgewandelt hat, liegt immer Unverfallbarkeit vor. Bei sonstigen Zusagen richtet sich die Unverfallbarkeit nach dem Lebensalter (Vollendung des 30., ab 2009 des 25. Lebensjahres) und dem mindestens fünfjährigen Bestehen der Versorgungszusage.

Thomas Schmitz

Rechtsanwalt

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