Was ist Scheinselbstständigkeit?

Soziales und Sozialversicherung
22.02.2015523 Mal gelesen
Die Hauptzollämter und Rentenversicherungsträger weiten ihre Kontrollen kontinuierlich aus. Die Zahl der Fälle von Scheinselbstständigkeit steigt. Trotz dieser intensiven Prüftätigkeit besteht bei vielen Unternehmern weiterhin kein Risikobewusstsein.

Das ist auch nicht unbedingt vorwerfbar. Scheinselbstständigkeit ist ein schwammiger Begriff. Viele Unternehmer lebten und leben im guten Glauben, alles richtig zu machen, weil selbst die Rentenversicherungsträger bei früheren Prüfungen nichts beanstandet hatten und erst in jüngster Zeit Fälle aufgreifen, die zuvor nicht aufgefallen waren. Das dürfte mehrere Gründe haben:

Die aktuelle Lage

Zum einen werden die Prüfaktionen deutlich intensiviert. Noch vor wenigen Jahren verliefen viele Betriebsprüfungen, zumindest im Hinblick auf Scheinselbstständigkeit, eher oberflächlich bzw. stichprobenmässig. Geprüft wurde lediglich die Lohnbuchhaltung, nicht jedoch die Finanzbuchhaltung, sodass klare Fälle der Scheinselbstständigkeit schlicht übersehen wurden.

Außerdem wird der Druck erhöht. Zoll und Rentenversicherungsträger sind auf der Grundlage des Schwarzarbeitsgesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet. Daneben gibt es auf Bundesebene Aktionsbündnisse zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, deren Teilnehmer sich einig sind, dass der Kampf gegen Schwarzarbeit ausgeweitet werden muss.

Hinzu kommt aber noch ein Drittes: Scheinselbstständigkeit ist nicht eindeutig definiert. Zwar gibt es klare Missbrauchsfälle, in denen es nichts zu diskutieren gibt. Daneben gibt es aber auch zahlreiche Zweifelsfälle, in denen die Lage keinesfalls eindeutig ist und genauso viel für echte Selbstständigkeit spricht, wie für Scheinselbstständigkeit. Und diese Zweifelsfälle geraten durch die verschärften Kontrollen zunehmen in den Fokus der Behörden.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn jemand als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl er im Rahmen seiner Tätigkeit in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert und von dessen Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit abhängig ist und kein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Wo die Grenze genau verläuft, ist oftmals jedoch nicht eindeutig. Der Gesetzgeber hat keine klare Definition formuliert. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles an. Oft genug haben die Sozialgerichte das letzte Wort.

Die Bedeutung des Unternehmerrisikos

Die entscheidende Nagelprobe für eine echte Selbstständigkeit dürfte letztlich das Bestehen eines Unternehmerrisikos sein. Wer kein Unternehmerrisiko trägt, ist nicht selbstständig. Das Unternehmerrisiko darf aber nicht mit dem "Auftragsrisiko" verwechselt werden, das darin besteht, nach einem erledigtem Auftrag keinen Anschlussauftrag zu erhalten. Von den Sozialgerichten wird dieses Risiko nur in allerseltensten Fällen anerkannt. Denn auch ein Arbeitnehmer trägt ein Risiko, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Unternehmerrisiko bedeutet, dass jemand seine Arbeitskraft oder Kapital mit dem Risiko des Verlustes einsetzt.

Beispiel

Der Unterschied lässt sich an zwei vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fällen erläutern:

Im ersten Fall war der sozialversicherungsrechtliche Status eines selbstständigen Baggerführers streitig, der nicht über eine eigene Maschine verfügte, sondern Geräte seines Auftraggebers nutzte. Der Versicherungsträger hielt dies für Scheinselbstständigkeit. Die Vergütung erfolgte allerdings als Pauschalhonorar bzw. Festpreis. Das LSG entschied, dass in diesem Fall ein Unternehmerrisiko (und damit Selbstständigkeit) bestand. Denn die vereinbarte Leistung musste auch dann vollständig erbracht werden, wenn dies mehr Zeit erforderte, als kalkuliert. Zudem beschäftigte der Kläger eine eigene sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin. Mit dieser Beschäftigung sowie aufgrund der zu zahlenden Beiträge für Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft hat er auch dann Aufwendungen, wenn keine Aufträge vorliegen.

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2014 - L 11 R 2387/13

Anders dagegen, wenn ein Baggerfahrer ohne eigenen Bagger für einen festen Stundenlohn arbeitet. Dann entfällt das Risiko, für seinen Arbeitseinsatz u.U. keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns entspricht der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten.

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2014 - L 11 KR 2937/13 (nicht veröffentlicht)

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