Rechtswörterbuch

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Versicherungsaufsicht

 Normen 

VAG

RL 2005/68 über die Rückversicherung

RL 2016/97

 Information 

1. Allgemein

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen. Die Aufsicht wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (http://www.bafin.de) ausgeführt.

2. Direktvertrieb

Die Richtlinie 2016/97 bezieht den Direktvertrieb von Versicherungsunternehmen in ihren Anwendungsbereich ein. Die dazu erforderlichen Änderungen wurden zum 23.02.2018 in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt. Zu den Inhalten siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11627.

3. Solvenzanforderungen

Die Europäische Union hatte 2009 eine grundlegende und umfassende Modernisierung der Solvenzanforderungen an Versicherungsunternehmen beschlossen, die auch die Gesamtfinanzposition der Versicherungsunternehmen mit einbezieht sowie die derzeitigen Entwicklungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens, des Risikomanagements, der Finanzierungstechniken, der internationalen Rechnungslegung und aufsichtlicher Standards berücksichtigt. 2014 wurde dieser Beschluss um besondere Regelungen für langfristige Verträge ergänzt und die Regelungen wurden in den Rahmen der mittlerweile geschaffenen europäischen Finanzaufsichtsstruktur eingebettet.

2016 wurde insofern die Richtlinie 2009/138 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in deutsches Recht umgesetzt:

Kern von "Solvabilität II" ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2956) eine risikobasierte Eigenmittelausstattung. Dabei wird ein Drei-Säulen-Ansatz verfolgt, der demjenigen der Bankenaufsicht (Baseler Rahmenvereinbarung über die Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen - Basel II - von 2004) vergleichbar ist:

  • Säule I - Kapitalanforderung:

    Im Rahmen der ersten Säule werden die Eigenmittelanforderungen, die Bestimmungen für die Kalkulation der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Überprüfung der Berechnungsansätze festgelegt. Bei den Kapitalanforderungen wird zwischen Mindestkapital und Solvenzkapital unterschieden. Das Mindestkapital stellt eine absolute Untergrenze dar. Die Mindestkapitalanforderung ist das Eigenkapitalniveau, unterhalb dessen die Interessen der Versicherungsnehmer ernsthaft gefährdet wären, falls das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortsetzen dürfte. Es stellt die letzte aufsichtsrechtliche Eingriffsschwelle dar, bevor dem Unternehmen die Zulassung entzogen wird. Das Solvenzkapital wird entweder gemäß einer modular aufgebauten Standardformel oder unter Verwendung eines internen Modells berechnet. Der Solvabilitätskapitalanforderung sollen in gleicher Höhe anrechnungsfähige Eigenmittel gegenüberstehen, die den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit geben, hohe unerwartete Verluste auszugleichen, und den Versicherungsnehmern und Begünstigten hinreichende Gewähr dafür bietet, dass bei Fälligkeit Zahlungen geleistet werden.

  • Säule II - Aufsichtsbehördliches Überprüfungsverfahren:

    In der zweiten Säule von Solvabilität II werden einerseits die Grundsätze und Methoden der Aufsicht und andererseits die qualitativen Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsunternehmen festgelegt. In Bezug auf die Aufsichtsregeln wird besondere Aufmerksamkeit dem aufsichtsbehördlichen Überprüfungsverfahren (Supervisory Review Process) gewidmet, in dessen Rahmen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der quantitativen sowie der qualitativen Anforderungen überprüfen und beurteilen sollen. Darüber hinaus wird in der zweiten Säule auf die einzelnen Aspekte der Geschäftsorganisation (Governance) eingegangen. Hierzu gehören insbesondere die Eignungsanforderungen, das Risikomanagement, die interne Bewertung des Risikos und der Solvabilität (Own Risk and Solvency Assessment - ORSA), die interne Kontrolle, das interne Audit, die versicherungsmathematische Funktion und die Rahmenbedingungen für die Ausgliederung.

  • Säule III - Marktdisziplin und Veröffentlichungspflichten:

    Die dritte Säule befasst sich mit Marktdisziplin, Transparenz und Veröffentlichungspflichten und dem Meldewesen gegenüber den Aufsichtsbehörden.

Inhaltlicht neu gegenüber der Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung sind verbesserte Bedingungen für die Berechnung der langfristigen versicherungstechnischen Rückstellungen und der anrechnungsfähigen Eigenmittel.

4. Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist auch im Bereich der Allgemeinen Gleichbehandlung im Versicherungsrecht u.a. eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig. Bei einer für Männer und Frauen unterschiedlichen Leistungs- oder Prämiengestaltung muss das Versicherungsunternehmen die versicherungsmathematischen und statistischen Daten veröffentlichen, aus denen sich die Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor der Risikobewertung ableitet.

 Siehe auch 

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Versicherungsvertrag

Bürkle: Die Suspendierung von Unternehmensorganen durch die Einsetzung von Sonderbeauftragten der Versicherungsaufsicht; Versicherungsrecht - VersR 2006, 302

Dreher/Häußler: Die Aufsicht über Versicherungsunternehmen durch die BaFin und die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats; Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - ZGR 2011, 471

Spindler: Versicherungsaufsicht über Internetangebote ausländischer Versicherer; Versicherungsrecht - VersR 2002, 1049