Anwartschaft
Gesetzlich nicht geregelt
1 Allgemein
Rechtsposition zum Erwerb von Eigentum.
Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zerstören kann.
Das Anwartschaftsrecht wird insofern auch als "wesensgleiches Minus" zum Volleigentum bezeichnet.
Gegenüber dem Eigentümer hat der Anwartschaftsberechtigte ein Recht auf Besitz.
2 Voraussetzungen
Ein Anwartschaftsrecht kann entstehen:
Bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.
Bei der Vereinbarung der auflösend bedingten Sicherungsübereignung.
Der wirksame Erwerb des Anwartschaftsrechts hat folgende Voraussetzungen:
Die Parteien haben eine bedingte Übereignung gemäß §§ 929, 158 BGB vereinbart.
Der Bedingungseintritt ist möglich (Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages).
Es hat eine Übergabe stattgefunden.
Der Übertragende ist berechtigt (ansonsten evtl. gutgläubiger Erwerb).
Das Anwartschaftsrecht ist streng akzessorisch: Der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, soweit sich der Mangel auf der dinglichen Seite des Anwartschaftsrechts befindet. Besteht der Mangel im Bereich des schuldrechtlichen Geschäfts ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich.
3 Übertragung
Das Anwartschaftsrecht kann auch durch bloße Einigung gemäß § 929 S. 2 BGB übertragen werden. Die Einigung muss sich dabei lediglich auf den Eigentumsübergang beziehen und bedarf infolge des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente (BGH 19.06.2007 - X ZR 5/07).
4 Pfändung
Das Anwartschaftsrecht ist auch pfändbar. Erforderlich ist sowohl die Sach- als auch die Rechtspfändung.